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MAK

Full text : Monatsschrift für Kunst und Gewerbe XX (1885 / 233)

i.

Der Stand der Baumeister, sowie er derrnalen in gröllleren Städten

besteht, soll als solcher bleiben, dem nach den localen Bedürfnissen, so

wie es auch bis nun gewesen, der Maurermeister für die Landstädte zu

substituiren wäre.

Die Wirksamkeit des Bau- und Maurermeisters soll sich

auf die Ausübung der baugewerblichen Praxis und jene bauleitende

 Thätigkeit beziehen, die im baupolizeilichen Sinne

gefordert werden muss').

Die Ausbildung des Bau- und Maurermeisters soll vorerst

 auf baugewerblicher Basis fußen.

Er soll, als zukünftiger Baumeister, das Handwerk erlernt

 haben und auszuüben verstehen.

Die anzustrebende Ausbildung im theoretischen Sinne

soll hinsichtlich der gesetzlichen Anforderungen den Kenntnissen

 entsprechen, welche gegenwärtig in den vom Staate

für Baugewerbe errichteten Staats-Gewerbeschulen gewonnen

 werden. i

Die Abgrenzung der Wirksamkeit des Baumeisters gegenüber jener

der Maurermeister tangirt die Verhältnisse des Architekten keinesfalls

und wird daher hier dieser Punkt nicht weiter berührt.

Damit erscheinen die Grundzüge gegeben, nach welchen

wir die Erledigung des Gesetzes wünschen.

Wir zweifeln nicht, dass die hier dargelegten Verhältnisse an maßgebender

 Stelle entsprechende Prüfung und Würdigung finden werden,

und zunächst das Baugewerbegesetz in einer solchen Weise geplant

werden wird, die unseren Bestrebungen förderlich ist.

Wir hegen die sichere Ueberzeugung, dass die Männer, welchen die

Leitung unseres Staates anvertraut ist, unseren berechtigten Forderungen,

nach Unterstützung der baukünstlerischen Interessen, Rechnung tragen,

und jene weiteren Vorbedingungen schaffen werden, die erforderlich

sind, soll die begonnene Bauthätigkeit in einer Weise fortgeführt

werden, die heranreicht an das erhebende Beispiel früherer

Kunstepochen unseres Vaterlandes.

Wien, 6. April 1884.

(Folgen die Unterschriften.)

') [m Sinne der QQ. 2 und 3 der Regierungsvorlnge.
            
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