Für die staatliche Unterstützung im Decennium 1880-1890 succes-
sive stattfindender gewerblichen Ausstellungen haben die nachfolgenden
Anordnungen zu gelten:
Auf Staatsunterstützung haben in erster Linie Landesausstel-
lungen Anspruch, d. h. solche Unternehmungen, welche ihrem Pro-
gramme nach hauptsächlich auf die Heranziehung der Producenten des
betreffenden Verwaltungsgebietes berechnet sind und ein Bild der indu-
striellen und gewerblichen Entwicklung des Landes zu gewähren beab-'
sichtigen.
Die Frage, oh die Ausstellung (wie wohl in der Regel) in der Lan-
deshauptstadt oder in einem anderen Industrieorte des Verwaltungsgebietes
abgehalten werden soll, hat mit einen Gegenstand der Antragstellung zu
bilden. Der Bericht einer Landesstelle, mit welchem eine Staatsunter-
Stützung für ein derartiges Ausstellungs-Unternehmen beantragt wird, ist,
damit in dem Voranschlage des Handelsrninisteriums auf dasselbe ent-
sprechend Bedacht genommen werden könne und um die gehörige Vor-
bereitung desselben zu ermöglichen, schon in der ersten Hälfte
des dem Ausstellungsbeginne vorhergehenden Jahres zu
erstatten. Demselben ist ein geeignetes Programm der betreEenden
Ausstellung, sowie ein beiläufiger Kostenvoranschlag, und eine Nachwei-
sung über die beabsichtigte Zusammensetzung der Jury, ferner
eine Aeußerung der Gewerbsbehörde erster Instanz, und der Ha ndel s-
und Gewerbekarnruer über die Unterstützungswürdigkeit des betref-
fenden Unternehmens beizuschließen. _
Als berufen zur Veranstaltung solcher Unternehmungen können,
abgesehen von Landeshauptstädten, nur Handels- und Gewerbekammern
oder notorisch tüchtige Gewerbevereine angesehen werden; es sind dem-
gemäß zunächst auch nur solche Städte, wo derartige Corporationen ihren
Sitz haben, für die Ahhaltung von Landesausstellungen in Aussicht zu
nehmen. Für ein allfälliges Deiicit bleiben auch bei subventionirten Aus-
stellungen die Unternehmer allein haftbar.
Die Landesausstellungen werden sowohl mit Geldsubventionen,
nach Maßgabe der verfügbaren Mittel, als auch mit Staatspreisen unter-
stützt werden. ., . _
In Bezug auf die Vertheilung der Staatspreise sind die in der
Beilage _3 enthaltenen Normen als Richtschnur festzuhalten.
Auf die Leitung von Landesausstellungen, denen eine Staatsunter-
stützung bewilligt wurde, behält sich die Regierung für die Folge eine
entsprechende Einflussnahme vor.
In dieser Richtung wird zunächst bestimmt, dass in dem Executiv-
Comite jedes solchen Unternehmens ein Vertreter der Landesstelle und
bei allen außerhalb der Landesliauptstadt abgehaltenen Ausstellungen auch
der k, k. Bezirkshauptmann des Ausstellungsortes Sitz und Stimme haben
solle. Außerdem wird das Ausstellungs-Comite-in den Hauptstadien des