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MAK

Full text : Monatsschrift für Kunst und Gewerbe XIII (1878 / 149)

Unter dieser Voraussetzung wäre dann allerdings der im Auslande

erworbene Schutz auch im Inlande giltig, aber jedenfalls nach den

Normen des inländischen, im vorliegenden Falle eben wirksamen Gesetzes

 zu beurtheilen.

Bei diesem Punkte angelangt, tritt die Aufgabe vollends an die

Handelskammern und sonstigen Vertretungskörper der Industrie heran,

die Verhältnisse nach allen Richtungen wohl zu erwägen und wenn es

crspriesslich sein sollte, sich solchen reciprok wirkenden internationalen

Verträgen zu widersetzen und speciell darüber zu wachen, dass bei

Abschluss von Handels- und Zollverträgen der heimische Musterschutz

nicht als Ausgleichsfactor benützt und behufs Einbringung etwa anderer

politischer Vortheile hintangegeben werde, keinesfalls aber würde aus

Furcht vor solchen Verträgen die Berechtigung abgeleitet werden können,

der Einführung eines zweckdienlichen Musterschutzgesetzes zu opponiren,

welches dem gegenseitigen Nachbilden im Innern ein Ziel setzen, den

Lohn der Arbeit sichern und zu weiterem Schaffen neuer Muster und

Modelle aufmuntern und zur nothwendigen Unabhängigkeit der Industrie

führen würde.

Schliesslich sei noch hingewiesen auf das rapide Steigen der Anmeldungen

 in Deutschland nach Einführung des deutschen Musterschutzgesetzes

 vom l. April 1876.

Der oßicielle Reichsanzeiger veröffentlicht eine Uebersicht über die

Entwicklung des Musterregisters im Jahre 1877. Aus derselben ist ersichtlich,

 dass der Gebrauch, welcher in industriellen Kreisen von dem

Musterschutzgesetz gemacht wird, sich bedeutend gesteigert hat. Während

im Jahre 1876 (vom I.April angefangen) im Ganzen 12,759 Muster und

Modelle gerichtlich niedergelegt wurden, geschah dies im Jahre 1877 mit

53,468 Mustern und Modellen. Es sind also seit der Eröffnung der

Musterregister im Ganzen 66,227 Muster und Modelle niedergelegt worden.

Die Zahl, sagt die Kölnische Zeitung, beweist am besten, wie sehr das

Musterschutzgesetz einem dringenden Bedürfnisse abgeholfen hat. Aus

dem Umstande, dass im ersten Jahre der Einführung des neuen Gesetzes

 verhältnissmässig nur wenig Gebrauch davon gemacht wurde,

hingegen im Verlaufe des zweiten Jahres die Zahl der Anmeldungen in

rapidem Wachsen begriffen ist, kann man wohl mit Recht schliessen, dass

die grosse Menge die Wohlthaten und Vortheile dieses Gesetzes erst

durch Erfahrung kennen lernen musste, nun aber auch demselben die

volle Werthschätzung entgegenbringt.

Dieses Alles vorausgeschickt, wäre es wohl sehr wünschenswerth,

dass vor Allem die erste Handelskammer des Reichese sich ebenfalls

mit einem eingehenden vergleichenden Studium der beiden fraglichen

Musterschutzgesetze befassen möge, wie bereits jene Kreise gethan haben,

welche vorzugsweise zu ihrem Gedeihen eines wirksamen Musterschutzes
            
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