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Volltext: Monatsschrift für Kunst und Gewerbe V (1869 / 53)

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unserem Zwecke war das getreueste Anschliessen an das treifliche Werk unerlässlich, von 
dessen werthvollem Inhalt berichtet werden sollte; selbst in Betreß der zuletzterwihnton 
Absicht haben wir uns verderband begnügt. auf deutsche Quellen erst hinzuweisen. Manche 
Stellen sind daher, auch wo dies nicht ansgedeutat wurde, fast wörtlich übersetzt, ande- 
rerseits dachten wir mit der unveränderten Aniihrung gewisser technischer localer und 
ähnlicher Bezeichnungen, wie mariegola u. a., ein besseres zu thun, da es sich ja um die 
venetianische Glaserzsugung und ihre Eigenthiimlichkeiten handelt, verdeutscbt dergleichen 
Ausdrücke aber selten den Sinn treffen können. 
Nachdem mit kurzen Worten der bekannten unsichern Nachrichten und Annahmen 
über den Ursprung das Glases gedacht worden, beginnt der Verfasser mit den ältesten 
Zeiten Venedigs. Es fehlen gewisse Belege für die Existenz venetianischer Production in 
den Jahrhunderten nach dem Falle des Römerreiches, bis zum ll. und 12. Jahrhundert 
schweigen die Berichte, in denen zahlreiche Arbeiten verzeichnet sind, über Glas und 
Glasbereitung. Gefiisse, von welchen daselbst die Rede, bestehen aus Holz oder Metall, 
gleichwohl ist anzunehmen, dass die Flüchtlinge vom Festland auch die Glaskunst mit 
herüberbrachteu; bestimmtes mag in den leider verlernen Documeuten des Maggior Consiglio 
aus dieser Zeit su finden gewesen sein. 
Charakteristisch spricht sich der ganze Geist des venetianischan Gemeinwesens in 
den Gesetzen aus, welche die Glasfabrication unter eben nicht milde Abhängigkeit gestellt 
hatten. Ungerecht aber wäre es gleichwohl, gerade Venedig der Principion halber zu ver- 
urtheilen, welche - nicht nur im Mittelalter - die allgemein bei Städten und Herren 
geltenden gewesen, denen die freie humane Anschauung der Gegenwart nicht ahnungsweise 
innewohnte und Kunst und Künstler ebensogut ein Capital waren, wie Ackerland, Wald 
und Bergbau. Wir wissen ferner nicht, ob ohne so harte Schulung so glänzende Zukunft 
gefolgt wäre. Frweitig beginnt die Regiemng sich einzuniischen, der maggior consiglio 
ist die damit betraute Obrigkeit. Von dieser Behörde gehen schon in der zweiten Hälfte 
des 18. Jahrh., dann in den nächsten Perioden eine Anzahl Verordnungen aus, welche 
drei Punkte vor allem, den Export des nur Glaserzeugung erforderlichen Materials, die 
Besteuerung der Erzeugnisse, endlich die Answanderungsgelüste der Arbeiter massregelten. 
1279 wird dem Gutdünken der Richter überlassen, fiir Mass und Gewicht des Glases im 
Gebiete Venedigs und des Ducats Bestimmungen zu treifen, 1285 verbietet man die Ans- 
fuhr von Sand und Alsun, sowie des Glases in Stücken. Waren die Werkstätten der Stadt 
voll von thlitigen Arbeitern, deren Fleiss dieselbe reichlich mit ihrer schönen Waare versorgten, 
so musste es die schaßensfreudigen treiben, draussen in aller Welt der Hilde Fleiss mit 
weitem Erwerb und Lob gelohnt zu sehen; der frische Trieb jeder gesunden Tblitigkeit 
dieser Art weckte die Wnnderlust und bald mussten die Riiume der Vaterstadt solchem 
Streben zu enge werden. Aber dem ruft die Staatsklngheit ein unerbittliches Veto entgegen, 
mit den entschiedensten Mitteln wird wider den Künstler vorgegangen, dem sein und 
seiner Kunst Gedeihen, Bliithe, Znkunß und Ehre mehr am Herzen lagen, als das stolze 
Prunken, sowie der ansschliesslichs Vortheil, den die Stadt allein aus seiner Mühe sich 
erwachsen sehen will. So erlässt der grössere Rath 1295 ein Decret, durch welches 
die, so aus Venedig behufs der Ausübun ihrer Kunst in die Fremde zogen, als Ver- 
wiesne zu betrachten und nach ihrer Heim ehr des Rechtes verlustig seien, in Venedig 
wieder Glasarbeit zu fertigen. Alle Oefen auf dem Festlande werden aufgehoben und Venedig 
allein soll die Sütte der Kunst bleiben. Ja, die Regierung ging sogar bis zur Aufmunte- 
terung zur Denunziation unter den Genossen desselben Gewerbes; ein andermal zwingt sie 
der grosse Widersinn derartig unfreier Verfügungen durch den auf das eigene Interesse 
geübten Rückschlag selbst zum Widermf, zur lnconsequenz und Abänderung. Als man 
nlmlich den aus der Fremde heimkehreuden Meistern eine Strafe auferlegt, scheint 
einfach Niemand nach Venedig zurückgekommen und, wie schon früher, Mangel an 
Arbeitern eingetreten zu sein, denn nun griE man zum entgegeugesehten Mittel und 
hob die- Geldbusse (20 soldi di grossi) durch Gesetz vom 2]. Jlinner 1315 nicht nur auf, 
sondern suchte die Auswärtigen Eir Venedig und Murano zu gewinnen. Die Einladung 
hatte möglicherweise Erfolg, denn schon das folgende Jahr wird die Strafe wieder ein- 
gesetzt und auf 50 soldi erhöht - alles Vorgänge, welche eine enghersige Wirthschatt 
auf's beste kennzeichnen. In diesem Jahrhundert folgt (1385) ein abermaliges Ausfuhr- 
verbot, Alaun, Seepdanaenasche und die übrigen Elemente des Glases betreffend, worin 
es, wenig motivirend, heisst: lerra nostra semper unser-i; e; [Quant in "mit," Mm" "b; 
mistcrilml vitreonsm am jiolariomm de Mumm, e! rum eomennrü nec eonssntiut, quod 
lernen catimnn, de quo filmt uitra ezlmhatur de Venetiü, ul an im mm ranoveaturde hinc 
pro bom ierrae nostrae. . . .. Ein gleiches war schon 1282 erlassen worden, doch mit der 
uns sehr interessanten Ausnahme, dass den Deutschen erlaubt sei, eine auf dem Rücken 
fortsuschadende Last Glas bis zum Werth von I0 Lire steuerfrei auszuiiibrsn. Halten wir
	        
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