XII.
Überwachung und oberste Aufsicht.
ä. 37. Mit der Überwachung der Kunstgewerbeschule ist ein Aufsichts-
rath betraut.
Derselbe besteht aus dem Director und Vicedirector des österreichischen
Museums für Kunst und Industrie, aus vier dem Curatorium des Museums
angehörenden Männern der Kunst und Wissenschaft, welche der Protector des
Museums ernennt; ferner aus je einem Vertreter des k. k. Ministeriums für
Cultus und Unterricht und des k. k. Handelsministeriurns und aus einem
Mitgliede der Handelsv und Gewerbekammer in Wien, welches von der-
selben erwählt wird.
Der Director des Museums, beziehungsweise in dessen Verhinderung
der Vicedirector des Museums führt den Vorsitz. Die übrigen Mitglieder
werden auf drei Jahre ernannt, beziehungsweise erwählt.
Den Sitzungen des Aufsichtsrathes wohnt der Director der Kunstgewerbe-
schule oder dessen Stellvertreter mit berathender Stimme bei. Auch bleibt
es dem Aufsichtsrathe unbenornmen, von Fall zu Fall einzelne Mitglieder
des Lehrkörpers oder sonstige Fachmänner als Experten mit berathender
Stimme beizuziehen.
ä. 38. Die Aufgabe des Aufsichtsrathes, soweit sie nicht schon im Vor-
hergehenden bestimmt ist, besteht in der Beaufsichtigung der Schule in
ihrem inneren und äußeren Leben.
Der Aufsichtsrath hat in allem, was dem Gedeihen der Schule för-
derlich sein kann, die lnitiative zu ergreifen und darauf bezügliche Anträge
an das Ministerium für Cultus und Unterricht zu richten, überhaupt das
Ministerium in der obersten Leitung der Anstalt mit Rath und That zu
unterstützen.
Den Mitgliedern des Aufsichtsrathes steht das Recht zu, die Kunst-
gewerbeschule jederzeit zu inspicieren und jedem Unterrichte beizuwohnen.
Die Anträge und Berichte der Schuldirection, sowie die Protokolle des
Lehrkörpers und dessen etwaige Anträge sind nach entsprechender Berathung
im Aufsichtsrathe seitens des Vorsitzenden desselben mit dem eigenen Gut-
achten an das Ministerium zu leiten.
ä. 39. Die oberste Leitung und Überwachung steht dem Ministerium
für Cultus und Unterricht zu.