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Volltext: Monatsschrift für Kunst und Gewerbe VII (1872 / 84)

D. Disciplinar-Ordnung für die Zöglinge. 
ä. l. 
Die Ausübung der Disciplinargewalt steht dem Director und den 
"Professoren zu. Sie äussert sich in der Anordnung und Vollziehung der- 
jenigen Massregeln, welche geboten erscheinen, um Achtung vor dem 
Gesetze, Anstand, Sitte und Ordnung an dieser Schule aufrecht zu er- 
halten und die Ehre und Würde derselben zu wahren. 
Q. 2. 
Die Studirenden sind zur Befolgung der Schulgesetze oder beson- 
derer Anordnungen des Directors und der Professoren sowie zu -einem 
anständigen Benehmen gegen ihre Vorgesetzten und untereinander ver- 
piiichtet. Wer sich dagegen durch unanständiges Betragen, durch un- 
sittliche und Aergerniss gebende Handlungen oder durch beharrlichen 
Unfleiss und durch nicht gerechtfertigte Schulversäumniss vergeht; wer 
Beleidigungen gegen die Vorgesetzten, gegen Lehrer, auch gegen seine 
Collegen oder gegen Diener in der Ausübung ihres Dienstes sich erlaubt; 
wer sich der Störung des Unterrichtes, der Ruhe und Ordnung schuldig 
macht, wird zur Verantwortung gezogen. 
ä. 3. 
Die Studirenden der Kunstgewerbeschule unterstehen ihren bürger- 
lichen Verhältnissen und ihren bürgerlich strafbaren Handlungen nach 
den allgemeinen Gesetzen und Behörden. 
Letztere erstatten bei vorkommenden Untersuchungen und Entschei- 
dungen hierüber Anzeige an den Director, welcher im Einverständnisse 
mit dem Professoren-Collegium je nach dem schädlichen Einflüsse, welchen 
die strafbare Handlung vielleicht auf die Ordnung oder die Ehre der 
Anstalt ausgeübt hat, über den Schuldigen eine entsprechende Disciplinar- 
strafe verhängt. 
ä- 4- 
Die Arten der Ahndung disciplinarer Vergehen nach Mass der Grösse 
und Wiederholung derselben sind: 
I. Ermahnung und Verwarnung durch den Director, nach seinem 
Ermessen auch vor dem Lehrkörper; 
2. Rüge durch denselben rnit der Drohung, dass im Falle einer 
wiederholten, wenn auch geringen Straffälligkeit, die Verweisung 
von der Schule erfolgen werde; 
3. die Wcgweisung von der Kunstgewerbeschule auf eine be- 
stimmte Zeit; 
4. die Wegweisung für immer. 
Q. 5. 
Bei Beleidigungen hat die Abbitte niemals zu unterbleiben, die Ver- 
Weigerung derselben zieht den nächst schärferen Strafgrad nach sich.
	        
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