MAK

Volltext: Monatsschrift für Kunst und Gewerbe XVI (1881 / 187)

3.1.7 
Die Examinatoren für dieses Lehrfach bilden eine selbständige Abtheilung der 
Prüfungscommission für das Realschul-Lehramt mit dem Vorsitzenden der letzteren. 
Dieselben haben, wenn sie nicht auch zugleich als Mitglieder einer anderen Ab- 
theilung dieser Commission fungiren, nur den Sitzungen, in welchen die Angelegenheiten 
der Prüfungen für das Freihandzeichnen verhandelt werden, beizuwohnen. 
Meldung zur Prüfung. 
. z. 
Um zur Prüfung zugelassen zu weräden, hat der Candidat sein Gesuch an den 
Director derjenigen Prüfungscommission zu richten, vor welcher er die Prüfung zu be- 
stehen, beabsichtigt. Er hat seinem Gesuche heizulegen: 
a) die schriftliche Darstellung seines Lcbenslaufes (Curriculum vitae) mit Angabe des 
Ganges seiner Bildung und seiner speziellen Studien und mit Bezeichnung der 
Unterrichtssprache, deren er sich beim Unterrichte bedienen will; 
_b) das Zeugniss seiner Maturität für die Studien an der Universität oder der tech- 
nischen Hochschule oder das Zcugniss über die mit gutem Erfolge bestandene 
Ahgangsprüfung der bautechnischen Abtheilung einer höheren Gewerbeschule; 
c) ein Zeugniss über die Zurücltlegung eines mindestens vierjährigen Studiencurscs 
an einer Kunstschule; 
d) Arbeiten aus seinem Fachgebiete in einem solchen Umfange, dass sich daraus ein 
sicheres Urtheil über seine Fachbildung ableiten lasst. 
Von dem Nachweise vorstehender Anforderungen kann nur der Unterrichtsminister 
nach Anhörung der Prüfungscommission dispensiren. 
Gegenstand der Prüfungen und lass der Anforderungen. 
Q. 3. 
in Bezug auf die allgemeinen Studien wird von dem Candidaten gefordert: 
a) Didactisch-padagogische Bildung in jenem Umfange, welcher die richtige Behand- 
lung des Zeichenunlerrichtes in der Schule sicherstellt; 
b) Kenntniss der Kunstgeschichte und insbesondere der Stillehre und 
c) der Anatomie des menschlichen Körpers, soweit sie zum Zeichnen der mensch- 
lichen Figur erforderlich ist. 
.- 4- 
Die Anforderungen an die Fachbildung des Candidaten sind: 
Kenntniss der Projectionslehre, Verstandniss und Fähigkeit im Zeichnen des Or- 
naments und der menschlichen Gestalt, Beherrschung und richtige Handhabung jedes 
Zeichnungsmateriales. 
Der Candidat muss seine Fachbildung erproben: 
a) durch die Prüfung über die wichtigsten Lehrsatze und Aufgaben der Projections- 
lehre, insbesondere in ihrer Anwendung auf Schattenlehre und Perspective, deren 
streng wissenschaftliche Begründung zu fordern ist; 
b) durch die Zeichnung eines Flache oder plastischen Omamentes von eigener Erfin- 
dung in dem ihm bezeichneten Stile und eines zweiten nach einem Modelle; 
c) durch eine durchgebildete Zeichnung nach einer antiken Statue und nach dem 
lebenden Modelle, ferner durch Zeichnung eines Details der menschlichen Figur 
aus dem Gedächtnisse, wobei auch mündliche Erklärungen und Erläuterungen in 
Bezug auf die Darstellung verlangt werden. 
Will der Candidat seine Approbation auch auf die Ertheilung des Unterrichtes im 
Modellircn ausdehnen, so hat er die künstlerische Befähigung zur Darstellung des Orna- 
mentes und der menschlichen Gestalt in Thon und Wachs nachzuweisen. 
Q5 
Die Zuerkennung der Lehrbefähigung fihdet aus dem geometrischen Zeichnen für. 
Unter-, aus dem ornamentalen und üguralen Zeichnen nur für Oberrealschulen statt. 
Form der Prüfung. 
Q. 6. 
Jede Prüfung umfasst drei Abtbeilungen, und zwar: die Hausarbeiten, die Clausur- 
arbeiten und die mündliche Prüfung. 4 
l. Die Hausarbeiten. 
Sind die im  2 gestellten Bedingungen erfüllt, so erhält der Examinand zwei 
schriftliche Aufgaben zur häuslichen Bearbeitung; für die eine ist ein Thema pädagogisch- 
didactiscben Inhaltes, für die zweite ein die Projectionslbhre betrefendes zu Wahlen.
	        
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