D. Disciplinar-Ordnung für die Zöglinge.
ä. l.
Die Ausübung der Disciplinargewalt steht dem Director und den
"Professoren zu. Sie äussert sich in der Anordnung und Vollziehung der-
jenigen Massregeln, welche geboten erscheinen, um Achtung vor dem
Gesetze, Anstand, Sitte und Ordnung an dieser Schule aufrecht zu er-
halten und die Ehre und Würde derselben zu wahren.
Q. 2.
Die Studirenden sind zur Befolgung der Schulgesetze oder beson-
derer Anordnungen des Directors und der Professoren sowie zu -einem
anständigen Benehmen gegen ihre Vorgesetzten und untereinander ver-
piiichtet. Wer sich dagegen durch unanständiges Betragen, durch un-
sittliche und Aergerniss gebende Handlungen oder durch beharrlichen
Unfleiss und durch nicht gerechtfertigte Schulversäumniss vergeht; wer
Beleidigungen gegen die Vorgesetzten, gegen Lehrer, auch gegen seine
Collegen oder gegen Diener in der Ausübung ihres Dienstes sich erlaubt;
wer sich der Störung des Unterrichtes, der Ruhe und Ordnung schuldig
macht, wird zur Verantwortung gezogen.
ä. 3.
Die Studirenden der Kunstgewerbeschule unterstehen ihren bürger-
lichen Verhältnissen und ihren bürgerlich strafbaren Handlungen nach
den allgemeinen Gesetzen und Behörden.
Letztere erstatten bei vorkommenden Untersuchungen und Entschei-
dungen hierüber Anzeige an den Director, welcher im Einverständnisse
mit dem Professoren-Collegium je nach dem schädlichen Einflüsse, welchen
die strafbare Handlung vielleicht auf die Ordnung oder die Ehre der
Anstalt ausgeübt hat, über den Schuldigen eine entsprechende Disciplinar-
strafe verhängt.
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Die Arten der Ahndung disciplinarer Vergehen nach Mass der Grösse
und Wiederholung derselben sind:
I. Ermahnung und Verwarnung durch den Director, nach seinem
Ermessen auch vor dem Lehrkörper;
2. Rüge durch denselben rnit der Drohung, dass im Falle einer
wiederholten, wenn auch geringen Straffälligkeit, die Verweisung
von der Schule erfolgen werde;
3. die Wcgweisung von der Kunstgewerbeschule auf eine be-
stimmte Zeit;
4. die Wegweisung für immer.
Q. 5.
Bei Beleidigungen hat die Abbitte niemals zu unterbleiben, die Ver-
Weigerung derselben zieht den nächst schärferen Strafgrad nach sich.