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MAK

Full text : Monatsschrift für Kunst und Gewerbe III (1888 / 10)

XII.

Überwachung und oberste Aufsicht.

ä. 37. Mit der Überwachung der Kunstgewerbeschule ist ein Aufsichtsrath

 betraut.

Derselbe besteht aus dem Director und Vicedirector des österreichischen

Museums für Kunst und Industrie, aus vier dem Curatorium des Museums

angehörenden Männern der Kunst und Wissenschaft, welche der Protector des

Museums ernennt; ferner aus je einem Vertreter des k. k. Ministeriums für

Cultus und Unterricht und des k. k. Handelsministeriurns und aus einem

Mitgliede der Handelsv und Gewerbekammer in Wien, welches von derselben

 erwählt wird.

Der Director des Museums, beziehungsweise in dessen Verhinderung

der Vicedirector des Museums führt den Vorsitz. Die übrigen Mitglieder

werden auf drei Jahre ernannt, beziehungsweise erwählt.

Den Sitzungen des Aufsichtsrathes wohnt der Director der Kunstgewerbeschule

 oder dessen Stellvertreter mit berathender Stimme bei. Auch bleibt

es dem Aufsichtsrathe unbenornmen, von Fall zu Fall einzelne Mitglieder

des Lehrkörpers oder sonstige Fachmänner als Experten mit berathender

Stimme beizuziehen.

ä. 38. Die Aufgabe des Aufsichtsrathes, soweit sie nicht schon im Vorhergehenden

 bestimmt ist, besteht in der Beaufsichtigung der Schule in

ihrem inneren und äußeren Leben.

Der Aufsichtsrath hat in allem, was dem Gedeihen der Schule förderlich

 sein kann, die lnitiative zu ergreifen und darauf bezügliche Anträge

an das Ministerium für Cultus und Unterricht zu richten, überhaupt das

Ministerium in der obersten Leitung der Anstalt mit Rath und That zu

unterstützen.

Den Mitgliedern des Aufsichtsrathes steht das Recht zu, die Kunstgewerbeschule

 jederzeit zu inspicieren und jedem Unterrichte beizuwohnen.

Die Anträge und Berichte der Schuldirection, sowie die Protokolle des

Lehrkörpers und dessen etwaige Anträge sind nach entsprechender Berathung

im Aufsichtsrathe seitens des Vorsitzenden desselben mit dem eigenen Gutachten

 an das Ministerium zu leiten.

ä. 39. Die oberste Leitung und Überwachung steht dem Ministerium

für Cultus und Unterricht zu.
            
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