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Volltext: Monatsschrift für Kunst und Gewerbe IV (1869 / 48)

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ausführlich und gut ausgestellt; auch unter den Privatschulen sind 
einige, wie die des Herrn Lequin, die sich eines guten Rufes er- 
freuen. i 
An die Ausstellung der Schulen schliesst sich die Ausstellung der 
Editeurs und der Artistes industriels an; beide Ausstellungen sind sehr 
unvollständig. Genügender ist die Ausstellung des Material des ecoles, 
in 'der der praktische Schulmann viel Belehrendes finden dürfte. All 
diese Abtheilungen" sind gleichfalls ohne Katalog. Zweckmässig hingegen 
ist der Ausstellungskatalog für moderne Kunstindustrie; demselben geht 
ein Bericht über die Statuten und die Leistungen der Union centrsle 
seit dem Jahre 1865 voraus, deren Wirksamkeit auf halbem Wege stehen 
bleiben muss, so lange die Organisation der Museen in Frankreich so 
bleibt, wie sie ist, und ihr keine grosse kunstgewerbliche Specialschule 
zur Verfügung steht. 
Schliesslich wollen wir bemerken, dass für den Comfort vielfach in 
der Ausstellung gesorgt wird, und dass nicht nur, wie im Louvre, ge- 
stattet wird, Stöcke und Regenschirme mitzunehmen, sondern auchdas 
Rauchen im Parterre-Locale nicht verwehrt ist. Allerdings ist zu be- 
merken, dass in dem civilisirten Paris nur Wenige davon Gebrauch 
machen, und dass das Gebäude ein Steinbau und der Ausstellungsraum 
kolossale Dimensionen hat. Im Musee oriental fällt selbstverständlich das 
Rauchen Niemand ein. Die Ausstellung selbst zeichnet sich durch Ver- 
meidung aller eharlatanmässigen Gewohnheiten aus, die sich auf vielen 
modernen Ausstellungen eingeschlichen haben; sie hat einen vornehmen 
Charakter. 
Paris, Ende August 1869. R. v. E. 
Die Hittelschnlen Hit die arbeitende (Hasse in den Niederlanden. 
Der Unterricht in den Mittelechulen ist in den Niederlanden durch du Gesetz vom 
2. Mai 1863 organisirt. Er ist Sir diejenigen bestimmt, welche nach Absolvirung einer 
Seminerschule sich Gir eine gewerbliche Beschäftigung, für den Handel, die Landwirtin- 
echaii, für des Banweeen, in einem Worte für einen jener Berufe vorzubereiten wünschen, 
zu deren Ausübung die Kenntniss der alten Sprechen nicht erforderlich ist. 
Die auf Grund jenen Gesetzes eingerichteten Schulen können in Hinf Clnuen ge- 
bracht werden: 1. Die polytechnisehe Schule; 2. die Acherbnuechulen; 3. die „hoogere 
burgerecholen", welche am meinten den deutschen Realschulen, den Gewerbesectionen der 
Atbeneen in Belgien und den wissenschaftlichen Sectionen der Lyceen in Frankreich ent- 
sprechen; 4. „burgerecholenK d. i. Gewerbechuleu für die arbeitende Clnsee; 5. Mäd- 
chenschnlen. 
Die nachfolgende Darstellung, welche einer Schrift der Inspectoren des Mittel- 
schulunterrichte, DD. Steyn, Perve, Bossche und Smring („Sur Porganieetion des ecoles 
moyennes ponr le. clesse onvriere dnns les Pays-bae, La Haye 1869") entnommen ist, het es 
ausschliesslich mit den Biirgerechuien zu thun. 
Dieselben haben die Aufgabe, Leuten, welche von ihrer Hände Arbeit leben, die e- 
iligen Kenntnisse zu vereehefen, welche ihnen bei Ausübung ihres Handwerke: die wich- 
tigsten sind. Das Gesetz kennt zwei Arten solcher Gewerbeschulen liir die arbeitende 
Clesse, Tageehnlen und Abendschulen (Burgerdng- und Burgerevondscholen). Die Schüler 
der ersteren gehören jener Region der Arbeitercleese an, sus welcher die Werkführer
	        
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