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Volltext: Monatsschrift für Kunst und Gewerbe IV (1869 / 44)

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Verein zur Hebung der Kunstgewerbe in Dresden. 
Die Jdittheilnngen des Museums" haben bereits im December vor. Jahres die 
Nachricht gebracht, dass sich in letzterer Zeit in Dresden nach dem Vorbilde anderer 
Städte ein Verein zur Hebung der Kunstgewerbe constituirt habe. welcher in erster Linie 
die Sammlung mustergilüger Vorbilder für die verschiedenen Kunstgewerbs und die An- 
lage einer Fachbibliothek bezweckt. 
Da die Bestrebungen dieses Vereins mit jenen des k. k. österr. Museums iiir Kunst 
und Industrie in der Hauptsache parallel gehen, so bringen wir in Nachfolgendem die 
Statuten dieses Vereines, welche uns kürzlich zugekommen, auszugsweise zur Kenntniss 
unserer Leser. 
Statuten des Vereins zur Hebung der Kunstgewerbe in Dresden. 
I. Zweck des Vereins. 
5 1. 
Zweck des Vereins ist die Hebung und Förderung d er Kunstgewerbe, 
d. h. derjenigen Gewerbe, bei denen die Absstztiihigkeit der Erzeugnisse wesentlich durch 
die geschmackvolle künstlerische Form und Ausführung bedingt ist. 
5 2. 
Diesen Zweck sucht der Verein zunächst durch die Au s ste l l u n g und nach Be- 
finden Mittheilung mustergiltiger Vorbilder für die verschiedenen Kunstgewerbe sowie 
durch Anlegung einer F s c h b i b li e t h ek zu eneichen. 
5 3. 
Hiernächst wird er sich bestreben z 
u) durch Verenstaltung ö f f e ntl i c h e r V0 r t rii ge den Sinn der Gewerbetreibenden 
wie der Bevölkerung überhaupt für den Zweck des Vereins zu erwecken und 
auf die Bildung des Geschmacks und des Kunstverstiindnisses hinzuwirken ; 
b) durch Aus s chreibung v on Preissufgaben die Herstellung kunstgerechter 
Vorbilder für gewerbliche Erzeugnisse zu firdern; 
e) vorzüglich gelungene Erzeugnisse der Kunstindustrie durch Au s s te l l n n g im 
Vereinslocale zur allgemeinen Kenntniss zu bringen ; 
d) die Vermittslung zwischen Gewerbtreibenden un d Künstlern 
behufs Beschaffung von Musterzeich nungeu und Modellen für 
einzelne Gegenstände zu übernehmen. 
5 4. 
insoweit es die Mittel des Vereines gestatten , soll durch E rrieh t u n g ein e r 
K u n s t ge w er b e s e h u l e oder mindestens einer Zeichnen- und Modellirschule auch den 
Gewerhtreibenden Gelsgenh eit gegeben werden , sich für ihre speciellen Zwecke vorzu- 
bereiten oder weiter auszubilden. 
Auch bleibt es vorbehalten, iiir den Fall, dass von anderer Seite eine Lehranstalt 
der vorgedschten Art in das Leben gerufen wird, derselben die Unterstützung des Vereins 
angedeihen zu lassen. 
I1. Sitz des Vereins, Mitglieder-Ein- und. Austritt. 
(6 5-9)- 
IIL Rechte der Mitglieder. 
Q lO. 
Alle Mitglieder haben des Recht: 
u) die Vereinsausstellungen zu besuchen und Familienangehörige in dieselben ein- 
zuführen; 
b) die Mustsrsemmlungen und die Bibliothek des Vereins im Locale desselben 
nach Msssgsbe der diesinlls zu erlassenden Regulative zu Nachbildungen oder 
zu ihrer Belehrung zu benutzen; 
s) den vom Vereine veranstulteten Vorlesungen unentgeltlich beizuwohneu; 
d) ihre Gewerbserzeugnissg soweit sie vom Vereinsvorstaude dann für geeigllßl- 
erzchtst werden, im Vereinslocsle zur Ausstellung zu bringen; 
e) wegen Besehadung von Modellen und Musterzeichuungen zu gewerblichen 
Gegenständen sich an den Verein zu wenden; 
f) an den Hauptversammlungen Theil zu nehmen. 
Fbrlodzung auf der Beilage.
	        
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