Zweige des Kunstgewerbes, als auch die individuellen Bedürfnisse der Schüler
zu berücksichtigen.
3. Prüfungen.
ä. 21. lahresprüfungen finden nur über die theoretischen Fächer statt.
Solche Prüfungen abzulegen, ist jeder ordentliche Schüler verpflichtet.
Besteht ein Schüler die Prüfung mit schlechtem Erfolge, so kann der-
selbe zur Nachprüfung nach Ablauf der Ferien zugelassen werden. lst auch
diese Nachprüfung ohne Erfolg abgelegt worden, so ist der betreffende Schüler
verhalten. den nicht bewältigten Gegenstand noch einmal, und zwar in dem
darauffolgenden Jahre zu hören. Die sonach aus diesem Gegenstande vor-
zunehmende Wiederholungsprüfung ist entscheidend für das fernere Ver-
bleiben des Schülers an der Anstalt, indem ein ungünstiger Erfolg dieser
letzteren Prüfung die sofortige Ausschließung aus der Schule zur Folge hat.
Die gleiche Folge tritt, und zwar sofort ein, wenn sich der Schüler der
Prüfung aus einem Gegenstande absichtlich entzieht.
Die Prüfung über gehörte theoretische Fächer abzulegen, sind auch
die Hospitanten verhalten.
4. Zeugnisse.
g. 22. Die Zeugnisse, welche von der Direction der Kunstgewerbe-
schule ausgestellt werden, sind folgende:
a) Frequentationszeugnisse, d. h. Bestätigungen, welche nur den
thatsächlichen Besuch der Schule (z. B. regelmäßig, unterbrochen
u. s. w.) und dessen Dauer ohne Rücksicht auf etwaigen Erfolg
desselben bescheinigen und den Schülern zu jeder Zeit über
gehörig motiviertes Ansuchen ausgestellt werden;
b) P rü fu n gsze ugn i ss e , welche den Erfolg einer Prüfung aus den theo-
retischen Fächern bescheinigen;
c) Schulzeugnisse, welche den Schülern am Schlusse jedes Jahres
gegeben werden und deren Verhalten, Verwendung und Erfolg
darthun, endlich
d) Abgangszeugnisse, welche sowohl nach vollständiger Absolvirung
der allgemeinen Abtheilung, als auch nach Absolvirung der ein-
zelnen Fachschulen, beziehungsweise Special-Ateliers ausgestellt
werden und stets nicht nur die Art, die Dauer und den Erfolg des
Besuches der Schule constatieren, sondern auch einen passenden
Hinweis auf die eventuelle practische Verwendbarkeit und Be-
fähigung des Absolventen zu enthalten haben.
In den Fällen der Ausstellung von Abgangszeugnissen hat
die specielle Ausstellung eines Schulzeugnisses lit. c) zu entfallen.