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MAK

Full text : Monatsschrift für Kunst und Gewerbe XVIII (1883 / 217)

Beilage zu Nr. 217

der

„Mittheilungen des k. k. Oesterreieh. Museums."

406. Leinenstoff mit plane in die Textur gearbeiteter feiner Spange

(s. Nr. x24), Halsbordüre und Achseltabula. Feine Gobelinarbeit

alterthümlichen Stils.

407. Uni-gestreifter BaumwollstoE mit aufgenähter schmaler Gobelinborte:

einfache dunkelfarbige Blattdessins zwischen Hohlkehlen. Alter Stil.

408. Linnenzeug mit aufgenähter alterthümlicher Gobelinborte: zwischen

Hohlkehlen vegetative Ornamente.

409. Bruchstück einer uni-gestreiften Leinentunica. Sichtbar ist eine

Spange (s. Nr. 124), ferner ein Theil des geraden Halsbesatzes und

eines Orbiculus (Brust- oder RIiCkenstGckP). Letzterer und die

Spange sind plane eingearbeitet, der Halsbesatz ist aufgenäht. Hauptmotiv

 auf rothem Grunde: Blattüguren.

(Fortsetzung folgt.)

Weihnachts-Ausstellung im Oesterr. Museum x883.

. l.

Zu Weihnacht dieses Jahres wird, wie alljährlich, eine Special-Ausstellung moderner

österreichischer Kunstindustrie veranstaltet werden.

. z.

Zur Beschickung derWeihnachts-Ausstellung sind alle osterreichischen Industriellen

und Handwerker. sowie solche Künstler und Künstlerinnen, welche ihre Kunst berufsmäßig

 betreiben, eingeladen. Dilettanten-Arbeiten sind von dieser Ausstellung ausgeschlossen.

i. 3.

Die Aufnahme der Gegenstände kann nur nach Maßgabe der zur Verfügung stehenden

Räumlichkeiten geschehen.

Zulässig zur Ausstellung sind alle neuen kunstindustriellen Gegenstände, welche

vnn ihren Verfertigern selbst angemeldet und von der Aufnahmsjury für würdig erkannt

worden sind. Der Maßstab für diese Jury ist die künstlerische Gute der Gegenstände.

' Als Regel gilt, dass die Gegenstände noch nicht auf einer Weihnachts-Ausstellung exponirt

 gewesen sind; von dieser Bestimmung kann in besonderen Fällen abgesehen

werden. Gegenstände, welche blos dem Gebrauche dienen, ohne künstlerisch verziert zu

sein, 1.13. Confections-Gegenstände, sind von der Ausstellung ausgeschlossen. Desgleichen

ist sogenannte Marktwaare aus eschlossen, falls nicht in derselben eine neue Richtung

reprssentirt oder eine neue Er ndung ausgenützt ist. Doch ist auch auf diesem Gebiete

das wiederholte Ausstellen desselben Genres ohne erhebliche Neuerung oder Verbesserung

nicht gestattet.

Q. 5.

Die Jury besteht aus Mitgliedern des Curatoriums, des gelehrten Beamtenstnndes

und des Lehrer-Collegiums des Oesterr. Museums. welche nach ihrem eigenen Ermessen

andere Sachverständige beiziehen können. Die Jury entscheidet auch in zweifelhaften

Fallen, ob ein angemeldeter Gegenstand österreichischer Herkunft ist oder nicht. Die

Aufnahmsjury Endet in der Regel im Museum statt. Auf Wunsch der Aussteller und in

geeigneten Fällen kann die Jury durch Delegirte die Gegenstände am Orte ihrer Verfertigung

 beurtheilen lassen. '

1x. au. 1883. 38
            
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