W WBeilazß zu Nr. 84 der „llittheiluligru- der k. l. üeslerr. luseums". i
2. hat derselbe folgende Cnrse durchzumachen, und zwar:
a) den Jahrescurs über Styllehre mit den entsprechenden Zeichnenlibungen;
'
ü) über die Elemente der Projections- und Schattenlehre und Perspective
mit den entsprechenden Zeichnenlibungen, falls sich der Cane
didat nicht ein oder das andere dieser Fächer vor seinem Eintritte
eigen gemacht hat;
c) den Jahrescurs über Farbenlehre;
d) den halbjährigen Curs über Anatomie, und
e) den ganzjährigen Cum über Kunstgeschichte. .
ä- 4.
Die Curse a) und b) sind im ersten Jahre zu absolviren, die anderen
im zweiten und dritten Jahre.
Nach Vollendung eines jeden dieser Curse hat der Candidat in Gegenwarr
des Directors der Kunstgewerbeschule, des Fachlehrers und eines
Mitgliedes des Aufsichtsrathes eine Prüfung abzulegen. in welcher er nachzuweisen
hat:
a) in Beziehung auf Styllehre ein Wissen, welches eine genaue Kenntniss
von Wilhelm Lübke's rLeitfaden für den Unterricht in der
Kunstgeschichte: und Bruno Buchefs "Kunst im Handwerks zeigt;
b) ein Wissen, welches die vollständige Kenntnis; der Perspective von
Guido Schreiber und die dieser entsprechende Fertigkeitim Zeichnen
sicherstellt.
Aus den Gegenständen der irn 3 sub c), d) und e) ausgeführten
Curserist eine Prüfung abzulegen, welghe dnrzuthuu hß, dßß der Qew
didat sich die in den Lehrvonrigen enthaltene Materie vgllständig eigen
gemncht hat.
j. 6. A .
Sollte sich zeigen, dm bei einem Candiduisn ein dreijähriger Guss
nicht ausreicht, diesen Anforderungen zu genügen, 3916i derselbe berech-1581,
noch ein viertes Jahr an diesem Speaielcurs: mitbringen-.
Vor dem Austritte aus dem Siednicurse hat der Cnndidet sich einer
Abgaugeprlfszng zu unterziehen. Dieselbe besteht aus Aufgaben, die auf
den verschiedenen Gebieten des technischen und ornamenralen Zeichnen:
gewellt werden und deren DurchFührung in Form einer Gnusunrbeit
Sßlnhieht.
ä. 8.
Als Abgengueugnios erhllr der Cendider ein mozivirres-Zeugnioe
l-lhd" die nn der Anstalt erreichten Erfolge. i
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