Wer sich dagegen durch unanständige: Betragen, durch unsittliche
und Aergerniss gebende Handlungen oder durch beharrlichen Unfleiss
und durch nicht gerechtfertigte Schulversäumniss vergeht, wer Belei-
digungen gegen die Vorgesetzten, gegen Lehrer, auch gegen seine Collegen
oder gegen die Diener der Anstalt sich erlaubt, wer sich der Störung des
Unterrichtes. der Ruhe und Ordnung schuldig macht, wird zur Ver-
antwortung gezogen.
g. 4.
Unter sich Vereine zu bilden, Vereinen als Mitglieder anzugehören,
an Studentenverbindungen und an politischen Kundgebungen theilzunehrnen,
Vereins- oder andere Abzeichen zu tragen ist den Schülern der Kunst-
gewerbeschule verboten. Die diesem Verbote Zuwiderhandelnden können
nach einmaliger fruchtloser Ermahnung von der Anstalt entfernt werden.
Versammlungenzum Zwecke der künstlerischen oder literarischen
Ausbildung oder zur Pflege der Geselligkeit können nur mit Bewilligung
des Directors veranstaltet werden.
Desgleichen bedürfen Geldsammlungen zu irgend einem Zwecke und
die Veranstaltung von Ovationen der Genehmigung des Directors.
Mit künstlerischen oder literarischen Publicationen in die Oeffent-
lichkeit zu treten, ist den Schülern nur mit Genehmigung desfLehrkörpers
gestattet.
g. s.
Von den Schülern wird sowohl in- als auch außerhalb der Schule
ein sittliches und anständiges Verhalten verlangt. Unziemliches Benehmen,
Trunkenheit, Streit und Excesse jeder Art werden auf das Strengste,
nöthigenfalls mit der Ausschließung bestraft.
ä. 43.
Die Wohnung der Schüler der Anstalt, sowie jeder Wechsel in der-
selben ist dem Director bekannt zu geben.
T.
((13
Sämmtliche Schüler sind zum regelmäßigen Besuche der Vorlesungen
und Uebungsstunden verpflichtet und haben alle von den Professoren
und Docenten angeordneten Arbeiten auszuführen. Wer durch Krankheit
oder andere Umstände am Schulbesuche behindert ist, hat den betreffenden
Professoren oder Docenten- binnen längstens 24 Stunden hierüber die
schriftliche Anzeige zu erstatten, beim Wiedererscheinen sich zu melden
und auf Verlangen den Nachweis zu liefern, dass die angegebenen Gründe
auf Wahrheit beruhen.