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Full text : Monatsschrift für Kunst und Gewerbe XIII (1878 / 149)

PROMEMORIA.

Mit dem Erscheinen des neuen deutschen Musterschutzgesetzes

vom I. April 1876 und den Bestrebungen, dasselbe auch in Oesterreich

einzubürgern, ist auch jener Widerstreit zu Tage getreten, der die beiden

Parteien charakterisirt, deren jede fn- sich das Recht in Anspruch nimmt,

die, berechtigte Beurtheilerin der Interessen jener Industriezweige "zu sein,

welche eines wirksamen Musterschutzes bedürfen. Auf welcher Seite

liegt nunider richtige "Standpunkt. _ ,

4_ V  dermalen _iu Oesterreich giltige Musterschutzgesetz wurde am

7. December 1858, alsdvor 20 Jahren, eingeführt. Dass das Gesetz nur

zu bald als unzulänglich erkannt wurde, erhellt aus der eigenthümlichen

Thatsache, dass noch in demselben Jahre X8 58, also nach wenig wöchentlichem

 Bestande bereits eine Remonstration gegen dasselbe von Seite

des niederösterreichischen Gewerbevereins verfasst wurde. Aber nicht

allein diese Gegenvorstellung, sondern noch verschiedene andere Anläufe

zur Umgestaltung dieses Gesetzes, sind stets unbeachtet gebliehenundhaben

 theils bei den Behörden, theils bei den Handelskammern ihr Grabv

gefunden. Y I

Diese Andeutungen lassen aber nur zu deutlich darauf schließen,

dass es nicht erst einer langen praktischen Erfahrung bedurfte, um die

Mangelhaftigkeit dieses, schon in der Anlage verfehlten Gesetzes von

berechtigter Seite erkannt zu haben.

' In Deutschland bestand bis zum I. April 1876 kein MusterSChutßgesetz,

 hingegen hat Elsas-Lothringen, sobald es ein deutsches Reichsland

 wurde, im Vollbewusstsein seiner, in Folge des strengen französischen

Musterschutzsystems errungenen Erfolge, auf industriellem Gebiete, allsogleich

 und unablässig auf die Erlassung eines wirksamen Musterschutzgesetzes

 gedrungen. Dieses ist nun unter Intervention der ersten Capacitäten

 Deutschlands in jurisprudenz, Kunst, Industrie, Kaufmannsstand

und Handelskammern zu Stande gekqinpien.
            
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