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Volltext: Monatsschrift für Kunst und Gewerbe VII (1872 / 84)

Bei-der Wahl der Vorlagen wird speciell Rücksicht genommen auf 
die F achschule, in welche der Schüler einzutreten wünscht, beziehungsweise 
auf das Fach, dem er sich später zu widmen gedenkt. 
Für ordentliche Schüler der Vorbereitungsschule ist der Besuch beider 
Abtheilungen obligatorisch und hat derselbe abwechselnd semesterweise zu 
geschehen. ' 
Im Hinblick auf den künftigen Beruf kann der Schüler vom Besuche 
des Figurenzeichnens entbunden und zum ununterbrochenen Besuche des 
Ornamentzeichnens verpflichtet werden. 
ln der Regel hat der Besuch des ornamentalen Zeichnens jenem des 
liguralen voraus zu gehen. Diese Reihenfolge wird ausserdem mit Rück- 
sicht auf den künftigen Beruf und die Fähigkeiten des Schülers und den 
in jeder der beiden Abtheilungen disponibeln Platz bei der Aufnahme von 
der Direction bestimmt. 
Hospitanten bleibt die Wahl der Abtheilungen selbst überlassen, jedoch 
können sie die Vorbereitungsschule im Wintersemester nur von 5-7 Uhr 
Abends (Abendcurs), im Sommersemester von 7-9 Uhr (Morgencurs) 
besuchen. 
Die Schüler haben während des Besuches die Vorlesungen über 
Projectionslehre, Perspective im l. Jahre, Styllehre im 2. Jahre zu hören 
und darüber Jahresprüfungen abzulegen. 
Die Schulstunden sind im Winter von 8-12 Uhr Vormittags und 
von 5-7 Uhr Abends, im Sommersemester von 7-9 Uhr Morgens und 
von 9-12 Uhr Vormittags, ausserdern die Uebungsstunden auch Nach- 
mittags von 2-5, resp. 6 Uhr, soferne diese Zeit nicht durch Vorlesungen 
in Anspruch genommen ist. 
C. Aufnahmsbedingungen in die Vorbereitungsschule und in die 
Fachxchulen. 
ä. 13. 
Zum Eintritt in die Vorbereitungsschule ist erforderlich: 
a) Der Nachweis über die beendeten Studien eines Untergymnasiums, 
eines Realgymnasiums odereiner Unterrealschule; denjenigen, 
welchen die angeführten Studien fehlen, kann die Aufnahme nur 
dann bewilligt werden, wenn die vorgelegten Zeichnungen schon 
einen besonders hohen Grad der Ausbildung und hervorragendes 
Talent beurkunden; 
b) der Nachweis über das zurückgelegte 14. Lebensjahr. 
c) ln allen Fällen hat der Aufzunehrnende sich einer Prüfung zu 
unterziehen, von deren Resultate die Aufnahme abhängig ist. 
e}. 14. 
Zum Eintritt in die Fachschulen ist erforderlich} 
a) der mit gutem Erfolge absolvirte Vorbereitungscurs,.oder
	        
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