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Q. 6. V
Welche Hilfsfächer und Hilfswissenschaften von den Zöglingen der
allgemeinen Maler- und Bildhauerschule und der Specialschule zu hören
sind, bestimmen die bezüglichen Schulordnungen.
6- 7-Für
die im ä. z sub a) angeführten Gegenstände sind ordentliche
Professuren systemisirt.
Die Professoren der allgemeinen Maler- und Bildhauerschule können
mit Genehmigung des Unterrichtsministers für die durch sie herangebildeten
Schüler, so weit es der Raum gestattet, auch Specialschulen erölfnen.
Für die im 2 sub b) und c) angeführten Vorträge wird durch Berufung
von honorirten Docenten oder erforderlichen Falls durch Ernennung
von ausserordentlichen Professoren Sorge getragen.
Q. 8.
In der allgemeinen Maler- und Bildhauerschule so wie in der Architekturschule
kann bei eintretender Ueberfüllung der Schüler oder bei sonst
nachgewiesenem Bedürfnisse die Aufnahme von Assistenten von Fall zu
Fall vom Unterrichtsminister gestattet werden.
5- 9-Der
Akademie gehören als Hilfsanstalten an:
l. Die Bibliothek und die mit ihr vereinigte Sammlung von Handzeichnungen
und Kupferstichen;
2. die Gemäldegalerie;
3. das Museum der Gypsabgüsse und
4. die Gypsgiesserei.
Diese Anstalten haben die Aufgabe, die Zwecke der Akademie zu
fördern; dieselben sind den Künstlern und dem Publicum möglichst nutzbringend
zu machen. Für jede dieser Anstalten besteht ein besonderes
Reglement.
ä. I0.
Mit der Akademie stehen selbstständige akademische Ateliers in Verbindung,
welche sich auch ausser dem Akademiegebäude beiinden können.
Sie sollen dazu dienen, hervorragenden Künstlern oder talentvollen,
schon selbstständig arbeitenden Zöglingen der Specialschulen für Malerei
und Bildhauerei die Möglichkeit zu bieten, grössere Werke auszuführen.
Ueber die Art der Benützung dieser akademischen Ateliers besteht ein
besonderes Reglement.
ä. n.
Der Akademie der bildenden Künste steht das Recht zu, Männer,
durch deren Aufnahme in den akademischen Verband die Akademie sich
selbst zu ehren beabsichtigt, zu Ehrenmitgliedern zu wählen. Die Wahl
unterliegt der Bestätigung des Kaisers. '