MAK

Volltext: Monatsschrift für Kunst und Gewerbe III (1888 / 10)

Zweige des Kunstgewerbes, als auch die individuellen Bedürfnisse der Schüler 
zu berücksichtigen. 
3. Prüfungen. 
ä. 21. lahresprüfungen finden nur über die theoretischen Fächer statt. 
Solche Prüfungen abzulegen, ist jeder ordentliche Schüler verpflichtet. 
Besteht ein Schüler die Prüfung mit schlechtem Erfolge, so kann der- 
selbe zur Nachprüfung nach Ablauf der Ferien zugelassen werden. lst auch 
diese Nachprüfung ohne Erfolg abgelegt worden, so ist der betreffende Schüler 
verhalten. den nicht bewältigten Gegenstand noch einmal, und zwar in dem 
darauffolgenden Jahre zu hören. Die sonach aus diesem Gegenstande vor- 
zunehmende Wiederholungsprüfung ist entscheidend für das fernere Ver- 
bleiben des Schülers an der Anstalt, indem ein ungünstiger Erfolg dieser 
letzteren Prüfung die sofortige Ausschließung aus der Schule zur Folge hat. 
Die gleiche Folge tritt, und zwar sofort ein, wenn sich der Schüler der 
Prüfung aus einem Gegenstande absichtlich entzieht. 
Die Prüfung über gehörte theoretische Fächer abzulegen, sind auch 
die Hospitanten verhalten. 
4. Zeugnisse. 
g. 22. Die Zeugnisse, welche von der Direction der Kunstgewerbe- 
schule ausgestellt werden, sind folgende: 
a) Frequentationszeugnisse, d. h. Bestätigungen, welche nur den 
thatsächlichen Besuch der Schule (z. B. regelmäßig, unterbrochen 
u. s. w.) und dessen Dauer ohne Rücksicht auf etwaigen Erfolg 
desselben bescheinigen und den Schülern zu jeder Zeit über 
gehörig motiviertes Ansuchen ausgestellt werden; 
b) P rü fu n gsze ugn i ss e , welche den Erfolg einer Prüfung aus den theo- 
retischen Fächern bescheinigen; 
c) Schulzeugnisse, welche den Schülern am Schlusse jedes Jahres 
gegeben werden und deren Verhalten, Verwendung und Erfolg 
darthun, endlich 
d) Abgangszeugnisse, welche sowohl nach vollständiger Absolvirung 
der allgemeinen Abtheilung, als auch nach Absolvirung der ein- 
zelnen Fachschulen, beziehungsweise Special-Ateliers ausgestellt 
werden und stets nicht nur die Art, die Dauer und den Erfolg des 
Besuches der Schule constatieren, sondern auch einen passenden 
Hinweis auf die eventuelle practische Verwendbarkeit und Be- 
fähigung des Absolventen zu enthalten haben. 
In den Fällen der Ausstellung von Abgangszeugnissen hat 
die specielle Ausstellung eines Schulzeugnisses lit. c) zu entfallen.
	        
Waiting...

Nutzerhinweis

Sehr geehrte Benutzerin, sehr geehrter Benutzer,

aufgrund der aktuellen Entwicklungen in der Webtechnologie, die im Goobi viewer verwendet wird, unterstützt die Software den von Ihnen verwendeten Browser nicht mehr.

Bitte benutzen Sie einen der folgenden Browser, um diese Seite korrekt darstellen zu können.

Vielen Dank für Ihr Verständnis.