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Volltext: Monatsschrift für Kunst und Gewerbe IV (1869 / 41)

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Der Verkauf der Unterrichtsksrten findet beim Beginne jedes Qusrtslee statt: 
a) im Buresu: uu den Wochentagen von 10-2 Uhr und un den ersten drei 
Sonntagen des Qusrtsles von 10-12 Uhr Vormittags. 
b) in der Bibliothek: in den Stunden, zu welchen dieselbe geöffnet ist. 
Die Unterrichtsksrteu gesvlihren freien Zutritt zur Ssmmlung und zur Bibliothek. 
XI. Bestimmungen für den Besuch der Unterrichts-Anstalt. 
Q l. 
Die Schüler haben ihre Unterrichtskerten stets bei sich zu führen und den Be- 
amten des Museums zuf Verlangen vurzuzeigen. - Der Besuch des Unterrichts ohne 
Karte ist nicht gestattet. - Verlorene Unterrichtsknrtsn werden nicht ersetzt. 
5 2. 
Die Besucher des Unterrichts haben den Anweisungen der Herren Vorstsndsmiß 
glieder und Lehrer. sowie der Aufsicbtsbeamteu unbedingt Folge zu leisten. -- Zuwider- 
hsndelnde verlieren ihr Anrecht auf weitere Benutzung des Unterrichts. 
ä 3. 
Die in den verschiedenen Unterrichtscurseu im Laufe jedes Vierteljuhres angefer- 
tigten Arbeiten sind dem Museum euf Verlangen zur Ausstellung event. Vervielfältigung 
auf mindestens ein Vierteljahr zu überlassen. Die nach Verlauf eines Jahres nicht zurück- 
geforderten Zeichnungen bleiben Eigenthum des Museums. 
ä 4. 
Wiederholtes Versäumen des Unterrichts ohne triftige Entschuldigung beim Lehrer 
hst den Ausschluss des Betreffenden aus der Anatslt zur Folge. 
5 5. 
Die üir den Unterricht susgegebenen Vorbilder und Vorlsgen jeder Art dürfen 
weder eingeschlossen, noch mit nnch Hause genommen werden, sondern sind um Sehlusse 
jeder Lectiou dem betreßenden Lehrer zurück zu geben. 
Q G. 
Die den Sonntags-Unterricht besucheuden Schüler lassen ihre Baeissbretter von dem 
Cestellsn des Museums in dem hierzu bestimmten Regel verschliessen und erhalten zur 
Aufbewahrung der kleineren Zeichenutensilieu in demselben Regal ein Pech angewiesen, 
du mit einem selbstbeschsüten Vorhliugescbloss zu verschliesseu ist. 
Die Uebrigen erhalten zur Aufbewahrung ihrer simmtlichen Zeicbenuwnsilien incl. 
Reisshrett einen Tiscbkusten, und heben denselben ebenfalls mit einem eigenen Vorlege- 
schloss zu versehen. In beiden Fällen ist neben letzterem euf einem deutlich geschrie- 
benen Zettel der Nume des derzeitigen Besitzers anzubringen. 
Die Reissbretter müssen womöglich slusmtlieh 27" hoch und 21" breit sein; -- 
keineufslls dürfen sie dieses Muss überschreitem- Die zum Unterricht geeigneten Zeichnen- 
Muteriulien sind heim Custellsn zu haben. 
S 7. 
Nsch Abluuf des Vierteljshree hst jeder den Unterricht nicht ferner besueheude 
Schüler sein Fach zu rliumen und oEen zu lassen, widrigenfnlls dasselbe von Seiten des 
Museums geöffnet und geräumt wird. 
g s. 
Wer luveutsrstüche des Museums beschädigt oder verloren gehen lässt, hat die 
Kosten der Wiederherstellung resp. des Ersatzes zu tragen. Absichtliche Beschldigungßn 
oder Verunreinigungen des Inventars, sowie das eigenmächtige Oelineu eines fremden 
Schlosses - gleichviel sus welchem Grunde - haben den sofortigen Ausschluss aus de! 
Unberriehtssnstult zur Folge. 
ä 9. 
Innerhslb der Räume des Gewerbe-Museums dsrf nicht geraucht werden. 
Auf Verlangen werden Zeugnisse über den regelmäßigen Besuch und die gemsehten 
Fortschritte ausgestellt.
	        
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