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Volltext: Monatsschrift für Kunst und Gewerbe VIII (1893 / 11)

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I x: 
Alle Schulversäumnisse sind vorzumerken und ist bei Festsetzung 
der Sittennote in den Schulzeugnissen auf die nicht gerechtfertigten Ver- 
säumnisse entsprechend Rücksicht zu nehmen. 
Bei anhaltender, durch Ermahnungen und Rügen nicht behebbaren 
Unregelmäßigkeit des Schulbesuches kann die Ausscbließung von der 
Anstalt über den betreffenden Schüler verhängt werden. 
g. s. 
Jede Art der Beschädigung und Verunreinigung der Schulräume, 
Schulgeräthe, sowie der Sammlungen und Lehrmittel der Kunstgewerbe- 
schule verpflichtet zur Leistung des Schadenersatzes. Beschädigungen, die 
aus Muthwillen oder Böswilligkeit verübt wurden, haben außerdem noch 
eine entsprechende Strafe für den Thäter zur Folge. 
Bleibt dieser unentdeckt, so können alle Schüler der betreffenden 
Abtheilung zum Schadenersatze verhalten werden. 
g. 9. 
Das Tabakrauchen ist in den Räumen der Schule nicht gestattet. 
g. 10. 
Nach Beginn der Vorlesungen wird der Saal geschlossen, später 
Kommende finden keinen Einlass mehr. Nach Beginn des Actzeichnens 
wird der Actsaal bis zur Ruhestunde geschlossen. Später Kommende 
können erst in der Ruhestunde in den Actsaal eintreten. 
Nach beendigter Unterrichtszeit werden sämmtliche Hör- und Arbeits- 
säle geschlossen und dürfen außer dieser Zeit nur mit besonderer Erlaubnis: 
benützt werden. Diese ist für Unterrichtszwecke bei dem betreEenden 
Professor oder Docenten anzusuchen. 
g. 11. 
Die von der Direction der Kunstgewerheschule ausgestellten Zeug- 
nisse gelten als öffentliche Urkunden; eine absichtliche Beschädigung 
derselben unterliegt der disciplinären Ahndung, eine Verfälschung außer- 
dem der strafgerichtlichen Verfolgung. 
g. 12. 
Die Arten der Ahndung disciplinarer Vergehen nach Maß der Größe 
und Wiederholung derselben sind: 
1. Ermahnung und Verwarnung durch den Direcgor, nach seinem 
Ermessen auch vor dem Lehrkörper;
	        
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