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MAK

Full text : Monatsschrift für Kunst und Gewerbe XVI (1881 / 186)

ll

selben Handelskammersprengel oder allenfalls in demselben Verwaltungsgebiete

 ein Ende; sie hinderten aber nicht, wie ein Blick auf die im

Jahre 1880 abgehaltenen Ausstellungen lehrt, die nicht minder uuzweckmässige

 Abhaltung gleichzeitiger Ausstellungen in unmittelbar benachbarten

Ländern.

Es erscheint mir deshalb eine Abhilfe auch in dieser Richtung und

zwar mittelst planmäßiger Vertheilung der für Ausstellungszwecke

 verfügbaren Mittel auf einen längeren Zeitraum

hinaus als geboten.

In dieser Richtung habe ich es -fl.'1r zweckmäßig erkannt, für den

Fall; als überhaupt die Bestrebungen wegen Ablialtung von gewerblichen

Local- und Special-Ausstellungen in der bisherigen intensiven Weise fortdauern,

 hinsichtlich der Betheiligung der einzelnen Länder an den für

solche Zwecke zur Disposition stehenden Staatsmitteln zunächst für

das Decennium 1880-1890 einen Plan festzustellen.

Darnach soll der größere Theil des von Jahr zu Jahr verfügbaren

Betrages jeweilig Einem bestimmten Verwaltungsgebiete, das

sodann erst nach einer längeren Reihe von Jahren wieder in Betracht zu

kommen hätte, zugewendet, eine gleichzeitige Ausstellung in anderen Verwaltungsgebieten

 aber höchstens allenfalls mit einigen Staatspreisen, nicht

aber mit Geldsubventionen, unterstützt werden.

Ein Anfang zu dieser Einrichtung liegt, aus eigener Initiative einzelner

 Länder, bereits vor. So beispielsweise in Galizien, wo in den

Jahren 1867 und 1877 Landesausstellungen stattgefunden haben und das

nächste derartige Unternehmen, soviel hier bekannt, für das Jahr 1887

in Aussicht genommen ist. ,

Ferner.in Steiermark, wo die letzte Landesausstellung im Jahre 1870

stattgefunden hatte und nach der im laufenden Jahre abgehaltenen Ausstellung

 ein ähnliches Unternehmen voraussichtlich frühestens wieder in

zehn Jahren abgehalten werden dürfte. Auch in Tirol soll der im Jahre

1878 abgehaltenen Landesausstellung, wie wenigstens damals beabsichtigt

war, ein gleiches Unternehmen erst im Jahre 1888 folgen. Es hat also

in diesen Ländern das Princip der Abhaltung von Lande sausstellungen

 in Zwischenräumen von mindestens zehn Jahren

bereits Fuß gefasst.

In dieser Weise schiene es 'mir angezeigt, das Ausstellungswesen

auch in den anderen österreichischen Ländern zu organisiren, so dass mit

Ausnahme von Böhmen, wo sich nach den Verhältnissen des Landes kürzere

 Intervallen zwischen den einzelnen Expositionen empfehlen, größere

Ausstellungen in einem und demselben Verwaltungsgebiete sich erst frühestens

 nach Ablauf von zehn Jahren wiederholen sollen. In jedem einzelnen

Jahre soll in der Regel nur E in e Landesausstellung oder sollen höchstens

ausnahmsweise zwei solche Unternehmungen in von einander entlegenen

Theilen des Reiches abgehalten werden.
            
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