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Volltext: Monatsschrift für Kunst und Gewerbe III (1888 / 9)

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in allen übrigen Städten und Ortschaften Galiziens die älteren kirchlichen 
Geräthe doppelte Repunzirung (F. z u. 3). Der Unterschied in dieser Be- 
zeichnungsweise musste natürlich eine tiefere Ursache gehabt haben. 
Der gelehrte Domherr lgn. Polkowski, in seiner ausführlichen Be- 
schreibung des Kirchenschatzes der Kathedrale zu Krakau 7), gibt an, 
dass die Repunzirung dortselbst nur einmal in diesem Jahrhundert, und 
zwar im Jahre 1807, stattgefunden hat, somit ist es unumstößlich wahr, 
dass die unter Fig. 2 angegebenen Marken von jener Zeit herstammen"). 
Am 15. Juli 1809 verließen die österreichischen Truppen die Stadt Krakau 
und auf Grund des Wiener Friedens, welcher am 14. October 1809 in 
Schönbrunn abgeschlossen worden ist, wurde Krakau mit seinem Gebiete 
dem Warschauer Großherzogthume einverleibt. Auf dem Wiener Congress 
1815 wurde Krakau zu einem Freistaat erhoben und dauerte als solcher 
bis zum Jahre 1846, in welcher Zeit Krakau wieder von Oesterreich 
zurückgenommen wurde. 
_ Diese Auseinandersetzungen stellen es klar, dass die anderen Marken, 
welche erst am Schlusse des Jahres 1809 geschaffen wurden, in Krakau 
nicht aufgedrückt werden konnten. 
Der Friede, welcher auf den Wiener Congress folgte, machte weitere 
Verheerungen der gewerblichen Kunstdenkmäler überllüssig; die wenigen 
Ueberbleibsel von dem ehemaligen Reichthum hätten auch kaum den 
erwünschten Erfolg gehabt. Die meisten? Nothstempel der zweiten 
Gattung (Fig. 3a, b, c) werden also von der Zwischenperiode der Jahre 
1810 bis 1815 herstammen. Die eigentliche Aufhebung aller Repunzirungs- 
marken erfolgte durch das Circulare vom 6. März 182429) 
"Q. 1. Die durch das Circulare vom 21. August 1806 und das 
Patent vom 19. December 1809, sowie durch nachgefolgte einzelne Kund- 
machungen erlassenen Vorschriften über die Repunzirung und curreme 
Punzirung der Gold- und Silbergeräthel"), dann über die Ablieferung und 
Freistämpelung der Silbergeräthe werden, vom 1. April .824 an, in 
ihrem ganzen Umfange aufgehobenm 
7) lg. Polkowski, -Skarbiec knedralny na Waweluw Krakau 1882, p. 18. 
') ln Krakau war seit dem Jahre I797 ein Land-Münzprobir- und Einlösungsamt, 
welchem die Punzirungsagenden damals übertragen worden waren. (Vergl. Becher, -Das 
osterr. Münzwesenu Wien 1838. lI, 367.) v 
') S. Becher. 
"') nAlle Gold- und Silberarbeiter, sowie alle andere Gewerbsletlte, welche mit 
Silberarbeiten handeln, werden spätestens binnen 8 Tagen, vom Tage der Kundmachung 
dieses Patentes an, ein Inventarium aller in ihren Gewölben-n befindlichen neuen, zum 
Verkaufe bestimmten, denselben am Tage der Kundmachung dieses Patentes eigenthümlich 
zugehörigen Arbeiten dem nächsten Münz- oder Einlbsungsamte überreichen und kein 
Stück hievon veräußern, ohne es vorher zu diesem Amte gebracht zu haben, wo es 
nebst der gewöhnlichen der Taxe unterliegenden Punze noch mit einem 
weiteren Aufdrucke derselben unentgeldlich bezeichnet werden wird.
	        
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