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Volltext: Monatsschrift für Kunst und Gewerbe VIII (1893 / 11)

 
Wer sich dagegen durch unanständige: Betragen, durch unsittliche 
und Aergerniss gebende Handlungen oder durch beharrlichen Unfleiss 
und durch nicht gerechtfertigte Schulversäumniss vergeht, wer Belei- 
digungen gegen die Vorgesetzten, gegen Lehrer, auch gegen seine Collegen 
oder gegen die Diener der Anstalt sich erlaubt, wer sich der Störung des 
Unterrichtes. der Ruhe und Ordnung schuldig macht, wird zur Ver- 
antwortung gezogen. 
g. 4. 
Unter sich Vereine zu bilden, Vereinen als Mitglieder anzugehören, 
an Studentenverbindungen und an politischen Kundgebungen theilzunehrnen, 
Vereins- oder andere Abzeichen zu tragen ist den Schülern der Kunst- 
gewerbeschule verboten. Die diesem Verbote Zuwiderhandelnden können 
nach einmaliger fruchtloser Ermahnung von der Anstalt entfernt werden. 
Versammlungenzum Zwecke der künstlerischen oder literarischen 
Ausbildung oder zur Pflege der Geselligkeit können nur mit Bewilligung 
des Directors veranstaltet werden. 
Desgleichen bedürfen Geldsammlungen zu irgend einem Zwecke und 
die Veranstaltung von Ovationen der Genehmigung des Directors. 
Mit künstlerischen oder literarischen Publicationen in die Oeffent- 
lichkeit zu treten, ist den Schülern nur mit Genehmigung desfLehrkörpers 
gestattet. 
g. s. 
Von den Schülern wird sowohl in- als auch außerhalb der Schule 
ein sittliches und anständiges Verhalten verlangt. Unziemliches Benehmen, 
Trunkenheit, Streit und Excesse jeder Art werden auf das Strengste, 
nöthigenfalls mit der Ausschließung bestraft. 
ä. 43. 
Die Wohnung der Schüler der Anstalt, sowie jeder Wechsel in der- 
selben ist dem Director bekannt zu geben. 
T. 
((13 
Sämmtliche Schüler sind zum regelmäßigen Besuche der Vorlesungen 
und Uebungsstunden verpflichtet und haben alle von den Professoren 
und Docenten angeordneten Arbeiten auszuführen. Wer durch Krankheit 
oder andere Umstände am Schulbesuche behindert ist, hat den betreffenden 
Professoren oder Docenten- binnen längstens 24 Stunden hierüber die 
schriftliche Anzeige zu erstatten, beim Wiedererscheinen sich zu melden 
und auf Verlangen den Nachweis zu liefern, dass die angegebenen Gründe 
auf Wahrheit beruhen.
	        
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