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Volltext: Monatsschrift für Kunst und Gewerbe XVI (1881 / 187)

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dass nur Wenige fernzubleiben sich entschließen würden. Diese Befug- 
nisse wären gewerberechtlicher und gewerbepolizeilicher Art, durch die 
ein Handwerk als solches als eine Gesammtheit erschiene, welche ihre 
wesentlichsten Angelegenheiten selbst besorgt. In ihre Competenz fiele 
die Entscheidung über die Aufnahme in die lnnung, die Aufsicht über 
das Lehrlingswesen - wohl einer der wundesten Punkte im heutigen Ge- 
werbeleben -, die Controle der Arbeiter und das Recht, die lnnung zu 
vertreten und bei der Gesetzgebung über gewerbliche. Dinge befragt zu 
werden. Diese Stimme blieb keineswegs vereinzelt und fand im deutschen 
Parlamente ein Echo, indem dasselbe die Reichsregierung zur Verlegung 
eines Gesetzentwurfes über die Erweiterung der Befugnisse der Innungen 
aufforderte. Ein solcher Gesetzentwurf ist von einem aus dem Gewerbe- 
stande berufenen Volkswirthschaftsrathe geprüft, vom Bundesrathe vor 
wenigen Tagen angenommen worden und dürfte bald im Reichstage zur 
Diacussion gelangen. i 
Dass bei diesen Vorgängen die öffentliche Meinung nicht schwieg, 
ist nur natürlich, und dass sie großentheils den in früheren Jahrzehnten 
mühsam genug errungenen Standpunkt der freien gewerblichen Thätigkeit 
unter Ausschluss der Corporation vertheidigte, ist nicht minder begreiflich. 
Man hat auch nicht angestanden, gegen die geplante Reform den Vor- 
wurf der Reaction zu erheben und sie mit einem Namen zu belegen, der 
lange genug als der Inbegrilf starrer Engherzigkeit geläufig gewesen war: 
man nannte sie nzünftign und meinte sie mit dieser Bezeichnung allein 
schon am wirksamsten verurtheilt zu haben. i-Zunftu klingt uns ja wie "Zopf.- 
und wird meist mit souveräner Verachtung ausgesprochen. Zum Theile mit 
Recht. Die Zünfte, welche in Frankreich zuerst Turgot zeitweilig, dann 
die große Revolution im Jahre 1791 endgiltig beseitigt hat, und die in 
Deutschland und Oesterreich nach der lMitte des 19. Jahrhunderts unter- 
gierigen, waren dieses Schicksals vollkommen werth. Das waren lnstitu- 
tionen, in denen ein kalter, monopolisirter Egoismus herrschte, in denen 
die kurzsichtigste Wirthschaftspolitik jeden Aufschwung der Production 
hemmte und das natürliche Recht auf Arbeit auf das Widerwärtigste ver- 
klimmerte. Mit der durch die Revolution erkämpften Freiheit und Geltung 
des Individuums waren diese Zünfte schlechterdings unvereinbar. Ihnen zu 
entrinnen, stürzte man sich kopfüber in den Strom der freien Concurrenz; 
man überlegte nicht erst lange die Gefahren, denen man damit entgegen- 
ging, man erwog nicht lange erst, dass mit dem Rechte der freien indi- 
viduellen Selbstbestimmung doch noch nicht auch zugleich die Fähi g- 
keit erworben sei, dieses Recht mit Nutzen und Vortheil auszuüben. 
Andererseits aber that man doch der Zunft - namentlich der deut- 
schen - bitter Unrecht, wenn man sie nur als das auffasste, was sie im 
Verlaufe der neueren Jahrhunderte unter der Einwirkung der verschieden- 
artigsten Momente geworden war. Denn es hat eine Zeit gegeben, in 
welcher alles öffentliche Leben sich in der Corporation abspielte und wo 
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