IX.
Lehrmittel.
ä. 28. Als Lehrmittel dienen:
r. Die aus der bezüglichen Dotation der Kunstgewerbeschule auf Grund
des Beschlusses der Lehrerconferenz und mit Genehmigung des
Aufsichtsrathes seitens der Schuldirection angeschalften Lehrmittel
der Schule selbst, welche als solche speciell zu inventarisieren sind;
2. die Sammlungen des k. k. österreichischen Museums für Kunst und
Industrie, hinsichtlich deren Benützung als Lehrmittel sich die
Schuldirection mit der Museumsdirectidn ins Einvernehmen zu
setzen hat.
X.
Leitung der Anstalt.
g. 29. Die unmittelbare Leitung der Kunstgewerbeschule in didaktisch-
pädagogischer und administrativer Beziehung führt ein ständiger Director.
Derselbe steht in der VI. Rangsclasse (Stammgehalt 2000 5., Activitäts-
zulage 800 H. und Functionszulage 800 H.) und wird über Vorschlag des
Ministers für Cultus und Unterricht von Sr. Majestät dem Kaiser ernannt.
Mit der Führung der administrativen Schreib- und Kanzleigeschäfte
der Kunstgewerbeschule unter der Verantwortung der Schuldirection kann
mit Genehmigung des Ministers für Cultus und Unterricht ein Beamter des
österreichischen Museums für Kunst und Industrie betraut werden.
XI.
Lehrkörper.
g. 30. An der Kunstgewerbeschule sind neben dem Director 17 wirk-
liche Lehrstellen systemisiert, von welchen neun in die VIII. Rangsclasse
(mit dem Stammgehalte jährlicher 1200 H. und der Activitätszulage jährlicher
600 H.) und acht in die lX. Rangsclasse (mit dem Stammgehalte jährlicher
1200 H. und der Activitätszulage jährlicher 500 H.) eingereiht werden.
Die Besetzung dieser Lehrstellen erfolgt seitens des Ministers für Cultus
und Unterricht über Vorschlag des Aufsichtsrathes der Kunstgewerbeschule.
Der mit der speciellen Leitung der allgemeinen Abtheilung seitens des
Ministeriums für Cultus und Unterricht betraute Professor bezieht eine
Functionszulage von 800 H. und der mit der speciellen Leitung des Che-
mischen Laboratoriums betraute Professor eine solche von 200 H.