Bei diesen Vorschlägen -hat das Oesterr. Museum in jenen Punkten,
in welchen in dem erwähnten Erlasse bestimmte Normen gzur Regelung
des Ausstellungswesens aufgestellt worden sind, sich strenge an diese
Normen gehalten und helft dadurch um so znversichtlicher auf eine Zustimmung
des h. Handelsministeriums zu den nachstehenden Anträgen:
Was znnächst jene Landes-Ausstellungen anlangt, .auf deren
Regelung der Erlass vom 18. October 1880, Z. 32426, hauptsächlich hinzielt,
so möchte das Oesterr. Museum für Kunst und Industrie ersuchen,
demselben die Gelegenheit zu einer Einßussnahme auf die knnstgewerbliche
Abtheilung solcher Ausstellungen dadurch zu wahren, dass der
an das h. Handelsministerium einlangende Anzeige-Bericht über die beabsichtigten
Landes-Ausstellungen sammt den Beilagen dieses Berichtes
(Programme, Nachweis über Jury-Zusammensetzungen etc.) vor dessen
Erledigung dem Museum zu dem Ende mitgetheilt werde, damit dasselbe
über den kunstgewerblichen Theil des Programmes, über die beabsichtigte
Zusammensetzung der Jury - soweit es sich um die knnstgewerbliche
Abtheilung handelt- sowie über die Unterstützungswürdigkeit der Unternehmung
vom Gesichtspunkte der kunstgewerhlichen Interessen sein Gutachten
abgebe, und damit das Museum in die Lage komme, rechtzeitig
einen Beschluss darüber zu fassen, ob und wie es seinerseits das Unternehmen
bezüglich seines kunstgewerblichen Theiles zu unterstützen er- v
achtet, und welche Bedingungen und Voraussetzungen es an diese Unterstützung
knüpft.
Dieses Gutachten und diesen Beschluss würde das Museum dem
h. Handelsministerium mittheilen, welches dann so gefällig wäre, von
seiner endgiltigen Verfügung das Museum in Kenntniss zu setzen. Es
muss dabei der Wunsch ausgedrückt werden, dass das h. Handelsministerium
für die knnstgewerbliche Seite des Unternehmens das Gutachten
des Museums zur Grundlage seiner diesfälligen Entscheidungen und Verfügungen
nehme.
Liegen mehrere derlei Anzeigeberichte, resp. Subventionsansuchen,
dem h. Handelsministerium vor, so muss eine gleichzeitige Mittheilung
derselben an das Oesterr. Museum zur Beurtheilung der relativen Unterstützungswürdigkeit
besonders erwünscht erscheinen. l
Ueberhaupt wolle das hohe k.-k. Handelsministerium bezüglich aller
wichtigeren Entscheidungen .bei solchen Ausstellungen - so weit es sich
um den kunstgewerblichen Theil derselben handelt - dem OesterruMuseum
Gelegenheit zu einer Meinungsäußerung bieten.
Was nun die kleineren Local- und Specialausstellungen
anbelangt, welche oft, so weit sie knnstgewerbliche Leistungen zum Gegenstande
haben, von nicht minderer Bedeutung erscheinen, und deren Regelung
daher vom Standpunkte des Oesterr- Museums gleiche Wichtigkeit
hat, so beziehen sich die Normativbestimmungemdes oft citirten Handels-