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Volltext: Monatsschrift für Kunst und Gewerbe III (1888 / 10)

XII. 
Überwachung und oberste Aufsicht. 
ä. 37. Mit der Überwachung der Kunstgewerbeschule ist ein Aufsichts- 
rath betraut. 
Derselbe besteht aus dem Director und Vicedirector des österreichischen 
Museums für Kunst und Industrie, aus vier dem Curatorium des Museums 
angehörenden Männern der Kunst und Wissenschaft, welche der Protector des 
Museums ernennt; ferner aus je einem Vertreter des k. k. Ministeriums für 
Cultus und Unterricht und des k. k. Handelsministeriurns und aus einem 
Mitgliede der Handelsv und Gewerbekammer in Wien, welches von der- 
selben erwählt wird. 
Der Director des Museums, beziehungsweise in dessen Verhinderung 
der Vicedirector des Museums führt den Vorsitz. Die übrigen Mitglieder 
werden auf drei Jahre ernannt, beziehungsweise erwählt. 
Den Sitzungen des Aufsichtsrathes wohnt der Director der Kunstgewerbe- 
schule oder dessen Stellvertreter mit berathender Stimme bei. Auch bleibt 
es dem Aufsichtsrathe unbenornmen, von Fall zu Fall einzelne Mitglieder 
des Lehrkörpers oder sonstige Fachmänner als Experten mit berathender 
Stimme beizuziehen. 
ä. 38. Die Aufgabe des Aufsichtsrathes, soweit sie nicht schon im Vor- 
hergehenden bestimmt ist, besteht in der Beaufsichtigung der Schule in 
ihrem inneren und äußeren Leben. 
Der Aufsichtsrath hat in allem, was dem Gedeihen der Schule för- 
derlich sein kann, die lnitiative zu ergreifen und darauf bezügliche Anträge 
an das Ministerium für Cultus und Unterricht zu richten, überhaupt das 
Ministerium in der obersten Leitung der Anstalt mit Rath und That zu 
unterstützen. 
Den Mitgliedern des Aufsichtsrathes steht das Recht zu, die Kunst- 
gewerbeschule jederzeit zu inspicieren und jedem Unterrichte beizuwohnen. 
Die Anträge und Berichte der Schuldirection, sowie die Protokolle des 
Lehrkörpers und dessen etwaige Anträge sind nach entsprechender Berathung 
im Aufsichtsrathe seitens des Vorsitzenden desselben mit dem eigenen Gut- 
achten an das Ministerium zu leiten. 
ä. 39. Die oberste Leitung und Überwachung steht dem Ministerium 
für Cultus und Unterricht zu.
	        
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