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MAK

Full text : Monatsschrift für Kunst und Gewerbe XVI (1881 / 186)

Bei diesen Vorschlägen -hat das Oesterr. Museum in jenen Punkten,

in welchen in dem erwähnten Erlasse bestimmte Normen gzur Regelung

des Ausstellungswesens aufgestellt worden sind, sich strenge an diese

Normen gehalten und helft dadurch um so znversichtlicher auf eine Zustimmung

 des h. Handelsministeriums zu den nachstehenden Anträgen:

Was znnächst jene Landes-Ausstellungen anlangt, .auf deren

Regelung der Erlass vom 18. October 1880, Z. 32426, hauptsächlich hinzielt,

 so möchte das Oesterr. Museum für Kunst und Industrie ersuchen,

demselben die Gelegenheit zu einer Einßussnahme auf die knnstgewerbliche

 Abtheilung solcher Ausstellungen dadurch zu wahren, dass der

an das h. Handelsministerium einlangende Anzeige-Bericht über die beabsichtigten

 Landes-Ausstellungen sammt den Beilagen dieses Berichtes

(Programme, Nachweis über Jury-Zusammensetzungen etc.) vor dessen

Erledigung dem Museum zu dem Ende mitgetheilt werde, damit dasselbe

über den kunstgewerblichen Theil des Programmes, über die beabsichtigte

Zusammensetzung der Jury - soweit es sich um die knnstgewerbliche

Abtheilung handelt- sowie über die Unterstützungswürdigkeit der Unternehmung

 vom Gesichtspunkte der kunstgewerhlichen Interessen sein Gutachten

 abgebe, und damit das Museum in die Lage komme, rechtzeitig

einen Beschluss darüber zu fassen, ob und wie es seinerseits das Unternehmen

 bezüglich seines kunstgewerblichen Theiles zu unterstützen er- v

achtet, und welche Bedingungen und Voraussetzungen es an diese Unterstützung

 knüpft.

Dieses Gutachten und diesen Beschluss würde das Museum dem

h. Handelsministerium mittheilen, welches dann so gefällig wäre, von

seiner endgiltigen Verfügung das Museum in Kenntniss zu setzen. Es

muss dabei der Wunsch ausgedrückt werden, dass das h. Handelsministerium

 für die knnstgewerbliche Seite des Unternehmens das Gutachten

des Museums zur Grundlage seiner diesfälligen Entscheidungen und Verfügungen

 nehme.

Liegen mehrere derlei Anzeigeberichte, resp. Subventionsansuchen,

dem h. Handelsministerium vor, so muss eine gleichzeitige Mittheilung

derselben an das Oesterr. Museum zur Beurtheilung der relativen Unterstützungswürdigkeit

 besonders erwünscht erscheinen. l

Ueberhaupt wolle das hohe k.-k. Handelsministerium bezüglich aller

wichtigeren Entscheidungen .bei solchen Ausstellungen - so weit es sich

um den kunstgewerblichen Theil derselben handelt - dem OesterruMuseum

 Gelegenheit zu einer Meinungsäußerung bieten.

Was nun die kleineren Local- und Specialausstellungen

anbelangt, welche oft, so weit sie knnstgewerbliche Leistungen zum Gegenstande

 haben, von nicht minderer Bedeutung erscheinen, und deren Regelung

 daher vom Standpunkte des Oesterr- Museums gleiche Wichtigkeit

hat, so beziehen sich die Normativbestimmungemdes oft citirten Handels-
            
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