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g. g. Das chemische Laboratorium bildet einen integrierenden
Bestandtheil der Kunstgewerbeschule und dient in erster Linie den Lehr-
zwecken derselben.
Insoweit es mit den Verpflichtungen, welche dieser Aufgabe entspringen,
vereinbarlich ist, entwickelt das Laboratorium jedoch auch eine selbst-
ständige Thätigkeit, indem es den Kunstgewerben und den auf diese basierten
lndustriezweigen als Versuchsanstalt dient.
Als Lehrinstitut hat das Laboratorium der Kunstgewerbeschule gegen-
über die Aufgabe, den Schülern die für deren späteren Beruf nöthigen
chemisch-technischen Kenntnisse zu vermitteln, ihnen Material, Mittel und
Unterweisung behufs practisch-technischer Ausbildung in den einzelnen, an
den Fachschulen vertretenen Zweigen des Kunstgewerbes zu bieten und die
zur practischen Durchführung der von den einzelnen Fachabtheilungen aus-
gehenden Techniken nöthigen Brennapparate, Decorationsrnittel, Präparate
u. dgl. zur Verfügung zu stellen.
In seiner Eigenschaft als Versuchsanstalt kann sich das chemische
Laboratorium sowohl mit der Durchführung wissenschaftlicher Forschungen,
der experimentellen Prüfung neuer oder im Auslande bereits geübter tech-
nischer Verfahren, der Ausführung chemischer Analysen und Versuche, als
auch mit der Abgabe von Gutachten im Interesse der Industrie oder ein-
zelner Industriellen beschäftigen, sowie einzelnen jungen Chemikern durch
entsprechende practische Unterweisung die Mittel zur Fortbildung auf ein-
zelnen Gebieten der Kunstindustrie, u. z. namentlich der Keramik, Glas-
industrie und Emailtechnik bieten.
IV.
Der Lehrplan.
g. 10. Als Lehrplan hat der seitens des Ministeriums für Cultus und
Unterricht für die Kunstgewerbeschule, beziehungsweise für deren einzelne
Bestandtheile jeweilig genehmigte Lehrplan zu gelten.
V.
Die Schüler.
x. Schülerkategorien.
ä. n. Die Zöglinge der Anstalt sind theils ordentliche Schüler, d. h.
solche, welche sich in Gemäßheit der Bestimmungen des Lehrplanes aus
bilden wollen, theils Hospitanten.