2. Rüge durch denselben, mit der Drohung, dass im Falle einer wieder-
holten, wenn auch geringen Straffälligkeit, die Verweisung von der
Schule erfolgen werde;
3. die Wegweisung von der Kunstgewerbeschule für eine bestimmte
Zeit, welche in dringlichen Fällen durch den Director allein, sonst
aber durch denselben im Einvernehmen mit dem Lehrkörper ver-
fügt wird; '
4. die durch den Director im Einvernehmen mit dem Lehrkörper ver-
hängte Strafe der Ausschließung von der Schule.
g. 13.
Die Ausschließung von der Schule findet statt:
a) in den im 21 des Statutes der Kunstgewerbeschule vorgesehenen
Fällen.
Sie kann ferner verhängt werden:
b) in den in den 4, ö und T dieser Disciplinar-Ordnung bezeich-
neten Fällen;
c) bei durch geringere Strafen nicht zu behebendem UnHeisse oder
anderen in längerer Zeit sich summirenden Fehlern.
Die Gründe der Ausschließung werden im Abgangszeugnisse ersicht-
lich gemacht.
g. 14.
Die Wegweisung von der Kunstgewerbeschule für eine bestimmte
Zeit bedarf der Bestätigung des Aufsichtsrathes, die gänzliche Ausschließung
von der Anstalt mit Ausnahme des im 13, lit. a) angeführten Falles
überdies noch der Bestätigung des Ministeriums für Cultus und Unterricht.
g. 1a.
Erscheint die Aufnahme eines von der Anstalt ausgeschlossenen
Schülers für jede andere Schule als unehrenhaft oder gefahrdrohend, so
beantragt der Lehrkörper beim Ministerium für Cultus und Unterricht
die Ausschließung desselben von allen dem genannten Ministerium unter-
stehenden, über den Kreis der Volksschule hinausreichenden Staatslehr-
anstalten, sowie von allen mit dem Oeffentlichkeitsrechte beliehenen
Privatanstalten gleicher Kategorie.
16.
Die gegen die Schüler der Kunstgewerbeschule in Anwendung
gebrachten Disciplinarstrafen sind in steter Evidenz zu halten.
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s k. k. buterr. lhnoums. -
- Druck von Cnrl Gexohfu Sohn in Wien.