gesciidmackvoll und zierlich, zum Theil mit wirklichvkünstlerisch ausgeführten Malereien
geziert. Was speciell die Dosen belangt, werden in Reichenau täglich weit über hundert
Dutzend erzeugt und zwar in verschiedener Form und Grösse. Die hier erzeugten Papier-
mache-Arbeiten gehen seit langen Jahren überall hin: nach Wien, Tirol, Krain, Steier-
mark, ltalien, Spanien, in die Schweiz. nach Russland - wo namentlich die mit Heiligen-
bildern bemalten Dosen sehr beliebt sind -- selbst nach Amerika, und es gereicht unserer
Industrie gewiss zur Ehre, dass die hiesigen Fabrikanten Karl Hofrichter und Anton
Schoffel bei der letzten Industrie-Ausstellung in Philadelphia in Folge ihrer trelflichen
Papiermache-Waaren mit Diplomen und Herr SchotTel außerdem im Jahre 1872 in Moskau
mit der silbernen Medaille ausgezeichnet wurden. Auch noch andere hiesige Fabrikanten
leisten in der Papiermachewaaren-lndustrie vorzügliches. (Pr. Z.)
(Aus Croaüen.) Einem Briefe aus Agram entnehmen wir die Mittheilung, dass
die Vorarbeiten zur Publication der Kunstschätze Croatiens begonnen haben. Zunächst
soll der Agramer Domschatz, dann die in Croatien auffindbaren Miniaturen und die
Sammlungen des Bischofs Strossinayer behandelt werden. Auch bezüglich der Ver-
heerungen durch das Erdbeben äußert sich das Schreiben in folgender Weise: Das junge
Kunstgewerbemuseum hat viel Schaden gehabt und ist jetzt obdachlos. Das von Schmidt
erbaute Akademiepalais, in welchem dereinst die Strossmayergallerie aufgestellt werden
soll, und welches auch das Kunstgewerbemuseum beherbergen wird, hat stark gelitten,
weil es frei und auf der ärgsten Schütterlinie steht. Es wurden nämlich nicht alle Stadt-
theile gleichmäßig mitgenommen; sowie das Erdbeben außerhalb Agram starker war als
in der Stadt selbst. Auf dem flachen Lande sind zwölf sehr schone alte Feudalsclilüsser,
einige davon mit alten runden Befestigungsthürmen, eines derselben mit 36 Sälen, dann
eine Kirche aus dem XIV. Jahrhundert zerstört. Auch die Agramer Domkirche ist arg
zugerichtet; doch ist dies vielleicht weniger zu beklagen. Dieselbe enthielt nämlich
viele unconstructive und unhistorische Einbauten, deren Beseitigung nicht recht zu hofen
war, weil sie der Bequemlichkeit des Cardinals und -der Domherren dienten. Nun wird
die Wiederherstellung der Domkirche wahrscheinlich viel gründlicher und rascher vor-
genommen werden. Y
(Staatspreise für gewerbliche Ausstellungen.) Das k. k. Handelsministerium
hat für die Verthcilung von Staatspreisen für gewerbliche Ausstellungen im lnlande fol-
gende Grundsätze aufgestellt: l. Die Staatspreise des Handelsmiuisteriums sind zur An-
erkennung hervorragender gewerblicher Leistungen bestimmt. Nur der Producent, nicht
auch der Händler hat auf diese Staatspreise des Handelsministeriums Anspruch. z. Die
Staatspreise rangireu vor den Vereins- oder sonstigen Localpreisen, welche etwa zur Ver-
theilung kommen, ohne Unterschied des Metalles. 3. Bei Zuerkennung von Staatspreisen
soll in erster Linie das lland, respective der Rayon, wo die Ausstellung stattfindet, be-
rücksichtigt werden, vorausgesetzt natürlich, dass sich unter den dortigen Ausstellern der
Auszeichnung würdige Candidaten befinden. 4. Firmen von auswärts sollen erst in zweiter
Reihe bedacht werden, wenn nach Ansicht der Jury im Lande, resp. Rayon keine her-
vorragenden Bewerber mehr vorhanden sind oder besonders ausgezeichnete Leistungen
eine Ausnahme von diesem Principe rechtfertigen. ' 5. Staatsinstitute, Museen, von der
Regierung abhängige Fachschulen sind mit Staatspreisen nicht zu pramiiren. 6. Aussteller
von Werken der hildendemKunst oder des Unterrichts-, Bau- und lngenieurfaches sollen
nicht participiren, eben so wenig die der eigentlichen Industrie und dem Gewerbe ab-
seits stehenden Expositionen, wie Dilettantenarbeiten, alle Kunstindustrie-Objecte, Expo-
sitionen auf dem Gebiete der Land- und Forstwirthschaft u. s. w. 7. Bei jeder Pra-
miirung, welche die Jury im Sinne der vorstehenden Bestimmungen vorzunehmen beabsich-
tigt, hat dieselbe in Kürze die Motive beizufügen, welche nach ihrer Ansicht die Zuer-
kennung dieser Auszeichnung an den betrelfenden Aussteller rechtfertigen. 8. Jeder Aus-
steller kann die Staatspreise des Handelsministeriurns nur ein Mal erhalten (wer bisher
bloß die Bronzemedaille erhielt, kann jedoch zur silbernen Medaille Vorrücken). Um die
Einhaltung dieses Grundsatzes sicherzustellen, ist das Namensverzeichniss derjenigen
Aussteller, denen die Jury Staatspreise zu ertheilen beabsichtigt, vor der definitiven Zu-
erkennung und Vertheilung dem Handelsministerium bekannt zu geben, welches über die
bisher auf verschiedenen Ausstellungen mit Staatapreisen ausgezeichneten Firmen ein Ge-
sammtverzeichnias fuhrt. 9. Aussteller, welche die Berufung in die Jury angenommen
haben, treten dadurch eo ipso hinsichtlich der Staatspreise außer Preisbewerbung. to.
Der Ausstellungs - Commission, respective Jury steht unter Einhaltung der vorstehenden
Grundsätze die freie Vertheilung der ihr vorn Handelsministerium bewilligten Staatspreis-
medaillen zu. Eine Berufung gegen die Beschlüsse derselben an das Handelsministerium