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MAK

Full text : Monatsschrift für Kunst und Gewerbe III (1888 / 10)

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welche daher auch lediglich in den Kreis seiner privaten künstlerischen

Thätigkeit fallen und als solche behandelt werden.

ä. 4.5. Um sich über den Stand der Spitzenindustrie des Auslandes und

über die Bedürfnisse der inländischen Spitzenerzeugung durch unmittelbare

Anschauung Kenntnis zu verschaffen, hat der Leiter des Ateliers alljährlich

lnforrnations- und Inspectionsreisen zu unternehmen. Wenn dieselben nicht

mehr als 14 Tage in Anspruch nehmen, hat der Leiter hievon die Direction

des k. k. österreichischen Museums und der Kunstgewerbeschule in Kenntnis zu

setzen; bei längerer Dauer der Reisen ist in1 Wege der genannten Directionen

ein motivierter Antrag an das k. k. Ministerium für Cultus und Unterricht

zu erstatten und dessen Genehmigung einzuholen.

ä. 46. Gleichzeitig mit der jedes zweite Jahr stattfindenden Ausstellung

der Kunstgewerbeschule werden die Arbeiten des Special-Ateliers für das

Spitzenzeichnen im k. k. österreichischen Museum ausgestellt.

e) Special-Atelier für Radirkunst.

g. 47. Die Abtheilung für Radirkunst an der Kunstgewerbeschule hat

die Aufgabe, Zöglinge dieser Anstalt in der Technik des Radirens und Ätzens

zu unterrichten und dieselben dahin zu führen, dass sie Gegenstände nach

der Natur und nach bildlichen Darstellungen charakteristisch in Form, Farbe

und in stofllicher Behandlung durch die Radirung zum Ausdrucke bringen

können.

ä. 48. Dieses Ziel ist anzustreben durch das Copieren mustergiltiger

Radirungen, durch Übungen im Radiren nach dem lebenden Modell, nach

plastischen, namentlich auch kunstgewerblichen Objecten, Gemälden, Zeichnungen

 und photographischen Aufnahmen.

ä. 49. Da ein Resultat auf diesem Gebiete der vervielfältigenden Kunst

nur dann zu erzielen ist, wenn der Schüler bei größtmöglichem Verständnisse

der Formenwelt und Fertigkeit im Umstellen derselben einen ausgesprochenen

Sinn für Charakteristik besitzt, so ist für die Aufnahme in diese Abtheilung

der Nachweis genügender künstlerischer Vorbildung zwar erforderlich, derselbe

 gibt aber kein Recht, aufgenommen zu werden, vielmehr bleibt die

Aufnahme dem Ermessen des Professors vorbehalten.

In allem Übrigen gelten für diese Abtheilung die Bestimmungen des

Lehrplanes der Kunstgewerbeschule.

f) Spezial-Atelier für Holzschneidekunst.

g. 50. Diese Abtheilung ist bis auf weiteres mit dem xylographischen

Institut der k. k. Hof- und Staatsdruckerei vereinigt, von welcher auch,

insolange diese Vereinigung besteht, die Kosten für sämmtliche Ateliererfordernisse

 getragen werden. Die Vereinigung hat den Zweck, der Schule die
            
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