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Volltext: Monatsschrift für Kunst und Gewerbe V (1870 / 59)

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_ auch durch den mamlükischen Titel „es-eultän el- melik"). Das durch 
die vorausgeschickte Auseinandersetzung geforderte Beweismoment liegt 
nun aber gleichfalls in den Löwenbildern unserer Steife und der mam- 
Iükisehen Münzen. Letztere zeigen um die Mitte des XIV. Jahrhun- 
derts in ihren Löwenfignren in jeder Hinsieht eine solche genaue Ueber- 
einstimmnng mit denen unserer Gewebe, dass man glauben sollte, die 
Bilder der einen seien von denen der andern copirt worden. 
Diese Löwen unserer mamlükischen Gewebe und Münzen weisen 
demnach bestimmt in die Mitte des XIV. Jahrhunderts - die Zeit 
unserer historischen Quelle -, um so sicherer, als die Löwen der 
Mamlüken-Münzen der vorhergehenden Periode, der zweiten Hälfte des 
XIII. Jahrhunderts, wieder in ihrer manierlichen Darstellung einen ganz 
veränderten Charakter aufweisen. Das Letztere gilt auch von den 
Löwenbildern auf den Münzen der grossen Ilchaniden-Dynastie des XIV. 
und von jenen der Seldschüken-Münzen in der ersten Hälfte des XIII. 
Jahrhunderts. 
Es ist hieraus schon jetzt ersichtlich, wie wichtig die orientalischen 
Münzen als vollgiltige Beweisstücke bei chronologischen Untersuchungen 
über Gewebe werden können. Vornehmlich kommt uns hierbei aber neben 
den palaeographischen Anhaltspunkten der beiderseitige Reichthum an 
biljdliehen Darstellungen zu Hilfe. Eben die häulige Anwendung 
derselben auf diesen Gegenständen muslimischer Kunst- und Industrie- 
erzeugnisse hat nun schon oftmals zu Erörterungen über solch' eine Ano- 
malie gegenüber dem bekannten hergebrachten KoranverbotAnlass gegeben. 
Auch Canonicus Dr. Bock (1. c. I. 37) suchte bezüglich desselben 
die strenggläubigen Muslimen durch eine sinnige Hypothese zu recht- 
fertigen. Trotz alledem ist es lür jeden Korankenner eine ausgemachte 
Sache, dass sich in diesem Buch keine einzige das allgemeine Bilder- 
verbot aussprechende Stelle befindet; denn der als Beleg von rechtgläu- 
bigen Orientalen und leichtgläubigen Occidentalen bezogene 22. Vers 
der II. Sure „Fa-IQ. tadschhlü lilläbi andadan", d. h. stellt Gott daher 
keine andern Götter zur Seite, bezieht sich, wie schon Marac- 
cius nachgewiesen, auf die von Muhammed zertrlimmerten mekkanischen 
Götzen. 
Dies Verbot zielt nur auf die abgöttische Verehnmg lebloser 
Figuren, und wenn eben durch den buchstabenglauberiscben Fanatismus 
orthodoxer Theologen, die selbst dem Einbande und Futteral des Korans 
") Auch Afjdbidßn führen auf einigen bekannten Steininscbrimn diesen 'l'itel, ni e aber 
auf Münzen. Wäre Fraehn (bei Hinz, 52 f.) die Leaung dssselben gelungen, so hätte 
er selbstverständlich die Zutheilung unseres Stoffes an den Beldschüken Knikaun I. von 
Kleinasien (1- 1219), die auch sonderbuer Weine Wilke n (I. e. p. 56) thoilbe, nicht 
gewalt-
	        
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