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MAK

Full text : Monatsschrift für Kunst und Gewerbe XX (1885 / 233)

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Schon längst erschien es den gezeichneten Architekten ein dringendes

 Bedürfniss, dass die Bedingungen aufgestellt und an maßgebende:

Stelle zur Verwirklichung gebracht werden, welcheigeeignet sind, eine

baukünstlerische Thätigkeit im Sinne wahrer Kunst für jetztl- und für die

Zukunft zu verbürgen.

Wer mit Aufmerksamkeit die heute bestehenden Verhältnisse, welche

die 'I'hätigkeit des Architekten beeinflussen, studirt, wer Thatsachen seiner

eigenen Erfahrung, seiner persönlichen Erlebnisse verfolgt, dieselben prüfend

 erwägt: der kann sich sicher nicht verhehlen, dass einer allgemeinen

 Bethätigung künstlerischen Schaffens auf dem Gebiete des Hochbaues

nicht nur die Unterstützung seitens der maßgebenden Factoren

 mangelt, sondern dass noch überdies Schwierigkeiten

in verschiedenen Eormen sich der Erstrebung eines solchen

Zieles entgegenstehen.

Freudig begrüßen wir daher, dass an berufener Stelle jene Maßregeln

 geplant werdeix sollen, welche geeignet sind, die gesammte

Bauthätigkeit unsäeres Landes im Sinne einer geläuterten

Baukunst zu fördeijn und zu entwickeln. ' '

Es ist nicht unsere Absicht, schon heute all' die Fragen anzuführen,

geschweige zu erörtern, die hiebei zur Lösung kommen müssen, soll

dieses Ziel mit Sicherheit erstrebt werden können.

Umfassender Vorarbeiten und Studien wird es ja bedürfen, um solche

zweckdienliche Vorschläge und Einrichtungen feststellen zu können.

Was uns indess schon heute veranlasst, selbst hervorzutreten, das

ist eine Angelegenheit, deren Dringlichkeit durch die specielle Sachlage

bedingt ist. k

Unserer Reichsvertretung liegt ein Gesetzentwurf zur Regelung der

Baugewerbe vor. .

Bei der vuriährigen commissionellen Behandlung dieses Gegenstandes

wurden Bestimmungen proiectirt, die, über den Rahmen des Regierungsentwurfes

 hinausgehend, die heutige Stellung des Architekten

außer Acht lassen und geeignet sind, die Meinung zu erzeugen

 , dessen E xi st en z als Bauconstructeur und Baukünstler

 werde nunmehr entbehrlich.

Wenn nach einem Amendernent, welches möglicherweise auf Votirung

 durch das Haus zählen darf, ein Passus in dieses Gesetz aufgenommen

 werden würde, nach welchem dem bis heute vorerstfals ausführenden

Gewerbsmann bestehenden Baumeister die Ausführung der Bauarbeiter:

in eigener Regie untersagt wird, derselbe dhgegen angewiesen

bleibt, den Bau bloß zu leiten, und die einschlägigen baugewerblichen

Arbeiten von concessionirten Bauhandwerkern ausführen zu lassen, so

ist damit die Wirksamkeit des Architekten gezeichnet, so

wie sie heute und in allen Kunstepochen zur Geltung kam.
            
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