artiger Produetionsgebiete stattfinden; sie wird aber auch anderseits das
Abhalten von Ausstellungen anregen, unter Umständen selbst in die
Hand nehmen müssen, wo es aus den oberwähnten Gesichtspunkten
wünschenswerth erscheint.
Nicht minder wichtig sind die (moralischen oder physischen) Per-
sonen, welche die Ausstellungen unternehmen, und die Veranlas-
sungen zu solchen Unternehmungen. - Person der Unternehmung und
Veranlassung derselben muss sich jenen höheren didaktischen und wirth-
schaftlichen Zwecken unterordnen können, und muss erstere die Bürg-
schaft für das Gelingen der Unternehmung und für die Förderung all-
gemeiner und nicht bloß localer oder gar persönlicher Zwecke bieten.
Gelegenheitsmotive - gewisse Erinnerungsfeste, Jubiläen u. dgl. -
werden wohl niemals ganz übersehen werden können, aber sie müssen
jenen höheren Zwecken dienstbar gemacht werden können. Niemals soll
Wichtigthuerei und Geschäftigkeit gewisser nstrebsameru Personen oder
Corporationen als die wirkliche Veranlassung eines Ausstellungsunter-
nehrnens erscheinen. - Womöglich seien es legale Vertretungen des Lan-
des oder großer Gemeinden oder berechtigter Corporationen; Landes-
ausschüsse, Gemeindevertretungen, Handels- und Gewerbekammern ,-
allenfalls accreditirte Gewerbe- und Kunstgewerbevereine, welche derlei
Unternehmungen in's Leben rufen, und diese nur, nachdem die gesetz-
lichen Repräsentanten der bezüglichen Productionsgebiete (insbesondere
die Handels- und Gewerbekammern) Gelegenheit erhielten, ein unbeein-
Husstes und objectives Voturni über die beabsichtigte Unternehmung ab-
zugeben.
Von geradezu Ausschlag gehender Wichtigkeit ist die Einflussnahme
auf das Programm solcher Ausstellungen, damit einerseits jene Gesichts-
punkte des allgemeinen Interesses demselben zu Grunde gelegt werden,
und anderseits damit dasselbe den Bedürfnissen des Productionsgebietes,
für welches die Ausstellung bestimmt ist, angepasst sei.
Ebenso wichtig als das Programm selbst ist die genaue Einhal-
tung und zweckmäßige Durchführung desselben, auf welche man
also bei einer regelnden Thätigkeit nicht vergessen darf. Das allmälige
spätere Heranziehen von, dem ursprünglichen Programme nicht entspre-
chenden Productionszweigen und Productionsgebieten (so dass locale Aus-
stellungen gar bald in manchen, rein zufälligen Punkten Landes- oder
Reichs-, ja selbst internationalen Charakter bekommen), die Aufnahme von
Gegenständen, welche nicht würdig sind, zur öffentlichen Darstellung ge-
bracht zu werden- sind fast zur Regel geworden, daher auf eine ent-
sprechende strenge Thätigkeit der Unternehmung, des Comites oder einer
Vorjury nothwendig hinzuwirken, und der wohl häufig vorhandene, aber
aus localen und persönlichen Riicksichten nicht stark genug festgehaltene
Wille der Unternehmer kräftigst zu unterstützen sein wird.