MAK

Volltext: Monatsschrift für Kunst und Gewerbe XVIII (1883 / 217)

. 6. 
Platzmiethe ist nicht zu zahlen. Die Kosten des Transportes sowie die Aufstellung 
der Gegenstände am angewiesenen Platze übernimmt der Aussteller. Das Museum über- 
lässt seine Vitrinen und Tische, soweit sie verfügbar sind, den Ausstellern unentgeltlich. 
Wo sie nicht hinreichen, hat der Aussteller selbst für einen dem Raum und den Gegen- 
ständen entsprechenden Kasten oder Tisch zu sorgen. 
Das Museum bewacht durch seine Diener die der Weihnachts-Ausstellung gewid- 
meten Raume in gewohnter Weise, leistet aber keine Garantie oder Ersatz, oder Ent- 
schädigung für die ausgestellten oder zur Ausstellung überbrachten Gegenstände. 
. 8. 
Jedem Aussteller steht es frei, mit der Aufsicht, der Reinigung und dem Verkauf 
der Gegenstände eine eigene Person zu betrauen. 
59 
Die Gegenstände dürfen verkauft, undwvenn es gewünscht wird, nach dem Ver- 
kaufe sofort entfernt werden. Jedoch ist der Verkauf und die Besorgung der verkauften 
Gegenstände Sache des Ausstellers, nicht des Museums. 
Q. xo. 
Damit das bewachende Personale nicht durch Fragen in seiner Aufsicht gestbrt 
werde, ist es wünschenswerth, dass jedem Gegenstande der Preis hinzugefügt wird; die 
Aussteller werden ausdrücklich darum ersucht. 
Auch wird denselben das Namhaftmachen ihrer selbständigen Mitarbeiter, sei es, 
dass von selben Zeichnungen oder Modelle herrühren-oder dass sie bestimmte Theile 
der Ausführung, z. B. malerische Decorirung, Gravirung oder dergleichen besorgt haben, 
empfohlen. 
g. 11. 
Die Weihnachts-Ausstellung beginnt am 25. Novbr. 1883 und endet mit 6. Januar 1884 
(vorbehaltlich weiterer Bestimmung). 
i. 12. 
Die Anmeldezeit beginnt mit 1. October und schließt mit dem 25. October. 
Spätere Anmeldungen werden nicht mehr angenommen. 
Q. 13. 
Die Anmeldungen sind im Oesterr. Museum zu machen, entweder schriftlich oder 
mündlich Der Angemeldete erhält ehestens Nachricht über vorläufige Annahme oder 
Nichtannahme. Der Anmeldung ist die Große und Art des gewünschten Raumes hinzu- 
zufügen, Angaben über die Art der Gegenstände und endlich ob der Aussteller selbst 
einen geeigneten Ausstellungskasten beizustellen beabsichtigt. 
. 14. 
Am 6., 7., 8,. 9. und in. November Endet die Zuweisung der Plätze statt, worüber 
die Aussteller noch speciell benachrichtigt werden. 
Die angemeldeten Gegenstände müssen zwischen dem 13. und 20. November zur 
Beurtheilung durch die Aufnahmsjury in das Museum gebracht werden. Die von der 
Jury nicht angenommenen Gegenstände sind sofort nach Verständigung des Ausstellers 
wieder abzuholen. da sie sonst dem Aussteller auf dessen Kosten und Gefahr zurück- 
gesendet werden müssten. Bis zum 23. November muss die definitive Aufstellung voll- 
endet sein. 
Q. 15. 
Nach Schluss der Weihnachts-Ausstellung sind sämmtliche ausgestellten Gegen- 
stände. sofern nicht eine andere Vereinbarung getroEen wird, von den Ausstellern auf 
ihre eigenen Kosten wieder abzuholen, und zwar innerhalb jener Tage, welche von der 
Direction bestimmt und den Ausstellern bekannt gegeben werden. 
Q. 16. 
Jeder Aussteller verpflichtet sich durch seine Anmeldung zur Einhaltung der Be- 
dingungen dieses Programmes.
	        
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