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MAK

Full text : Monatsschrift für Kunst und Gewerbe III (1888 / 10)

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5. Berechtigung zum einjährigen Militärdienste.

S. 23. Zöglinge, welche vier Classen einer Mittelschule absolvirt und

sohin durch vier Jahre die Kunstgewerbeschule als ordentliche Schüler besucht

haben, haben den Anspruch auf die Begünstigung des Einjährig-Freiwilligen-Dienstes

 in derselben Art und unter denselben Bedingungen und Modalitäten,

 wie die Absolventen einer ganzen Mittelschule.

VI.

Dauer des Schuljahres und des Unterrichtes in den einzelnen

 Schulabtheilungen.

ä. 24 Das Schuljahr beginnt an der Kunstgewerbeschule mit l. October

und schließt mit Ende Juli.

ä. 25. Der Besuch der allgemeinen Abtheilung ist für ordentliche Schüler

in der Regel auf vier Jahre beschränkt. Dieselbe Zeitdauer gilt als Regel

für den Besuch einer und derselben Fachschule, beziehungsweise eines und

desselben Special-Ateliers; doch kann bei hervorragendem Talente und Fleiße

der Aufsichtsrath über Antrag des Lehrkörpers eine Verlängerung dieser

Frist gewähren.

VII.

Schulferien.

ä. 26. Als Hauptferien für die Kunstgewerbeschule ist die Zeit vom

l. August bis Ende September bestimmt.

Jeden Samstag sind die Schullocalitäten geschlossen; jedoch haben die

Professoren aller Abtheilungen das Recht, unter ihrer Verantwortlichkeit

einzelnen Zöglingen auch an diesen Tagen, obwohl ein eigentlicher Unterricht

 nicht stattfindet, den Zutritt in die Arbeitssäle zu gestatten.

VIII.

Schulausstellung.

g. 27. Die Arbeiten der Schüler werden jedes zweite Jahr ötfentlich

ausgestellt.
            
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