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(Pariser Weltausstellung.) Der Gesetzentwurf, womit ein Credit
von 700.000 fl. für die officielle Betheiligung der im Reichsrathe ver-
tretenen Länder an der im Jahre 1878 in Paris stattfindenden interna-
tionalen Ausstellung bewilligt wird, lautet:
Artikel 1. Zur Bestreitung sämmtlicher mit der offiziellen Betheiligung der im
Reichsrathe vertretenen Länder an der internationalen Ausstellung des Jahres 1878 in
Paris bis zur gänzlichen Abwicklung der Geschäfte verbundenen Auslagen wird ein un-
überschreitbarer Credit im Maximalbetrage von 700.000 H. (Siebenhundertmusend Gulden)
als Staatszuschuss bewilligt.
Artikel 2. Von diesem Credite wird ein Betrag von 500.000 tl. (Fünthunderrtausend
Gulden), welche zur Deckung der im lnlande eintretenden Erfordernisse bestimmt ist, in
üsterreichischer Wahrung Bankvaluta, der Restbetrag von 200.000 6., welcher auf die
am Ausstellungsorte fälligen Zahlungen enttällt, in eifectivem Golde erforlfgt.
Artikel 3. Die Verwendung des im Artikel 1 bestimmten Credits e olgt nach Mass-
gabe des Bedarfs; die jährliche Erfordernißsumme ist in den Staatsvoranschlägen 1877,
1878 und 1879 einzustellen.
Artikel 4. Den die in Rede stehende Ausstellung betreffenden Eingaben an die
Verwaltungsbehörden sowie allen Protokollen dieser Behörden, welche sich auf die Aus-
stellung beziehen, kommt die Befreiung von den Eingaben- und Protokollsstempeln zu.
Rechtsgeschafte, welche von den mit der Vorbereitung, Leitung und Abwicklung
dieser Ausstellung betrauten Behörden und Organen in dieser Eigenschaft über die für
die Ausstellung erforderlichen Herstellungen, Transporte und andere Vorkehrungen abge-
schlossen werden, sind von dem Stempel und den unmittelbaren Gebühren für so lange,
als hievon kein gerichtlicher Gebrauch gemacht wird, befreit.
Die saldirten Verdienstrechnungen und Couti, gegen welche Lieferanten und son-
stige Geschäftsleute ihre Verdienstsummen aus dem Ausstellungscredite beheben, unter-
liegen, wenn nicht deren gänzliche Gebührenfreiheit nach (j. 1 des Gesetzes vom 8. März
1876, R. G. Bl. Nr. a6, eintritt, nur der fixen Stempelgebü r von 5 kr. rücksichtlich
1 kr. von jedem Bogen.
Artikel 5 enthält die Vollzugsclausel.
Die französische Regierung hat durch Artikel 12 des bereits publi-
cirten Reglements für die 1878er Weltausstellung den zeitweiligen Schutz
gegen Nachahmung der auf dieser Ausstellung zu exponirenden Gegen-
stände in derselben Weise normirt, wie dies bei der Pariser Weltaus-
stellung vom Jahre 1867 der Fall war. Nach den betreffenden Bestim-
mungen (Gesetz vorn 23. Mai 1868) kann sich jeder Urheber einer
patentirbaren Entdeckung, Erfindung oder eines Fabriksmusters, oder
dessen Rechtsnachfolger, sei er Franzose oder Ausländer, wenn er als
Theilnehrner an einer öffentlichen von der Regierung autorisirten Aus-
stellung zugelassen ist, von der Präfectur des betreffenden Departements,
wo die Ausstellung stattfindet, ein das fragliche Object beschreibendes
Certiiicat ausfertigen lassen, welches ihm vom Tage der Zustellung bis
zum Ende des dritten, dem Schlusse der Ausstellung nachfolgenden Mo-
nates dieselben Rechte verschafft, welche ihm ein Erl-indungspatent oder
die gesetzmässige Hinterlegung des Fabriksmusters einräumen würde.
Dem Aussteller ist es übrigens unbenommen, noch vor Ablauf dieses
Termines ein Patent zu erwerben oder die Hinterlegung des Musters zu
bewirken. Das Ansuchen um Ausfertigung des Schutzcertificates muss
spätestens im Laufe des ersten Monats der Ausstellung 'gestellt werden;
die Ausfertigung erfolgt kostenfrei. Im Sinne des citirten Gesetzes haben
sich sohin die Theilnehmer der im Jahre 1878 stattfindenden Pariser
Weltausstellung oder deren Bevollmächtigte mit ihren Gesuchen an den
Präfecten des Seine-Departements zu wenden, welcher die diesfälligen
Weisungen bereits erhalten hat.
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