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MAK

Full text : Monatsschrift für Kunst und Gewerbe VII (1872 / 85)

199

Q. 6. V

Welche Hilfsfächer und Hilfswissenschaften von den Zöglingen der

allgemeinen Maler- und Bildhauerschule und der Specialschule zu hören

sind, bestimmen die bezüglichen Schulordnungen.

6- 7-Für

 die im ä. z sub a) angeführten Gegenstände sind ordentliche

Professuren systemisirt.

Die Professoren der allgemeinen Maler- und Bildhauerschule können

mit Genehmigung des Unterrichtsministers für die durch sie herangebildeten

 Schüler, so weit es der Raum gestattet, auch Specialschulen erölfnen.

Für die im  2 sub b) und c) angeführten Vorträge wird durch Berufung

 von honorirten Docenten oder erforderlichen Falls durch Ernennung

von ausserordentlichen Professoren Sorge getragen.

Q. 8.

In der allgemeinen Maler- und Bildhauerschule so wie in der Architekturschule

 kann bei eintretender Ueberfüllung der Schüler oder bei sonst

nachgewiesenem Bedürfnisse die Aufnahme von Assistenten von Fall zu

Fall vom Unterrichtsminister gestattet werden.

5- 9-Der

 Akademie gehören als Hilfsanstalten an:

l. Die Bibliothek und die mit ihr vereinigte Sammlung von Handzeichnungen

 und Kupferstichen;

2. die Gemäldegalerie;

3. das Museum der Gypsabgüsse und

4. die Gypsgiesserei.

Diese Anstalten haben die Aufgabe, die Zwecke der Akademie zu

fördern; dieselben sind den Künstlern und dem Publicum möglichst nutzbringend

 zu machen. Für jede dieser Anstalten besteht ein besonderes

Reglement.

ä. I0.

Mit der Akademie stehen selbstständige akademische Ateliers in Verbindung,

 welche sich auch ausser dem Akademiegebäude beiinden können.

Sie sollen dazu dienen, hervorragenden Künstlern oder talentvollen,

schon selbstständig arbeitenden Zöglingen der Specialschulen für Malerei

und Bildhauerei die Möglichkeit zu bieten, grössere Werke auszuführen.

Ueber die Art der Benützung dieser akademischen Ateliers besteht ein

besonderes Reglement.

ä. n.

Der Akademie der bildenden Künste steht das Recht zu, Männer,

durch deren Aufnahme in den akademischen Verband die Akademie sich

selbst zu ehren beabsichtigt, zu Ehrenmitgliedern zu wählen. Die Wahl

unterliegt der Bestätigung des Kaisers. '
            
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