b) nebst dem Nachweise der zum Eintritte in die Vorbereitungs-
schule nothwendigen Vorbedingungen der durch eine Prüfung
gelieferte Nachweis über jenen Stand der Zeichenfertigkeit und
Kenntniss der Hilfswissenschaften, welcher nach den oben ange-
führten speciellen Anordnungen für die betreffende Fachschule
als Vorbedingung nöthig und dessen Aneignung eventuell die
Aufgabe der Vorbereitungsschule ist;
v) in der Regel das vollendete 16. Lebensjahr.
Die Aufnahme jener Schüler, die direct in eine Fachschule eintreten,
ist blos eine vorläufige; wenn der Schüler eine genügende Befähigung
und entsprechenden Fleiss gezeigt hat, erfolgt die definitive Aufnahme.
15.
Jeder Schüler der Kunstgewerbeschule hat bei der Aufnahme eine
Taxe von H. z.- zu entrichten, welche zur Vermehrung der Lehrmittel
verwendet wird. Von dieser Aufnahmstaxe findet keine Befreiung statt.
Das Schulgeld, welches in halbjährigen Raten Vorhinein zu erlegen
ist, beträgt jährlich lO H. für die Vorbercitungsschule, 18 fl. für die Fach-
abtheilung.
Bei nachgewiesener Mittellosigkeit und entschiedener Befähigung
kann: eine Befreiung vom Schulgelde stattfinden.
Die Entscheidung darüber steht der Statthalterei über Antrag des
Lehrkörpers zu.
Die Hospitanten haben das Schulgeld Iwenigstens für ein Semester
zu entrichten.
Die Bestimmungen wegen Befreiung vom Schulgelde können evena
tuell auch auf Hospitanten Anwendung finden.
ä. 16.
Sämmtliche Materialien und Geräthschaften zum Zeichnen und Mo-
delliren hat der Schüler selbst zu stellenpdie Vorlagen und Modelle
werden von der Schule beigestellt.
Für Beschädigungen am Mobiliar oder an den Lehrmitteln haben
die Schüler und deren Eltern oder Vormünder zu haften.
Q. 17.
Als Hauptferien für die Kunstgewerbeschule ist die Zeit vom l. August
bis Ende September bestimmt.
Jeden Samstag sind der Reinigung wegen die Schullocalitäten ge-
schlossen.
Im Uebrigen richten sich die Ferien nach den Bestimmungen, Welflle
an den Mittelschulen in Ilebung sind.