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Full text : Monatsschrift für Kunst und Gewerbe IV (1869 / 44)

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Verein zur Hebung der Kunstgewerbe in Dresden.

Die Jdittheilnngen des Museums" haben bereits im December vor. Jahres die

Nachricht gebracht, dass sich in letzterer Zeit in Dresden nach dem Vorbilde anderer

Städte ein Verein zur Hebung der Kunstgewerbe constituirt habe. welcher in erster Linie

die Sammlung mustergilüger Vorbilder für die verschiedenen Kunstgewerbs und die Anlage

 einer Fachbibliothek bezweckt.

Da die Bestrebungen dieses Vereins mit jenen des k. k. österr. Museums iiir Kunst

und Industrie in der Hauptsache parallel gehen, so bringen wir in Nachfolgendem die

Statuten dieses Vereines, welche uns kürzlich zugekommen, auszugsweise zur Kenntniss

unserer Leser.

Statuten des Vereins zur Hebung der Kunstgewerbe in Dresden.

I. Zweck des Vereins.

5 1.

Zweck des Vereins ist die Hebung und Förderung d er Kunstgewerbe,

d. h. derjenigen Gewerbe, bei denen die Absstztiihigkeit der Erzeugnisse wesentlich durch

die geschmackvolle künstlerische Form und Ausführung bedingt ist.

5 2.

Diesen Zweck sucht der Verein zunächst durch die Au s ste l l u n g und nach Befinden

 Mittheilung mustergiltiger Vorbilder für die verschiedenen Kunstgewerbe sowie

durch Anlegung einer F s c h b i b li e t h ek zu eneichen.

5 3.

Hiernächst wird er sich bestreben z

u) durch Verenstaltung ö f f e ntl i c h e r V0 r t rii ge den Sinn der Gewerbetreibenden

wie der Bevölkerung überhaupt für den Zweck des Vereins zu erwecken und

auf die Bildung des Geschmacks und des Kunstverstiindnisses hinzuwirken ;

b) durch Aus s chreibung v on Preissufgaben die Herstellung kunstgerechter

Vorbilder für gewerbliche Erzeugnisse zu firdern;

e) vorzüglich gelungene Erzeugnisse der Kunstindustrie durch Au s s te l l n n g im

Vereinslocale zur allgemeinen Kenntniss zu bringen ;

d) die Vermittslung zwischen Gewerbtreibenden un d Künstlern

behufs Beschaffung von Musterzeich nungeu und Modellen für

einzelne Gegenstände zu übernehmen.

5 4.

insoweit es die Mittel des Vereines gestatten , soll durch E rrieh t u n g ein e r

K u n s t ge w er b e s e h u l e oder mindestens einer Zeichnen- und Modellirschule auch den

Gewerhtreibenden Gelsgenh eit gegeben werden , sich für ihre speciellen Zwecke vorzubereiten

 oder weiter auszubilden.

Auch bleibt es vorbehalten, iiir den Fall, dass von anderer Seite eine Lehranstalt

der vorgedschten Art in das Leben gerufen wird, derselben die Unterstützung des Vereins

angedeihen zu lassen.

I1. Sitz des Vereins, Mitglieder-Ein- und. Austritt.

(6 5-9)-IIL

 Rechte der Mitglieder.

Q lO.

Alle Mitglieder haben des Recht:

u) die Vereinsausstellungen zu besuchen und Familienangehörige in dieselben einzuführen;



b) die Mustsrsemmlungen und die Bibliothek des Vereins im Locale desselben

nach Msssgsbe der diesinlls zu erlassenden Regulative zu Nachbildungen oder

zu ihrer Belehrung zu benutzen;

s) den vom Vereine veranstulteten Vorlesungen unentgeltlich beizuwohneu;

d) ihre Gewerbserzeugnissg soweit sie vom Vereinsvorstaude dann für geeigllßlerzchtst

 werden, im Vereinslocsle zur Ausstellung zu bringen;

e) wegen Besehadung von Modellen und Musterzeichuungen zu gewerblichen

Gegenständen sich an den Verein zu wenden;

f) an den Hauptversammlungen Theil zu nehmen.

Fbrlodzung auf der Beilage.
            
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