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MAK

Full text : Monatsschrift für Kunst und Gewerbe XIX (1884 / 222)

Zur Frage der Hausindustrie

mit besonderer Berücksichtigung österreichischer Verhältnisse.

Von R. v. Eitelberger.

(Schluss)

Fasst man zuerst die Volksschule in's Auge, so muss in derselben

zuerst die Handfertigkeit geübt werden und es muss in dem Unterrichtsplan

 für die Uebung dieser Handfertigkeit Raum gescheiten werden. Lehnt

sich nun die Handfertigkeit, welche in der Schule vermittelt wird, an die

Handlertigkeit an, welche in der Familie geübt wird und welche die

Familie erwerbsfähig macht, so erscheint dann die Schule als Fortsetzerin

dessen, was in der Familie als Hausindustrie betrieben wird. Allerdings

muss der in der Schule geübte Handfertigkeitsunterricht didaktisch richtig

behandelt werden und nicht als etwas, das man blos zum Zeitvertreib,

zur geistigen Erholung ansieht, sondern es muss ein solcher Unterricht

als Hauptgegenstand betrachtet werden, damit der Junge empfindet, dass

er künftighin als Mitglied eines arbeitenden Volkes zu wirken hat und

das Gefühl in sich aufnimmt, dass er seinerzeit mit der Hände Arbeit

sich und die Seinigen wird ernähren müssen. Er wird am Schluss der

Schule es dann als keine Demüthigung empfinden, wenn er aus der

Schule in das Handwerk libertritt, und er wird auch nicht den unruhigen

Drang haben, ein anderes Lebensziel anzustreben, als das ist, was durch

die Arbeit und Thätigkeit gegeben ist. Wer, wie ich, seit 16 Jahren die

Jugend beobachten konnte, welche aus den Schulen heraus, sei es Bürgerschule

 oder Realschule, in die Kunstgewerbeschule iibergetreten ist, der

konnte erfahren, dass der grösste Theil der Jugend ein höheres Ziel

anstrebt und entweder im Lehrerstande oder im Künstlerthum Stellung

sucht. Nur wenige Schüler sind es immer, welche die Vervollkommnung

des Gewerbes ihres Vaters zum Zielpunkte ihrer Bestrebungen machen.

Die gegenwärtigen Zustände des Volksschulunterrichtes führen immer

dahin, ein größeres Maß von Jungen in die Hauptstädte zu locken, und

nur selten wird durch den Einfluss der Schule die Erwerbsthätigkeit des

Ortes gefördert. ln welchem Jahre der Handfertigkeitsunterricht in der

Volksschule beginnen soll, das hängt von den localen Bedürfnissen und

localen Gewohnheiten ab, kann daher kein Gegenstand einer allgemein

giltigen Maßregel sein. Was der Staat thun kann, ist, dass er sagt: ln

der Volksschule muss ein Handfertigkeitsunterrichr gegeben werden. Wenn

aber die Staatspädagogen sich der Holfnung hingeben, ohne diesen Handwerksunterricht

 durchzukommen und die Jugend darauf hinzuweisen, erst

nach vollendeter Schulpflicht, sei es nach dem 12. oder nach dem 14..

Lebensjahre, mit der Uebung von Handfertigkeiten zu beginnen, so geben

sich diese Pädagogen einer groben Täuschung hin.

Der Standpunkt des vorigen Jahrhunderts ist der dem Gewerbe

günstigere, jener unserer Zeit der dem Gewerbe schädlichere. Allerdings
            
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