Skip to main content Jump to sidebar
MAK

Full text : Monatsschrift für Kunst und Gewerbe XVI (1881 / 186)

3. Bei Zuerkennung von Staatspreisen soll in erster Linie das Land,

resp. der Rayon, wo die Ausstellung stattfindet, berücksichtigt

werden; vorausgesetzt natürlich, dass sich unter den dortigen Ausstellern

der Auszeichnung würdige Candidaten befinden. .

4. Firmen von auswärts sollen erst in zweiter Reihe bedacht werden,

wenn nach Ansicht der Jury im Lande, resp. Rayon keine hervorragenden

Bewerber mehr vorhanden sind, oder besonders ausgezeichnete Leistungen

eine Ausnahme von diesem Principe rechtfertigen.

5. Staatsinstitute, Museen, von der Regierung abhängige Fachschulen

 sind mit Staatspreisen nicht zu prämiiren. '

6. Aussteller von Werken der bildenden Kunst oder des Unterrichts-,

Bau- und lngenienrfaches sollen nicht participiren, ebensowenig andere,

von eigentlicher Industrie und dem Gewerbe abseits stehende Expositionen,

wie Dilettanten-Arbeiten, alte Kunstindustrie-Objecte, Expositionen auf

dem Gebiete der Land- und Forstwirthschaft u. s. f.

7. Bei jeder Prämiirung, welche die Jury im Sinne der vorstehenden

Bestimmungen vorzunehmen beabsichtigt, hat dieselbe in Kürze die Motive

 beizufügen, welche nach ihrer Ansicht die Zuerkennung dieser Auszeichnung

 an den betreffenden Aussteller rechtfertigen.

8. Jeder Aussteller kann die Staatspreise des Handelsministeriums

 nur einmal erhalten (wer bisher bloB die Bronzemedaille

 erhielt, kann jedoch zur silbernen Medaille vorrücken).

Um die Einhaltung dieses Grundsatzes sicher zu stellen, ist das

Namensverzeichniss derjenigen Aussteller, denen die Jury Staatspreise zu

ertheilen beabsichtigt, vor der definitiven Zuerkennung und Vertheilung

dem Handelsministerium bekannt zu geben, welches über die bisher auf

verschiedenen Ausstellungen mit Staatspreisen ausgezeichneten Firmen ein

Gesammt-Verzeichniss führt.

9. Aussteller, welche die Berufung in die Jury angenommen haben,

treten dadurch eo ipso hinsichtlich der Staatspreise außer Preisbewerbung.

10. Der Ausstellnngs-Commission resp. Jury steht unter Einhaltung

der vorstehenden Grundsätze die ifireie Vertheilung der ihr vom

Handelsministerium bewilligten Staats-Preismedaillen zu.

Eine Berufung gegen die Beschlüsse derselben an das Handelsministerium

 findet . nicht statt.

Ebenso wenig werden diese Staatspreise von Seite des Handelsministeriums

 bei anderen Anlässen als bei gewerblichen Ausstellungen im

Inland: zur Vertheilung gebracht.
            
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.