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Volltext: Monatsschrift für Kunst und Gewerbe XV (1880 / 182)

stellen-n frei, die Bilder in Blättern dem Vorstande der Gesellschaft einzusenden? welcher 
für die Einrahmung und Verglasung Sorge tragen wird. Die Kosten der in Wien vorzu- 
nehmenden Einrahmnng und Verglasung, scrwie etwaiger besonderer Ausstellungsvorrich- 
tungen haben die Aussteller zu ersetzen. r 
VII. Die Aussteller haben ihren Namen und Wohnort auf den Ausstellungsobjecten, 
speciell auf der Vorderseite jedes Bildes oder Rahmens anzubringen. 
VIII. Die Verkaufspreise können auf den Ausstellungsgegenstanden angegeben werden, 
doch ist jede kaufmännische Reclarne unzulässig. 
IX. Die Aussteller werden dringend ersucht, in der im Abschnitte V dieses Pro- 
gramrnes erwähnten Consignation eine kurze Angabe des Gegenstandes jeder Darstellung, 
ferner Mittheilungen über das angewendete Verfahren, sowie alle weiteren Auskünfte, 
welche zur Erklärung des Gegenstandes oder zur Beurtheilung der Leistung dienen können, 
zu verzeichnen. Sendungen, für welche diese Angaben nicht in genügender Weise vor- 
liegen, können aus diesem Grunde von der Zulassungscommission zurückgewiesen werden. 
X. Die eingesandten Gegenstände werden einer Vorprüfung durch eine Commission 
unterzogen, welche über deren Annahme, oder Zurückweisung endgiltig entscheidet. Die 
Photographische Gesellschaft in Wien beabsichtigt, nicht Vorhinein die Zahl der Aus- 
stellungsgegenstande zu beschränken, ladet aber alle Einsender ein, eine sorgfältige Aus- 
wahl zu tretfen. Die Zulassun scommission besteht aus Vertrauensmännern der Direction 
des lt. k. Oesterr. Museums r Kunst und Industrie, aus dem Vorstande der Photogra- 
phischen Gesellschaft in Wien, dem Vorstands-Stellvertreter und dem Secretär, ferner 
aus zwei vom Plenum der Gesellschaft gewählten, und vier von dem Comite delegirten 
Mitgliedern. Die Zulassungscommission hat dafür Sorge zu tragen, dass nur muster- 
giltige Lejstungen, die bisher bei einer Ausstellung in Wien noch nicht 
zur Ansicht gebracht wurden, zugelassen werden. 
Xl. Alle Einsender, deren Gegenstände zur Ausstellung zugelassen wurden, er- 
halten eine Bestätigung in Form eines Diploms. 
XII. Ein Katalog wird ausgegeben werden, welcher die ausgestellten Gegenstände 
möglichst detaillirt anführt und alle näheren Mittheilungen, welche der Aussteller über 
dieselben zu verütfentlichen wünscht, aufnehmen soll. Dem Vorstande der Gesellschaft 
wird die Eindussnaltme bei der Redaction des Kataloges gewahrt. 
XIII. Das Comite der Photographischen Gesellschaft wird eine Commission ein- 
setzen, welche demselben Vorschlage erstatten soll bezüglich der Zuerkennung von Aus- 
zeichnungen für hervorragende und verdienstvolle Leistungen, wie z. B.: 
I. Für die vollstandigste Sammlung von Belegen für den Entwicklungsgang der 
Photographie oder einzelner Methoden, besonders mit Rücksicht auf Unterrichtszwecke; 
a. für die grüßte und beste Collection von Heliogravuren in Halbtonen; 
3. für die größte und mannigfachste Collection von gelungenen Photolithographien, 
Photoreliefdmcken, Lichtdrucken, Heliogravuren etc.; 
4. für die Einführung neuer photographischer Verfahren und Druckmethoden; 
5. für hervorragende Anwendungen der Photographie im Dienste der Wissenschaft, 
Kunst und Industrie; 
6. für die reichste und mannigfachste Sammlung von photographischen Leistungen 
für Unterrichtszwecke; 
7. für die zweckmaßigsten photographischen Apparate zu wissenschaftlichen Expe- 
ditionen und Arbeiten; 
8. für umfassende Anwendung der Photographie zur Herstellung oder Illustration 
von Verlagswerken. ' 
Die Auszeichnungen bestehen in Silber- und Bronze-Medaillen sowie in Anerken- 
nungsdiplomen. Die Silber-Medaille kann nur für wichtige Erfindungen und Verbesse- 
rungen beantragt werden. 
XIV. Die ausgestellten Gegenstände dürfen nicht vor Schluss der Ausstellung zurück- 
gezogen werden, auch nicht im Falle einer etwaigen Verlängerung. 
XV. Für die möglichst sorgfältige Ueberwachung der ausgestellten Gegenstände 
wird Sorge getragen werden, doch nicht eine Verantwortung für etwaige Verluste oder 
Beschädigungen übernommen. 
XVI. Die Aussteller oder deren Bevollmächtigte müssen binnen acht 'l'agen nach 
dem definitiven Schluss der Ausstellung ihre Objecte aus den Räumen des k. k. Museums 
für Kunst und Industrie entfernen. 
XVII. Der Eintritt zur Ausstellung ist an das für den Besuch "des k. k. Oesterr. 
Museums für Kunst und Industrie bestehende Reglement gebunden.
	        
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