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Volltext: Monatsschrift für Kunst und Gewerbe VII (1872 / 85)

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Q. 6. V 
Welche Hilfsfächer und Hilfswissenschaften von den Zöglingen der 
allgemeinen Maler- und Bildhauerschule und der Specialschule zu hören 
sind, bestimmen die bezüglichen Schulordnungen. 
6- 7- 
Für die im ä. z sub a) angeführten Gegenstände sind ordentliche 
Professuren systemisirt. 
Die Professoren der allgemeinen Maler- und Bildhauerschule können 
mit Genehmigung des Unterrichtsministers für die durch sie herangebil- 
deten Schüler, so weit es der Raum gestattet, auch Specialschulen erölfnen. 
Für die im  2 sub b) und c) angeführten Vorträge wird durch Be- 
rufung von honorirten Docenten oder erforderlichen Falls durch Ernennung 
von ausserordentlichen Professoren Sorge getragen. 
Q. 8. 
In der allgemeinen Maler- und Bildhauerschule so wie in der Archi- 
tekturschule kann bei eintretender Ueberfüllung der Schüler oder bei sonst 
nachgewiesenem Bedürfnisse die Aufnahme von Assistenten von Fall zu 
Fall vom Unterrichtsminister gestattet werden. 
5- 9- 
Der Akademie gehören als Hilfsanstalten an: 
l. Die Bibliothek und die mit ihr vereinigte Sammlung von Hand- 
zeichnungen und Kupferstichen; 
2. die Gemäldegalerie; 
3. das Museum der Gypsabgüsse und 
4. die Gypsgiesserei. 
Diese Anstalten haben die Aufgabe, die Zwecke der Akademie zu 
fördern; dieselben sind den Künstlern und dem Publicum möglichst nutz- 
bringend zu machen. Für jede dieser Anstalten besteht ein besonderes 
Reglement. 
ä. I0. 
Mit der Akademie stehen selbstständige akademische Ateliers in Ver- 
bindung, welche sich auch ausser dem Akademiegebäude beiinden können. 
Sie sollen dazu dienen, hervorragenden Künstlern oder talentvollen, 
schon selbstständig arbeitenden Zöglingen der Specialschulen für Malerei 
und Bildhauerei die Möglichkeit zu bieten, grössere Werke auszuführen. 
Ueber die Art der Benützung dieser akademischen Ateliers besteht ein 
besonderes Reglement. 
ä. n. 
Der Akademie der bildenden Künste steht das Recht zu, Männer, 
durch deren Aufnahme in den akademischen Verband die Akademie sich 
selbst zu ehren beabsichtigt, zu Ehrenmitgliedern zu wählen. Die Wahl 
unterliegt der Bestätigung des Kaisers. '
	        
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