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MAK

Full text : Monatsschrift für Kunst und Gewerbe XVI (1881 / 187)

In deutschen Städten des Nordens und Ostens musste man überdies auch

deutsch sein; Slaven war der Eintritt versagt. Die Weber von Neuruppin

forderten geradezu den Nachweis deutscher Abstammung durch mindestens

vier Ahnen. Eine weitere Bedingung war die der Unbeschbltenheit. Der

Lehrling, welcher aufgenommen zu werden wünschte, musste ehelich geboren

 sein und durfte nicht einem verrufenen Gewerbe entstammen. Denn

auf einzelnen Handwerken lastete auch in de_n Zeiten der freien Zünfte

der Fluch der Bescholtenheit: auf den Leinwebern, Badern, Müllern. Daneben

 waren alle Schäfer, Abdecker und Zöllner, alle Büttel und Hüter,

Nachtwächter und Todtengräber, Marktschreier und Gaukler, Seiltänzer

und Schauspieler - die Letzteren ihres leichtfertigen Wandels halber -

verachtet. Auch gewisse Handlungen erzeugten Bescholtenheit: wer Galgen

und Rad zu einer Execution lieferte, wer an einem Gefängnisse mitbaute,

wer das Fell eines gefallenen Thieres verarbeitete, brachte sich in üblen

Ruf. Natürlich wurden diese Hindernisse der Aufnahme in der Zeit des

Verfalls als höchst willkommen in's Maßlose übertrieben. Man kennt ein

Beispiel aus dem 17. Jahrhundert, wo die Erfurter Fleischer einen Jungen

zurückwiesen, weil seines VafersSchwager einmal ein Pferd abgezogen hatte.

Waren solche, übrigens durchaus nicht ganz allgemeine Vorurtheile

dem Eintritte in die Zunft hinderlich, so gingen sie doch aus der vorrrefflichen

 Absicht hervor, das Ansehen des Handwerkes zu wahren und

zu heben. Der Vorwurf der Exclusivität trifft aber die alten Zünfte auch

in einem anderen Punkte nicht, dessen sich die späteren Innungen schuldig

gemacht hatten. Als Turgot dem Könige Ludwig XV. die Aufhebung der

Corporationen empfahl, wies er unter Anderem darauf hin, dass dieselben

das weibliche Geschlecht ausschlössen. Die alten Zlinfte haben den Frauen

den Zutritt zum Handwerk nicht gewehrt, und es wäre ein Irrthum zu

meinen, erst das 19. Jahrhundert habe der Frauenarbeit im Erwerb zu

Recht und Geltung verholfen. Nein. Nur dort, wo die physische Kraft

nicht ausreicbte oder das Handwerk zu nsubtilu war, blieb die Frau ausgeschlossen.

 Wir finden weibliche Zünfte in Frankreich und Deutschland:

Garnzieherinnen, Seiden- und Goldspinnerinnen, Weberinnen, Schneiderinnen

 u. A. Es kam vor, dass sich ein männliches und ein weibliches Gewerbe,

 die verwandt waren, zu einer Zunft vereinigten, z. B. Goldschläger

und Goldspinnerinnen; die Einen und die Andern wählten alljährlich einen

Meister und eine Meisterin, die sich in die Aufsicht theilten. Eine principielle

 Ausschließung des weiblichen Geschlechtes vom Handwerk überhaupt

 lässt sich in der Blüthezeit der Zünfte nicht nachweisen. Eine solche

hatte erst im 17. Jahrhundert Geltung, als die gewerblichen Corporationen

bereits in Verfall gcriethen.

(Schluss folgt.)
            
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