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MAK

Full text : Monatsschrift für Kunst und Gewerbe III (1888 / 9)

Jä_

in allen übrigen Städten und Ortschaften Galiziens die älteren kirchlichen

Geräthe doppelte Repunzirung (F. z u. 3). Der Unterschied in dieser Bezeichnungsweise

 musste natürlich eine tiefere Ursache gehabt haben.

Der gelehrte Domherr lgn. Polkowski, in seiner ausführlichen Beschreibung

 des Kirchenschatzes der Kathedrale zu Krakau 7), gibt an,

dass die Repunzirung dortselbst nur einmal in diesem Jahrhundert, und

zwar im Jahre 1807, stattgefunden hat, somit ist es unumstößlich wahr,

dass die unter Fig. 2 angegebenen Marken von jener Zeit herstammen").

Am 15. Juli 1809 verließen die österreichischen Truppen die Stadt Krakau

und auf Grund des Wiener Friedens, welcher am 14. October 1809 in

Schönbrunn abgeschlossen worden ist, wurde Krakau mit seinem Gebiete

dem Warschauer Großherzogthume einverleibt. Auf dem Wiener Congress

1815 wurde Krakau zu einem Freistaat erhoben und dauerte als solcher

bis zum Jahre 1846, in welcher Zeit Krakau wieder von Oesterreich

zurückgenommen wurde.

_ Diese Auseinandersetzungen stellen es klar, dass die anderen Marken,

welche erst am Schlusse des Jahres 1809 geschaffen wurden, in Krakau

nicht aufgedrückt werden konnten.

Der Friede, welcher auf den Wiener Congress folgte, machte weitere

Verheerungen der gewerblichen Kunstdenkmäler überllüssig; die wenigen

Ueberbleibsel von dem ehemaligen Reichthum hätten auch kaum den

erwünschten Erfolg gehabt. Die meisten? Nothstempel der zweiten

Gattung (Fig. 3a, b, c) werden also von der Zwischenperiode der Jahre

1810 bis 1815 herstammen. Die eigentliche Aufhebung aller Repunzirungsmarken

 erfolgte durch das Circulare vom 6. März 182429)

"Q. 1. Die durch das Circulare vom 21. August 1806 und das

Patent vom 19. December 1809, sowie durch nachgefolgte einzelne Kundmachungen

 erlassenen Vorschriften über die Repunzirung und curreme

Punzirung der Gold- und Silbergeräthel"), dann über die Ablieferung und

Freistämpelung der Silbergeräthe werden, vom 1. April .824 an, in

ihrem ganzen Umfange aufgehobenm

7) lg. Polkowski, -Skarbiec knedralny na Waweluw Krakau 1882, p. 18.

') ln Krakau war seit dem Jahre I797 ein Land-Münzprobir- und Einlösungsamt,

welchem die Punzirungsagenden damals übertragen worden waren. (Vergl. Becher, -Das

osterr. Münzwesenu Wien 1838. lI, 367.) v

') S. Becher.

"') nAlle Gold- und Silberarbeiter, sowie alle andere Gewerbsletlte, welche mit

Silberarbeiten handeln, werden spätestens binnen 8 Tagen, vom Tage der Kundmachung

dieses Patentes an, ein Inventarium aller in ihren Gewölben-n befindlichen neuen, zum

Verkaufe bestimmten, denselben am Tage der Kundmachung dieses Patentes eigenthümlich

zugehörigen Arbeiten dem nächsten Münz- oder Einlbsungsamte überreichen und kein

Stück hievon veräußern, ohne es vorher zu diesem Amte gebracht zu haben, wo es

nebst der gewöhnlichen der Taxe unterliegenden Punze noch mit einem

weiteren Aufdrucke derselben unentgeldlich bezeichnet werden wird.
            
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