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MAK

Full text : Monatsschrift für Kunst und Gewerbe XVIII (1883 / 217)

. 6.

Platzmiethe ist nicht zu zahlen. Die Kosten des Transportes sowie die Aufstellung

der Gegenstände am angewiesenen Platze übernimmt der Aussteller. Das Museum überlässt

 seine Vitrinen und Tische, soweit sie verfügbar sind, den Ausstellern unentgeltlich.

Wo sie nicht hinreichen, hat der Aussteller selbst für einen dem Raum und den Gegenständen

 entsprechenden Kasten oder Tisch zu sorgen.

Das Museum bewacht durch seine Diener die der Weihnachts-Ausstellung gewidmeten

 Raume in gewohnter Weise, leistet aber keine Garantie oder Ersatz, oder Entschädigung

 für die ausgestellten oder zur Ausstellung überbrachten Gegenstände.

. 8.

Jedem Aussteller steht es frei, mit der Aufsicht, der Reinigung und dem Verkauf

der Gegenstände eine eigene Person zu betrauen.

59

Die Gegenstände dürfen verkauft, undwvenn es gewünscht wird, nach dem Verkaufe

 sofort entfernt werden. Jedoch ist der Verkauf und die Besorgung der verkauften

Gegenstände Sache des Ausstellers, nicht des Museums.

Q. xo.

Damit das bewachende Personale nicht durch Fragen in seiner Aufsicht gestbrt

werde, ist es wünschenswerth, dass jedem Gegenstande der Preis hinzugefügt wird; die

Aussteller werden ausdrücklich darum ersucht.

Auch wird denselben das Namhaftmachen ihrer selbständigen Mitarbeiter, sei es,

dass von selben Zeichnungen oder Modelle herrühren-oder dass sie bestimmte Theile

der Ausführung, z. B. malerische Decorirung, Gravirung oder dergleichen besorgt haben,

empfohlen.

g. 11.

Die Weihnachts-Ausstellung beginnt am 25. Novbr. 1883 und endet mit 6. Januar 1884

(vorbehaltlich weiterer Bestimmung).

i. 12.

Die Anmeldezeit beginnt mit 1. October und schließt mit dem 25. October.

Spätere Anmeldungen werden nicht mehr angenommen.

Q. 13.

Die Anmeldungen sind im Oesterr. Museum zu machen, entweder schriftlich oder

mündlich Der Angemeldete erhält ehestens Nachricht über vorläufige Annahme oder

Nichtannahme. Der Anmeldung ist die Große und Art des gewünschten Raumes hinzuzufügen,

 Angaben über die Art der Gegenstände und endlich ob der Aussteller selbst

einen geeigneten Ausstellungskasten beizustellen beabsichtigt.

. 14.

Am 6., 7., 8,. 9. und in. November Endet die Zuweisung der Plätze statt, worüber

die Aussteller noch speciell benachrichtigt werden.

Die angemeldeten Gegenstände müssen zwischen dem 13. und 20. November zur

Beurtheilung durch die Aufnahmsjury in das Museum gebracht werden. Die von der

Jury nicht angenommenen Gegenstände sind sofort nach Verständigung des Ausstellers

wieder abzuholen. da sie sonst dem Aussteller auf dessen Kosten und Gefahr zurückgesendet

 werden müssten. Bis zum 23. November muss die definitive Aufstellung vollendet

 sein.

Q. 15.

Nach Schluss der Weihnachts-Ausstellung sind sämmtliche ausgestellten Gegenstände.

 sofern nicht eine andere Vereinbarung getroEen wird, von den Ausstellern auf

ihre eigenen Kosten wieder abzuholen, und zwar innerhalb jener Tage, welche von der

Direction bestimmt und den Ausstellern bekannt gegeben werden.

Q. 16.

Jeder Aussteller verpflichtet sich durch seine Anmeldung zur Einhaltung der Bedingungen

 dieses Programmes.
            
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