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MAK

Full text : Monatsschrift für Kunst und Gewerbe III (1888 / 9)

188

diese meine Ansicht spricht die Thatsache, dass eine ganze Reihe von

mir zusammengestellter österreichischer Marken aus den Jahren 1810 (auf

dem Bindenschild ist wie bekannt das Jahr ausgedrückt) bis zur Zeit der

Außerkraftsetzung der Repunzirungspatente (d. i. 1824) immer die Feingehaltspunze

 des neu erzeugten Geräthes von dem Nothstempel begleitet

wurde, und dass auf Silbergegenständen aus früherer Periode (vor dem

Jahre 1810) nie ein solches Zeichen zu entdecken war. Ich glaube auf

Grund der mir zur Verfügung stehenden Quellen die Repunzirungsangelegenheit

 genügend aufgeklärt zu haben, und gehe zur Bedeutung und

Geschichte des Bindenschildes über.

Das österreichische Bindenschild.

Siegfried Becher, der gelegentlich der Besprechung des Münzwesens

in Oesterreich auch kurz über die Einführung der Punzirung spricht,

sagt: vUm in dem Publicurn Bevortheilungen bei Gold- und Silberwaaren

vorzubeugen, waren schon in den älteren Gesetzen (Patente vom 17. März

1722, 25. September 1731, 28. September 1743 und 3. Februar 1743),

namentlich aber in dem Patente vom 23. December 1737, rücksichtlich

der Einschmelzung von Gold und Silber allgemeine Bestimmungen zu

Jedermanns Kenntniss gebracht. Man sah die Nothwendigkeit ein, derlei

Anordnungen zu erneuern und führte mit Patent vom 23. März 1788

über das Korn oder die Feine des Metalles, woraus die Waare verfettigt

ist, die Punzirung oder die im gemeinen Leben sogenannte Probe,

welche den Käufer über den gesetzmäßig bestimmten Gehalt sicher

stellt, einm

Leider hat er uns den Wortlaut der früheren Gesetze nicht bekannt

gegeben; sicherere Anhaltspunkte bietet uns erst die Einführung der

Punzirung in Galizien ").

") Krcisschreibcn '). uDie Einführung der Punzirung in den Kbnigreichen Galizien

und Lodomerien.

nDa in Folge des höchsten Befehls vom t. Herbstmonats 1786 das Punzirungsgeschäft

 sowohl in der Hauptstadt Lemberg, als auch auf dem Lande eingeführet, und

dadurch der Feinhalt des zu verarbeitenden Silbers auf 13 oder r; Loth, wie auch des

Goldes nach den in den übrigen Erblanden zu bestimmenden Sätzen festgesetzet

 werden soll, und zwar so, dass unter Confiscationsstrafe vom 15. Herbstmonats

d. J. anzufangen, durch die hierlandige Gold-, Silber- und Galanteriearbeiter kein Silber

von einer andern Gattung verarbeitet werden darf; und dass bei diesen Silberwaaren

dieser Feinhalt durch den geeigneten Probpunzen (welcher in dem bestehet, dass in

dessen_Mittelpunkt ein Buchstaben enthalten, oben auf durch die Zahl

I3 oder I; der Feinhalt angezeiget, und auf den vier Ecken die Jahrzahl

beygesetzet ist) die von einem geringen Feinhalt vorrathigen Waaren aber mit einem

besonderen hiezu bestimmten Stempel unentgeltlich bezeichnet werden

müssen; so wird solches zu jedermanns Wissenschaft mit dem Beysatz bekannt gemacht,

') Pilleriana aus dem Jahre 1787, p. 157.
            
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