MAK

Volltext: Monatsschrift für Kunst und Gewerbe III (1888 / 9)

188 
diese meine Ansicht spricht die Thatsache, dass eine ganze Reihe von 
mir zusammengestellter österreichischer Marken aus den Jahren 1810 (auf 
dem Bindenschild ist wie bekannt das Jahr ausgedrückt) bis zur Zeit der 
Außerkraftsetzung der Repunzirungspatente (d. i. 1824) immer die Fein- 
gehaltspunze des neu erzeugten Geräthes von dem Nothstempel begleitet 
wurde, und dass auf Silbergegenständen aus früherer Periode (vor dem 
Jahre 1810) nie ein solches Zeichen zu entdecken war. Ich glaube auf 
Grund der mir zur Verfügung stehenden Quellen die Repunzirungsange- 
legenheit genügend aufgeklärt zu haben, und gehe zur Bedeutung und 
Geschichte des Bindenschildes über. 
Das österreichische Bindenschild. 
Siegfried Becher, der gelegentlich der Besprechung des Münzwesens 
in Oesterreich auch kurz über die Einführung der Punzirung spricht, 
sagt: vUm in dem Publicurn Bevortheilungen bei Gold- und Silberwaaren 
vorzubeugen, waren schon in den älteren Gesetzen (Patente vom 17. März 
1722, 25. September 1731, 28. September 1743 und 3. Februar 1743), 
namentlich aber in dem Patente vom 23. December 1737, rücksichtlich 
der Einschmelzung von Gold und Silber allgemeine Bestimmungen zu 
Jedermanns Kenntniss gebracht. Man sah die Nothwendigkeit ein, derlei 
Anordnungen zu erneuern und führte mit Patent vom 23. März 1788 
über das Korn oder die Feine des Metalles, woraus die Waare verfettigt 
ist, die Punzirung oder die im gemeinen Leben sogenannte Probe, 
welche den Käufer über den gesetzmäßig bestimmten Gehalt sicher 
stellt, einm 
Leider hat er uns den Wortlaut der früheren Gesetze nicht bekannt 
gegeben; sicherere Anhaltspunkte bietet uns erst die Einführung der 
Punzirung in Galizien "). 
") Krcisschreibcn '). uDie Einführung der Punzirung in den Kbnigreichen Galizien 
und Lodomerien. 
nDa in Folge des höchsten Befehls vom t. Herbstmonats 1786 das Punzirungs- 
geschäft sowohl in der Hauptstadt Lemberg, als auch auf dem Lande eingeführet, und 
dadurch der Feinhalt des zu verarbeitenden Silbers auf 13 oder r; Loth, wie auch des 
Goldes nach den in den übrigen Erblanden zu bestimmenden Sätzen fest- 
gesetzet werden soll, und zwar so, dass unter Confiscationsstrafe vom 15. Herbstmonats 
d. J. anzufangen, durch die hierlandige Gold-, Silber- und Galanteriearbeiter kein Silber 
von einer andern Gattung verarbeitet werden darf; und dass bei diesen Silberwaaren 
dieser Feinhalt durch den geeigneten Probpunzen (welcher in dem bestehet, dass in 
dessen_Mittelpunkt ein Buchstaben enthalten, oben auf durch die Zahl 
I3 oder I; der Feinhalt angezeiget, und auf den vier Ecken die Jahrzahl 
beygesetzet ist) die von einem geringen Feinhalt vorrathigen Waaren aber mit einem 
besonderen hiezu bestimmten Stempel unentgeltlich bezeichnet werden 
müssen; so wird solches zu jedermanns Wissenschaft mit dem Beysatz bekannt gemacht, 
') Pilleriana aus dem Jahre 1787, p. 157.
	        
Waiting...

Nutzerhinweis

Sehr geehrte Benutzerin, sehr geehrter Benutzer,

aufgrund der aktuellen Entwicklungen in der Webtechnologie, die im Goobi viewer verwendet wird, unterstützt die Software den von Ihnen verwendeten Browser nicht mehr.

Bitte benutzen Sie einen der folgenden Browser, um diese Seite korrekt darstellen zu können.

Vielen Dank für Ihr Verständnis.