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MAK

Full text : Monatsschrift für Kunst und Gewerbe VIII (1893 / 11)

I

I x:

Alle Schulversäumnisse sind vorzumerken und ist bei Festsetzung

der Sittennote in den Schulzeugnissen auf die nicht gerechtfertigten Versäumnisse

 entsprechend Rücksicht zu nehmen.

Bei anhaltender, durch Ermahnungen und Rügen nicht behebbaren

Unregelmäßigkeit des Schulbesuches kann die Ausscbließung von der

Anstalt über den betreffenden Schüler verhängt werden.

g. s.

Jede Art der Beschädigung und Verunreinigung der Schulräume,

Schulgeräthe, sowie der Sammlungen und Lehrmittel der Kunstgewerbeschule

 verpflichtet zur Leistung des Schadenersatzes. Beschädigungen, die

aus Muthwillen oder Böswilligkeit verübt wurden, haben außerdem noch

eine entsprechende Strafe für den Thäter zur Folge.

Bleibt dieser unentdeckt, so können alle Schüler der betreffenden

Abtheilung zum Schadenersatze verhalten werden.

g. 9.

Das Tabakrauchen ist in den Räumen der Schule nicht gestattet.

g. 10.

Nach Beginn der Vorlesungen wird der Saal geschlossen, später

Kommende finden keinen Einlass mehr. Nach Beginn des Actzeichnens

wird der Actsaal bis zur Ruhestunde geschlossen. Später Kommende

können erst in der Ruhestunde in den Actsaal eintreten.

Nach beendigter Unterrichtszeit werden sämmtliche Hör- und Arbeitssäle

 geschlossen und dürfen außer dieser Zeit nur mit besonderer Erlaubnis:

benützt werden. Diese ist für Unterrichtszwecke bei dem betreEenden

Professor oder Docenten anzusuchen.

g. 11.

Die von der Direction der Kunstgewerheschule ausgestellten Zeugnisse

 gelten als öffentliche Urkunden; eine absichtliche Beschädigung

derselben unterliegt der disciplinären Ahndung, eine Verfälschung außerdem

 der strafgerichtlichen Verfolgung.

g. 12.

Die Arten der Ahndung disciplinarer Vergehen nach Maß der Größe

und Wiederholung derselben sind:

1. Ermahnung und Verwarnung durch den Direcgor, nach seinem

Ermessen auch vor dem Lehrkörper;
            
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