Disciplinar- Ordnüng
für div
Schüler der Knnstgewerbeschule des k. k. österreichischen
Museums für Kunst und Industrie in Wien.
Genehmigt mit dem Erlasse des Ministeriums für Cultus und Unterricht vom
25. September 1893, Z. 6457 ex 1892.
g. 1.
Dieser Disciplinar-Ordnung unterstehen alle Frequentanten, gleich-
viel ob sie ordentliche Schüler oder Hospitanten sind.
Die Vernachlässigung oder Verletzung derjenigen Pßichten, welche
die Schüler der Familie und der bürgerlichen Gesellschaft gegenüber zu
beobachten haben, unterliegt, soweit dieselbe einen Einfluss auf die Schule
hat, gleichfalls dieser Disciplinar-Ordnung.
2.
Die Ausübung der Disciplinargewalt an der Kunstgewerbeschule
steht dem Director und dem Lehrkörper der Anstalt zu. Sie äussert sich
in der Anordnung und Vollziehung derjenigen Maßregeln, welche geboten
erscheinen, um Achtung vor dem Gesetze, Anstand, Sitte und Ordnung
andieser Schule aufrecht zu erhalten und die Ehre und Würde derselben
g. s.
Die Schüler sind zur Befolgung der Schulgesetze oder besonderer
Anordnungen des Directors, der Professoren und der Docenten, sowie zu
einem anständigen Benehmen gegen ihre Vorgesetzten und untereinander
verpflichtet.
zu wahren.