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welche daher auch lediglich in den Kreis seiner privaten künstlerischen
Thätigkeit fallen und als solche behandelt werden.
ä. 4.5. Um sich über den Stand der Spitzenindustrie des Auslandes und
über die Bedürfnisse der inländischen Spitzenerzeugung durch unmittelbare
Anschauung Kenntnis zu verschaffen, hat der Leiter des Ateliers alljährlich
lnforrnations- und Inspectionsreisen zu unternehmen. Wenn dieselben nicht
mehr als 14 Tage in Anspruch nehmen, hat der Leiter hievon die Direction
des k. k. österreichischen Museums und der Kunstgewerbeschule in Kenntnis zu
setzen; bei längerer Dauer der Reisen ist in1 Wege der genannten Directionen
ein motivierter Antrag an das k. k. Ministerium für Cultus und Unterricht
zu erstatten und dessen Genehmigung einzuholen.
ä. 46. Gleichzeitig mit der jedes zweite Jahr stattfindenden Ausstellung
der Kunstgewerbeschule werden die Arbeiten des Special-Ateliers für das
Spitzenzeichnen im k. k. österreichischen Museum ausgestellt.
e) Special-Atelier für Radirkunst.
g. 47. Die Abtheilung für Radirkunst an der Kunstgewerbeschule hat
die Aufgabe, Zöglinge dieser Anstalt in der Technik des Radirens und Ätzens
zu unterrichten und dieselben dahin zu führen, dass sie Gegenstände nach
der Natur und nach bildlichen Darstellungen charakteristisch in Form, Farbe
und in stofllicher Behandlung durch die Radirung zum Ausdrucke bringen
können.
ä. 48. Dieses Ziel ist anzustreben durch das Copieren mustergiltiger
Radirungen, durch Übungen im Radiren nach dem lebenden Modell, nach
plastischen, namentlich auch kunstgewerblichen Objecten, Gemälden, Zeich-
nungen und photographischen Aufnahmen.
ä. 49. Da ein Resultat auf diesem Gebiete der vervielfältigenden Kunst
nur dann zu erzielen ist, wenn der Schüler bei größtmöglichem Verständnisse
der Formenwelt und Fertigkeit im Umstellen derselben einen ausgesprochenen
Sinn für Charakteristik besitzt, so ist für die Aufnahme in diese Abtheilung
der Nachweis genügender künstlerischer Vorbildung zwar erforderlich, der-
selbe gibt aber kein Recht, aufgenommen zu werden, vielmehr bleibt die
Aufnahme dem Ermessen des Professors vorbehalten.
In allem Übrigen gelten für diese Abtheilung die Bestimmungen des
Lehrplanes der Kunstgewerbeschule.
f) Spezial-Atelier für Holzschneidekunst.
g. 50. Diese Abtheilung ist bis auf weiteres mit dem xylographischen
Institut der k. k. Hof- und Staatsdruckerei vereinigt, von welcher auch,
insolange diese Vereinigung besteht, die Kosten für sämmtliche Ateliererfor-
dernisse getragen werden. Die Vereinigung hat den Zweck, der Schule die