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Der Verkauf der Unterrichtsksrten findet beim Beginne jedes Qusrtslee statt:
a) im Buresu: uu den Wochentagen von 10-2 Uhr und un den ersten drei
Sonntagen des Qusrtsles von 10-12 Uhr Vormittags.
b) in der Bibliothek: in den Stunden, zu welchen dieselbe geöffnet ist.
Die Unterrichtsksrteu gesvlihren freien Zutritt zur Ssmmlung und zur Bibliothek.
XI. Bestimmungen für den Besuch der Unterrichts-Anstalt.
Q l.
Die Schüler haben ihre Unterrichtskerten stets bei sich zu führen und den Be-
amten des Museums zuf Verlangen vurzuzeigen. - Der Besuch des Unterrichts ohne
Karte ist nicht gestattet. - Verlorene Unterrichtsknrtsn werden nicht ersetzt.
5 2.
Die Besucher des Unterrichts haben den Anweisungen der Herren Vorstsndsmiß
glieder und Lehrer. sowie der Aufsicbtsbeamteu unbedingt Folge zu leisten. -- Zuwider-
hsndelnde verlieren ihr Anrecht auf weitere Benutzung des Unterrichts.
ä 3.
Die in den verschiedenen Unterrichtscurseu im Laufe jedes Vierteljuhres angefer-
tigten Arbeiten sind dem Museum euf Verlangen zur Ausstellung event. Vervielfältigung
auf mindestens ein Vierteljahr zu überlassen. Die nach Verlauf eines Jahres nicht zurück-
geforderten Zeichnungen bleiben Eigenthum des Museums.
ä 4.
Wiederholtes Versäumen des Unterrichts ohne triftige Entschuldigung beim Lehrer
hst den Ausschluss des Betreffenden aus der Anatslt zur Folge.
5 5.
Die üir den Unterricht susgegebenen Vorbilder und Vorlsgen jeder Art dürfen
weder eingeschlossen, noch mit nnch Hause genommen werden, sondern sind um Sehlusse
jeder Lectiou dem betreßenden Lehrer zurück zu geben.
Q G.
Die den Sonntags-Unterricht besucheuden Schüler lassen ihre Baeissbretter von dem
Cestellsn des Museums in dem hierzu bestimmten Regel verschliessen und erhalten zur
Aufbewahrung der kleineren Zeichenutensilieu in demselben Regal ein Pech angewiesen,
du mit einem selbstbeschsüten Vorhliugescbloss zu verschliesseu ist.
Die Uebrigen erhalten zur Aufbewahrung ihrer simmtlichen Zeicbenuwnsilien incl.
Reisshrett einen Tiscbkusten, und heben denselben ebenfalls mit einem eigenen Vorlege-
schloss zu versehen. In beiden Fällen ist neben letzterem euf einem deutlich geschrie-
benen Zettel der Nume des derzeitigen Besitzers anzubringen.
Die Reissbretter müssen womöglich slusmtlieh 27" hoch und 21" breit sein; --
keineufslls dürfen sie dieses Muss überschreitem- Die zum Unterricht geeigneten Zeichnen-
Muteriulien sind heim Custellsn zu haben.
S 7.
Nsch Abluuf des Vierteljshree hst jeder den Unterricht nicht ferner besueheude
Schüler sein Fach zu rliumen und oEen zu lassen, widrigenfnlls dasselbe von Seiten des
Museums geöffnet und geräumt wird.
g s.
Wer luveutsrstüche des Museums beschädigt oder verloren gehen lässt, hat die
Kosten der Wiederherstellung resp. des Ersatzes zu tragen. Absichtliche Beschldigungßn
oder Verunreinigungen des Inventars, sowie das eigenmächtige Oelineu eines fremden
Schlosses - gleichviel sus welchem Grunde - haben den sofortigen Ausschluss aus de!
Unberriehtssnstult zur Folge.
ä 9.
Innerhslb der Räume des Gewerbe-Museums dsrf nicht geraucht werden.
Auf Verlangen werden Zeugnisse über den regelmäßigen Besuch und die gemsehten
Fortschritte ausgestellt.