Skip to main content Jump to sidebar
MAK

Full text : Monatsschrift für Kunst und Gewerbe VII (1872 / 84)

181

g. a.

Die gegen die Zöglinge der Kunstgewerbeschule in Anwendung gebrachten

 Disciplinarstrafen sind in steter Evidenz zu halten. V

ä. 7.

Die Zöglinge der Kunstgewerbeschule sind keine Corporation, sie

können daher weder Versammlungen halten, noch Geschäftsführer oder

Repräsentanten haben, noch sonst eine nur Corporationen zukommende

Function ausüben.

ä. 8.

Sämmtliche Studirende an dieser Schule sind zu regelmässigem Besuche

 der Vorlesungen und Uebungsstunden verpflichtet und haben alle

von den Professoren und Docenten angeordneten Arbeiten auszuführen.

Wer durch Krankheit oder andere Umstände zu einer Versäumniss

veranlasst wird, hat den betreEenden Professoren oder Docenten sogleich

unter Angabe der Gründe hierüber die schriftliche Anzeige zu erstatten

und beim Wiedererscheinen sich zu melden, sowie auf Verlangen den

Nachweis jener Gründe zu liefern.

Wer diese Anordnung ausser Acht lässt, wird als nicht entschuldigt

angesehen.

Wer dreimal hintereinander ohne Meldung und Entschuldigung von

der Schule ausbleibt, verliert das Recht, länger dieselbe besuchen zu

können.

ä- 9-Wohnungsveränderungen

 der Studirenden sind ohne Verzug dem

Director der Kunstgewerbeschule anzuzeigen.

Q. 10.

Die Räumlichkeiten der Schule, die Lehrmittel, Einrichtungsstücke etc.

sind sorgfältig zu schonen; für Beschädigungen hat der Schuldige Ersatz

zu leisten und kann derselbe noch einer besonderen Ahndung unterzogen

werden. Zu dieser Ersatzpflicht können, im Falle der Beschädiger nicht

ermittelt wird, alle Schüler der betreffenden Abtheilung verhalten werden.

. '  n.

Das Tabakrauchen in den Räumlichkeiten der Schule ist nicht

gestattet.

S. 12.

Nach Beginn der Vorlesung wird der Saal geschlossen, später Kommende

 finden keinen Einlass mehr. Nach Beginn des Actzeichnens und

des Cursus für plastische Gegenstände der Vorbereitungsschule wird der

Zeichensaal geschlossen.

Später Kommende können erst in der Zwischenstunde in den Saal

eintreten .
            
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.