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MAK

Full text : Monatsschrift für Kunst und Gewerbe XVI (1881 / 186)

._19__

Unternehmens Berichte an das Handelsministerium zu richten haben,

welche sub sigillo volanti der Landesstelle zu erstatten sind, und in dringenden

 Fällen direct anher gerichtet werden können.

Die Anordnung, in welcher Weise der Vertreter der Landesstelle

von den Vorgängen im Ausstellungs-Comite in Kenntniss zu erhalten sein

wird, wird dem Landeschef überlassen.

Da mit den vorstehenden Bestimmungen die Absicht verbunden ist,

dem Ueberwuchern des Ausstellungswesens entgegen zu treten ,

so hat die Bekanntgabe derselben lediglich den Zweck, die Einfügung

aller im nächsten Decennium beabsichtigten Landesausstellungen in den

Rahmen dieses Erlasses herbeizuführen; dagegen liegt es selbstverständlich

 nicht in der h. 0. Intention, Landesausstellungen etwa auch dort zu

provociren , wo eine Neigung hiezu in den betheiligten Kreisen nicht besteht.

Andere Ausstellungen, außer den Landesausstellungen (Local-, Regional-

 und Fach-Ausstellungen) werden künftighin nur ausnahmsweise

im Sinne der Bestimmungen des h. o. Erlasses vorn I0. Mai 1876, Z. 13.677,

unterstützt werden, wenn in dem betrelfenden Jahre weder in dem Lande

selbst noch in einem zunächst angrenzenden eine Ausstellung, an welche

die erstere sich anschließen könnte, stattfindet und die Zweckmäßigkeit

und Nützlichkeit des in Rede stehenden Unternehmens von competenter

Seite bekräftigt wird. In jenem Jahre, in welchem in einem Lande eine

Landesausstellung stattfindet, werden separat veranstaltete fachliche Localausstellungen

 nicht subventionirt werden.

Die Erledigung einlangender Gesuche um staatliche Unterstützung

gewerblicher Ausstellungen wird dem Handelsministerium Gelegenheit

bieten, auch noch in anderen Richtungen auf Reformen im Ausstellungswesen

 Einfluss zu nehmen.

Beilage 3.



Grundsätze

im die

Vertheilung der Staatspreise des Handelsministeriums für

gewerbliche Ahsstellungen im Inlande.

1. Die Staatspreise des Handelsministeriums sind zur Anerkennung und

Belohnung he rvorragender gewerblicher Leistungen bestimmt.

Nur der Producent , nicht auch der Händler hat auf diese Staatspreise

des Handelsministeriums Anspruch.

2. Die Staatspreise rangiren vor den Vereins- oder sonstigen Localpreisen,

 welche etwa zur Vertheilung kommen, ohne Unterschied des

' Metalls.
            
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