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Volltext: Monatsschrift für Kunst und Gewerbe XVIII (1883 / 217)

Beilage zu Nr. 217 
der 
„Mittheilungen des k. k. Oesterreieh. Museums." 
406. Leinenstoff mit plane in die Textur gearbeiteter feiner Spange 
(s. Nr. x24), Halsbordüre und Achseltabula. Feine Gobelinarbeit 
alterthümlichen Stils. 
407. Uni-gestreifter BaumwollstoE mit aufgenähter schmaler Gobelinborte: 
einfache dunkelfarbige Blattdessins zwischen Hohlkehlen. Alter Stil. 
408. Linnenzeug mit aufgenähter alterthümlicher Gobelinborte: zwischen 
Hohlkehlen vegetative Ornamente. 
409. Bruchstück einer uni-gestreiften Leinentunica. Sichtbar ist eine 
Spange (s. Nr. 124), ferner ein Theil des geraden Halsbesatzes und 
eines Orbiculus (Brust- oder RIiCkenstGckP). Letzterer und die 
Spange sind plane eingearbeitet, der Halsbesatz ist aufgenäht. Haupt- 
motiv auf rothem Grunde: Blattüguren. 
(Fortsetzung folgt.) 
Weihnachts-Ausstellung im Oesterr. Museum x883. 
. l. 
Zu Weihnacht dieses Jahres wird, wie alljährlich, eine Special-Ausstellung moderner 
österreichischer Kunstindustrie veranstaltet werden. 
. z. 
Zur Beschickung derWeihnachts-Ausstellung sind alle osterreichischen Industriellen 
und Handwerker. sowie solche Künstler und Künstlerinnen, welche ihre Kunst berufs- 
mäßig betreiben, eingeladen. Dilettanten-Arbeiten sind von dieser Ausstellung ausgeschlossen. 
i. 3. 
Die Aufnahme der Gegenstände kann nur nach Maßgabe der zur Verfügung stehenden 
Räumlichkeiten geschehen. 
Zulässig zur Ausstellung sind alle neuen kunstindustriellen Gegenstände, welche 
vnn ihren Verfertigern selbst angemeldet und von der Aufnahmsjury für würdig erkannt 
worden sind. Der Maßstab für diese Jury ist die künstlerische Gute der Gegenstände. 
' Als Regel gilt, dass die Gegenstände noch nicht auf einer Weihnachts-Ausstellung ex- 
ponirt gewesen sind; von dieser Bestimmung kann in besonderen Fällen abgesehen 
werden. Gegenstände, welche blos dem Gebrauche dienen, ohne künstlerisch verziert zu 
sein, 1.13. Confections-Gegenstände, sind von der Ausstellung ausgeschlossen. Desgleichen 
ist sogenannte Marktwaare aus eschlossen, falls nicht in derselben eine neue Richtung 
reprssentirt oder eine neue Er ndung ausgenützt ist. Doch ist auch auf diesem Gebiete 
das wiederholte Ausstellen desselben Genres ohne erhebliche Neuerung oder Verbesserung 
nicht gestattet. 
Q. 5. 
Die Jury besteht aus Mitgliedern des Curatoriums, des gelehrten Beamtenstnndes 
und des Lehrer-Collegiums des Oesterr. Museums. welche nach ihrem eigenen Ermessen 
andere Sachverständige beiziehen können. Die Jury entscheidet auch in zweifelhaften 
Fallen, ob ein angemeldeter Gegenstand österreichischer Herkunft ist oder nicht. Die 
Aufnahmsjury Endet in der Regel im Museum statt. Auf Wunsch der Aussteller und in 
geeigneten Fällen kann die Jury durch Delegirte die Gegenstände am Orte ihrer Verfer- 
tigung beurtheilen lassen. ' 
1x. au. 1883. 38
	        
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