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Volltext: Monatsschrift für Kunst und Gewerbe V (1870 / 54)

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Zweig aus der Fremde überkommen habe. Im 15. Jahrhundert, als noch der Gebrauch 
stiihlerner und anderer Metallspiegel vorherrschte, verbot ein Erlass (14. März 1498) allen 
i.n das Gewerbe der Spiegelmacher nicht Aufgenommenen und der Kenntnisse Entbehrenden, 
den Verkauf. DieKunst mag demnach noch sehr im Werden gewesen sein und ahmte das 
Fremde nach, denn dasselbe Gesetz erlaubt den Handel mit Spiegeln in Fontego dei Tede- 
sehi, fatti in Alemagna, e di tutti gli speccbi ehe vengono di Francia. 
Eine Memoria nennt Vincenzo Redor, Spiegelmacber, „ersten Erfinder und Begründer 
der Krystallspiegel in dieser edelsten Stadt Venedig." Der Senat gab ihm ein Privilegium 
auf 25 Jahre, Bedor aber verheimlichte sein Verfahren nicht, so dass schnell „eine Schule 
der Krystallspiegelknnst" entstand. 
1507 richten Andrea und Domenego Danzolo Dal Gallo, Bürger von Murano, ein 
Bittgesuch an den Zebnerrath, dieses Inhaltes. Sie hätten mit ihrem Scharfsinn, Fleiss und 
Kosten echte Krystallspiegel zu fertigen erfunden, „cossa preciosaet singolar." Nur ein 
deutsches und ein dandrisehes Hans versieht alle Welt zu ungeheuern Preisen damit, sie 
wollten zu Ehre des heimischen Handels in die Schranken treten. Es wurde auch ihnen 
ein 25jiihriges Privilegium verliehen. 
Ebenso willfabrte man dem Ansuchen des Girolamo Magagnati, Spiegelgläser von 
neuer Erfindung in Murano bereiten zu dürfen (ll. Februar 1554). 
1666 (28. August) verbot der Senat den Verkauf und Handel mit fremden Tafeln 
zu Spiegeln, 1676 gestattete er den Mauren, Türken und Juden, welche aus dem Hause 
der Catechumenen kommen, Zutritt zu jeglicher Kunst, 1678 nahm man die der Spiegel- 
fabricatien aus. . 
Aber auch hier mangelten die allgemeinen Uebel des Zunftwesens und die beson- 
deren eines noch durch venetianische Gesetzgebung beeinflussten mit nicbten; Unordnungen 
und hohe Preise veranlassten schon 1574 den Senat zur Anordnung einer Reform der Ma- 
riegola. An einer zweiten Reform (1577) haben auch die Marceri, Muschieri und Minia- 
toren Antheil, jene durch Verkauf, diese als Vergolder der Spiegeleintassnngen. Es 
sollten nur Leute von Kenntnissen in die Schule und das Gewerbe aufgenommen werden. 
Zugleich wurde den wohlhabenden Meisternwerbeten, durch Ankaufen der Erzeugnisse 
ihrer ärmeren Genossen sich ein Monopol anzueignen. 
Ein Giovanni Croce bot 1719 seine Erfindung betreEs Glättung und Polirung der 
Spiegel an, welchen Antrag der Rath der Zehn entgegennahm. Im selben Jahr gestattete 
man Giambattista Rossetti die Bereitung einer Krystallpaste im Vicentinischen, welche 
dann zu den Spiegeln in Murano gebraucht wurde. Vom 30. Juni 1722 haben wir ein 
Decret derselben Obrigkeit, welches alle Missstände des Gewerbes umfasst, gegen unbe- 
Arbeiter und schlechte Fabrication gerichtet ist und Preise für die Anzeige von Zu- 
widerhandelnden ausschreibt. 1723 beschlossen die deputati al Commercio die Abfassung 
ausführlicher Preistarife für die Spiegel im unbearbeiteten Zustand, deren Glättung und 
Polirung; der Anhang dieses Theiles gibt dieselben im ganzen Umfange. 
Das für Ausländer und Unterthanen geltende Verbot der Ausfuhr unbearbeiteter 
Spiegel oder Spiegelscheiben, ehe sie in Venedig gänzlich fertig gemacht seien, erneute 
ein Gesetz der Zehn vom 13. Octeber 1725. Zwei Jahre darauf beschßßigt sich abermals 
ein vom Zehner-Bath ernanntes Collegium mit Ordnung dieser Verhältnisse und stellt 
acht Capitel au.f, welche die Genauigkeit der Arbeit, die Ueberwachung von Seite der 
Meister, die Hinzufiigung zweier Strassen zu den bisher dem Gewerbe angewiesenen, leich- 
teres Entdecken der Fälscher, jener namentlich, welche nicht von Murano, wie es gebeten 
war, rohe Spiegel beziehen, im Auge haben. Nach einigen Verordnungen minderen In? 
haltes folgt 1786 wieder ein Erlass der Proveditoren der Giustizia Vecchia, worin den 
Hauptmeistern des Gewerbes verboten wird, in ihr Haus oder ihren Laden Söhne zu neh- 
men, welche nieht der Zunß angehören, oder Frauen, welchen hlos im väterlichen Hans 
und Geschäü zu arbeiten erlaubt war. 
Ging aus den bisher aufgezählten Reformen bereits hervor, wie so mancher Mangel 
auch dieser Thätigkeit anhaftete, so erscheinen auch directe Klagen über Verfall. So 
rieht ein Decret der Zehn (vom 24. März 1727) iiber „die merkliche Abnahme, in wel- 
c er sich seit mehreren Jahren die Spiegelindustrie befinde, hauptsächlich in Folge von 
Contrebande und Fälschung, der guten Ordnung entgegen, welche sonst die Manutaetur 
von Venedig suszeichnete." Und schon friiher, als 1716 111111 d" {01891159 53h! ßülß 
Untersuehungscommission ernannt wurde, geschieht es, „um die Mauufnctnr der Spiegel 
zur alten Vollkommenheit znriickzuüihren". 1743 iihrte der Bath und das Collegium die 
saldame d'Arbe zum Poliren der Spiegel ein, was nur eine Gelegenheit zu Widerständen 
und Nschflilschung wurde. 1747 beschloss man die Errichtung eines dritten Ofens „zum 
Gewinne des Handels und um Beschäftigung zu geben", und iiberliess Motte und Mnzzolh 
die Bestellung. Endlich gestattete der Senat 1775 den Meistersöhnsn bis zum 18. Jahr, 
den Mädchen bis zur Verheirathung sich mit dem Poliren der Spiegel zu beschäftigen. 
Als die Fremden die Eründung gemacht hatten, die Spiegel zu giessen statt zu blasen,
	        
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