i.
Der Stand der Baumeister, sowie er derrnalen in gröllleren Städten
besteht, soll als solcher bleiben, dem nach den localen Bedürfnissen, so
wie es auch bis nun gewesen, der Maurermeister für die Landstädte zu
substituiren wäre.
Die Wirksamkeit des Bau- und Maurermeisters soll sich
auf die Ausübung der baugewerblichen Praxis und jene bau-
leitende Thätigkeit beziehen, die im baupolizeilichen Sinne
gefordert werden muss').
Die Ausbildung des Bau- und Maurermeisters soll vor-
erst auf baugewerblicher Basis fußen.
Er soll, als zukünftiger Baumeister, das Handwerk er-
lernt haben und auszuüben verstehen.
Die anzustrebende Ausbildung im theoretischen Sinne
soll hinsichtlich der gesetzlichen Anforderungen den Kennt-
nissen entsprechen, welche gegenwärtig in den vom Staate
für Baugewerbe errichteten Staats-Gewerbeschulen gewon-
nen werden. i
Die Abgrenzung der Wirksamkeit des Baumeisters gegenüber jener
der Maurermeister tangirt die Verhältnisse des Architekten keinesfalls
und wird daher hier dieser Punkt nicht weiter berührt.
Damit erscheinen die Grundzüge gegeben, nach welchen
wir die Erledigung des Gesetzes wünschen.
Wir zweifeln nicht, dass die hier dargelegten Verhältnisse an maß-
gebender Stelle entsprechende Prüfung und Würdigung finden werden,
und zunächst das Baugewerbegesetz in einer solchen Weise geplant
werden wird, die unseren Bestrebungen förderlich ist.
Wir hegen die sichere Ueberzeugung, dass die Männer, welchen die
Leitung unseres Staates anvertraut ist, unseren berechtigten Forderungen,
nach Unterstützung der baukünstlerischen Interessen, Rechnung tragen,
und jene weiteren Vorbedingungen schaffen werden, die erforderlich
sind, soll die begonnene Bauthätigkeit in einer Weise fortgeführt
werden, die heranreicht an das erhebende Beispiel früherer
Kunstepochen unseres Vaterlandes.
Wien, 6. April 1884.
(Folgen die Unterschriften.)
') [m Sinne der QQ. 2 und 3 der Regierungsvorlnge.