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diese meine Ansicht spricht die Thatsache, dass eine ganze Reihe von
mir zusammengestellter österreichischer Marken aus den Jahren 1810 (auf
dem Bindenschild ist wie bekannt das Jahr ausgedrückt) bis zur Zeit der
Außerkraftsetzung der Repunzirungspatente (d. i. 1824) immer die Fein-
gehaltspunze des neu erzeugten Geräthes von dem Nothstempel begleitet
wurde, und dass auf Silbergegenständen aus früherer Periode (vor dem
Jahre 1810) nie ein solches Zeichen zu entdecken war. Ich glaube auf
Grund der mir zur Verfügung stehenden Quellen die Repunzirungsange-
legenheit genügend aufgeklärt zu haben, und gehe zur Bedeutung und
Geschichte des Bindenschildes über.
Das österreichische Bindenschild.
Siegfried Becher, der gelegentlich der Besprechung des Münzwesens
in Oesterreich auch kurz über die Einführung der Punzirung spricht,
sagt: vUm in dem Publicurn Bevortheilungen bei Gold- und Silberwaaren
vorzubeugen, waren schon in den älteren Gesetzen (Patente vom 17. März
1722, 25. September 1731, 28. September 1743 und 3. Februar 1743),
namentlich aber in dem Patente vom 23. December 1737, rücksichtlich
der Einschmelzung von Gold und Silber allgemeine Bestimmungen zu
Jedermanns Kenntniss gebracht. Man sah die Nothwendigkeit ein, derlei
Anordnungen zu erneuern und führte mit Patent vom 23. März 1788
über das Korn oder die Feine des Metalles, woraus die Waare verfettigt
ist, die Punzirung oder die im gemeinen Leben sogenannte Probe,
welche den Käufer über den gesetzmäßig bestimmten Gehalt sicher
stellt, einm
Leider hat er uns den Wortlaut der früheren Gesetze nicht bekannt
gegeben; sicherere Anhaltspunkte bietet uns erst die Einführung der
Punzirung in Galizien ").
") Krcisschreibcn '). uDie Einführung der Punzirung in den Kbnigreichen Galizien
und Lodomerien.
nDa in Folge des höchsten Befehls vom t. Herbstmonats 1786 das Punzirungs-
geschäft sowohl in der Hauptstadt Lemberg, als auch auf dem Lande eingeführet, und
dadurch der Feinhalt des zu verarbeitenden Silbers auf 13 oder r; Loth, wie auch des
Goldes nach den in den übrigen Erblanden zu bestimmenden Sätzen fest-
gesetzet werden soll, und zwar so, dass unter Confiscationsstrafe vom 15. Herbstmonats
d. J. anzufangen, durch die hierlandige Gold-, Silber- und Galanteriearbeiter kein Silber
von einer andern Gattung verarbeitet werden darf; und dass bei diesen Silberwaaren
dieser Feinhalt durch den geeigneten Probpunzen (welcher in dem bestehet, dass in
dessen_Mittelpunkt ein Buchstaben enthalten, oben auf durch die Zahl
I3 oder I; der Feinhalt angezeiget, und auf den vier Ecken die Jahrzahl
beygesetzet ist) die von einem geringen Feinhalt vorrathigen Waaren aber mit einem
besonderen hiezu bestimmten Stempel unentgeltlich bezeichnet werden
müssen; so wird solches zu jedermanns Wissenschaft mit dem Beysatz bekannt gemacht,
') Pilleriana aus dem Jahre 1787, p. 157.