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Volltext: Monatsschrift für Kunst und Gewerbe III (1888 / 10)

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c) Aufnahrnstaxe, Lehrrnittelbeitrag, Schulgeld, Materialien. 
5. I6. Jeder Schüler hat bei der Aufnahme ein für allemal eine Taxe 
von 2 6., und jährlich einen zu Beginn des Schuljahres zu erlegenden 
Lehrmittelbeitrag von 3 H. zu entrichten, welche Beträge zur Vermehrung 
der Lehrmittel verwendet werden und von deren Entrichtung eine Befreiung 
nicht stattfindet. 
g. 17. Das Schulgeld, welches von jedem Schüler in halbjährigen Raten 
im Vorhinein zu erlegen ist, beträgt für die allgemeine Abtheilung jährlich 
Achtzehn (18) Gulden, für die Fachschulen und Special-Ateliers jährlich 
Dreißig (30) Gulden. 
Bei Nachweis der Dürftigkeit und bei entschiedener Befähigung kann 
Befreiung vom Schulgelde stattfinden. Die Entscheidung hierüber steht dem 
Aufsichtsrathe der Kunstgewerbeschule zu, an welchen der Lehrkörper die 
bezüglichen Anträge zu stellen hat. 
g. 18. Sämrntliche Materialien und Geräthschaften zum Zeichnen und 
Malen, Modellieren etc. hat der Schüler selbst beizustellen, die Vorlagen und 
Modelle werden von der Schule beigestellt. 
d) Aufnahme und Stellung der Hospitanten. 
g. 19. Außer den ordentlichen Schülern können auch Hospitanten zu- 
gelassen werden. {Auch für diese gelten die Bestimmungen des  25 hin- 
sichtlich der Dauer des Unterrichtes. Dagegen sind sie für ihre Weiterbildung 
weder an die Einhaltung eines bestimmten Lehrplanes, noch auch der Studien- 
eintheilung der ordentlichen Schüler gebunden, sondern es haben dieselben 
bei ihrem Eintritte lediglich zu erklären, in welchen Stunden sie die Schule 
frequentieren wollen und hiezu die specielle Genehmigung des Fachprofessors 
einzuholen. ' 
Dieselben haben sich jedoch der Schulordnung strenge zu fügen. Ihre 
Zulassung, sowie die Dauer ihres Schulbesuches hängt mit Rücksicht auf 
die verfügbaren Localitäten von der Entscheidung des Lehrkörpers ab. 
Die Hospitanten haben das gleiche Schulgeld wie die ordentlichen 
Schüler, und zwar wenigstens für ein Semester zu entrichten. 
e) Übertritt der Schüler. 
ä. 20. Der Übertritt aus einer Fachschule in die andere, ferner auch 
der gleichzeitige Besuch zweier Fachschulen unterliegt, insoweit letzteres 
dem geordneten Studiengange nicht entgegen ist, keinem principiellen Be- 
denken; doch hat über die betreiienden Gesuche der Lehrkörper von Fall 
zu Fall zu entscheiden und hiebei sowohl die speciellen Erfordernisse der
	        
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