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g. a.
Die gegen die Zöglinge der Kunstgewerbeschule in Anwendung ge-
brachten Disciplinarstrafen sind in steter Evidenz zu halten. V
ä. 7.
Die Zöglinge der Kunstgewerbeschule sind keine Corporation, sie
können daher weder Versammlungen halten, noch Geschäftsführer oder
Repräsentanten haben, noch sonst eine nur Corporationen zukommende
Function ausüben.
ä. 8.
Sämmtliche Studirende an dieser Schule sind zu regelmässigem Be-
suche der Vorlesungen und Uebungsstunden verpflichtet und haben alle
von den Professoren und Docenten angeordneten Arbeiten auszuführen.
Wer durch Krankheit oder andere Umstände zu einer Versäumniss
veranlasst wird, hat den betreEenden Professoren oder Docenten sogleich
unter Angabe der Gründe hierüber die schriftliche Anzeige zu erstatten
und beim Wiedererscheinen sich zu melden, sowie auf Verlangen den
Nachweis jener Gründe zu liefern.
Wer diese Anordnung ausser Acht lässt, wird als nicht entschuldigt
angesehen.
Wer dreimal hintereinander ohne Meldung und Entschuldigung von
der Schule ausbleibt, verliert das Recht, länger dieselbe besuchen zu
können.
ä- 9-
Wohnungsveränderungen der Studirenden sind ohne Verzug dem
Director der Kunstgewerbeschule anzuzeigen.
Q. 10.
Die Räumlichkeiten der Schule, die Lehrmittel, Einrichtungsstücke etc.
sind sorgfältig zu schonen; für Beschädigungen hat der Schuldige Ersatz
zu leisten und kann derselbe noch einer besonderen Ahndung unterzogen
werden. Zu dieser Ersatzpflicht können, im Falle der Beschädiger nicht
ermittelt wird, alle Schüler der betreffenden Abtheilung verhalten werden.
. ' n.
Das Tabakrauchen in den Räumlichkeiten der Schule ist nicht
gestattet.
S. 12.
Nach Beginn der Vorlesung wird der Saal geschlossen, später Kom-
mende finden keinen Einlass mehr. Nach Beginn des Actzeichnens und
des Cursus für plastische Gegenstände der Vorbereitungsschule wird der
Zeichensaal geschlossen.
Später Kommende können erst in der Zwischenstunde in den Saal
eintreten .