Mailand, noch in München und in Paris. In Berlin werden einige öffent-
liche Baulichkeiten als Bildhauerateliers benützt, die ganz hervorragenden
Bildhauern, die sich bereits durch ihre Werke Anerkennung verschafft
haben, gegeben werden. Die Anzahl dieser Ateliers ist aber auch in Berlin
eine geringe, die Verleihung derselben wird wie eine Auszeichnung be-
handelt. In Paris, Dresden und München haben nur Professoren der
Akademie Ateliers von Staatswegen. In Wien fehlte es beinahe ganz an
Ateliers; mit Ausnahme des Bildhauers und Erzgiessers Fernkorn hatten
ja nicht einmal die Professoren der Akademie der bildenden Künste
Ateliers, deren Obliegenheit es doch ist, Zöglinge in dieselben aufzu-
nehmen. Jetzt allerdings wurde von Staatswegen Gelegenheit genommen,
aus dem "Pavillon des Amateursu auf dem Weltausstellungsplatze Bildhauer-
ateliers herzustellen, und das ist von um so höherem Werthe, als in Wien
stets über den Mangel an passenden Ateliers geklagt wurde, und die
Wiener Hauseigenthümer sich nicht gerne bereit finden lassen, die Ein-
richtung solcher Räume in ihren Häusern zu gestatten.
Die Schwierigkeit der Beschaffung eines guten, wohlfeilen Materiales
hängt theilweise mit der Theuerung der Frachtsätze auf den Eisenbahnen
zusammen und theilweise mit dem Umstande, dass der Bedarf an gutem
Materiale, an statuarischern Marmor, ein relativ geringer ist. So lange
nicht der Bedarf sich vermehrt, ist nicht leicht abzusehen, dass der Marmor
wohlfeiler für Bildhauer zu beziehen sein wird. Eine staatliche Hilfe kann
nur auf indirectem Wege eintreten; dass eine solche ermöglicht werde,
das liegt wohl in den Wünschen Aller, insbesondere derjenigen, welche
ein Interesse daran nehmen, dass die einheimischen Marmorbrüche zu-
gänglich werden.
Die Hauptsache aber ist und bleibt es, dem betheiligten Publicum ein
Interesse für die selbstständige Bildhauerkunst einzufiössen, und da ist es
ein grosser Irrthurn, wenn man glaubt, dies zu erreichen durch Concur-
renzgesetze, welche die Besteller und Auftraggeber in eine Zwangslage
versetzen und ihnen die Freiheit in der Wahl des Bildhauers verkümmern.
Es dürfte sich die Veranlassung bieten, auf die Frage der Regelung der
Concurrenz für plastische Bildwerke zurückzukommen, und ich bemerke bei
dieser Gelegenheit, dass ich ein Freund eines geregelten Concurrenzwesens
bin. Nur in zwei Staaten ist dasselbe geregelt, nämlich in England und
Frankreich. ln Deutschland hat sich die beschränkte Concurrenz beinahe
überall Bahn gebrochen. Für uns hat diese Frage auch deswegen Bedeu-
tung, weil die Bestrebungen der Künstler, so wie auch die Lust der Auf-
traggeber zu Bestellungen mit ihr in Verbindung stehen. Jeder Auftrag-
geber will Freiheit in der Wahl des Künstlers haben und lässt sich diese
nicht schmälern; er beansprucht diese Freiheit als sein eigenstes Recht,
und dieses Recht ist geübt worden, so lange die Kunst besteht. Insbeson-
dere in Oesterreich wird sich eine Reihe selbstständiger und autonomer
Körperschaften, die über ihre Geldmittel freies Verfügungsrecht haben,