Skip to main content Jump to sidebar
MAK

Full text : Monatsschrift für Kunst und Gewerbe III (1888 / 10)

30

c) Die selbständige Herstellung, beziehungsweise Ausschmückung von

Erzeugnissen der Keramik etc., insbesondere solcher, bei welchen

die vom chemischen Laboratorium der Kunstgewerbeschule gelieferten

 Präparate, Farben etc. in Anwendung gebracht werden

können.

ä. 34. Als Bedingung zur Aufnahme in das Special-Atelier für Keramik

gilt außer den allgemeinen Erfordernissen  13 des Statutes der Kunstgewerbeschule)

 und außer einer Zeichenfertigkeit ornarnentaler und figuraler

Details sowie fachlicher Objecte nach Vorlagen, in dem Ausmaße, wie eine

solche an der allgemeinen Abtheilung zu erlernen ist:

I. Der Nachweis über ein mit günstigem Erfolge absolvirtes Fach-Studium

 (der Decomposition ausgeführter, in den Kreis dieser

Abtheilung gehöriger Objecte), welches die Schüler befähigt, an

der Schule für Keramik etc. practischen Unterricht zu empfangen.

In Ermangelung solcher Fachkenntnisse haben sich die

Schüler ie nach der Richtung ihrer Studien an einer der Fachschulen

 für Architektur oder Malerei das Geforderte eigen zu

machen.

2. Die Kenntnis des technischen Zeichnens, der allgemeinen Formenlehre

 (insbesondere der Lehre von den Gefäßen), ferner bei

solchen Schülern, welche in figuraler Richtung arbeiten wollen,

der Anatomie und weiters der gewerblichen Chemie.

g. 35. Der Professor für Keramik hat die Anwendung der Präparate

(Farben, Emaillen etc.), welche zum Zwecke der Verwendung bei Arbeiten

seiner Lehrgegenstände von dem chemischen Laboratorium an die Kunstgewerbeschulegeliefert

 werden, practisch zu erproben; er hat zu diesem

Zwecke von dem Leiter des chemischen Laboratoriums über die Eigenschaften

der genannten Präparate, eventuell über deren chemische Beschaffenheit die

nöthigen Informationen zu empfangen; es stehen ihm zur Vornahme dieser

und aller im Interesse seiner Schule vorgenommenen Arbeiten, sowie in den

Fällen, wo mit dem Unterrichte technische Proceduren, wie z. B. das Einbrennen

 von Farben, das Aufschmelzen von Emaillen etc. iverhunden sind,

die Öfen und sonstigen hiezu nöthigen Einrichtungen des chemischen Laboratoriums

 zur Verfügung, und hat er sich betreffs der Zeit und der Dauer

ihrer Benützung mit dem Leiter des chemischen Laboratoriums jeweilig ins

Einvernehmen zu setzen.

d) Special-Atelier für das Spitzcnzeichnen.

S. 36. Das Special-Atelier für das Spitzenzeichnen hat die Aufgabe, der Ä

Textilbranche angehörige, in der Kunstgewerbeschule des österreichischen

Museums herangebildete und vollständig geschulte Kräfte unter steter Berücksichtigung

 der Bedürfnisse der Mode und im Einvernehmen mit der öster-
            
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.