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MAK

Full text : Monatsschrift für Kunst und Gewerbe VII (1872 / 85)

201

Rlicksichtlich der Assistenten  8) steht dem Professorencollegium

das Recht zu, über die von dem betreffenden Professor gemachten Besetzungsvorschläge

 zu entscheiden und die getroffenen Verfügungen dem

Ministerium zur Kenntniss zu bringen.

Dem Professorencollegium obliegt ferner die Oberaufsicht über die

an der Akademie bestehenden Sammlungen, Institute, artistischen und

wissenschaftlichen Hilfsmittel und die Sorge für die Erhaltung und Vermehrung

 derselben.

ä. 17.

Der Rector wird auf die Dauer von je zwei Jahren von dem Professorencollegium

 aus den ordentlichen Professoren der Akademie gewählt.

Die Wiederwahl desselben Rectors in dem unmittelbar darauffolgenden

Turnus ist nicht gestattet. Die Wahl unterliegt der Bestätigung des Ministeriums.



Der Rector trägt die nächste Verantwortung für die Geschäftsführung

des Professorencollegiums und hat die Pflicht, die Vollziehung der bestehenden

 Gesetze und Verordnungen zu beaufsichtigen, auf Mängel derselben

aufmerksam zu machen und sie dem Lehrkörper und dem Ministerium

zur Kenntniss zu bringen. Glaubt er einen Beschluss des Professorencollegiums

 nicht verantworten zu können, so legt er den Fall dem Unterrichtsministerium

 zur Entscheidung vor. Currente Geschäftsstlicke und alle,

welche nur eine einfache Anwendung bestehender Vorschriften bedürfen,

erledigt er selbst und berichtet darüber dem Professorencollegium in der

nächsten Sitzung. Wo Gefahr am Verzuge ist, triEt er selbstständig die

betreienden Anordnungen.

Er führt den Vorsitz im Professorencollegium. Seine Obliegenheit

ist es, über alle Theile der Akademie nähere Aufsicht zu führen, auch in

Sorgfalt darüber zu wachen', dass den Statuten die genaueste Folge geleistet

 wird. Ihm ist das gesammte Personale der Akademie dienstlich

untergeordnet. Er macht die Einladung zu allen Versammlungen der

Professorencollegien, unterfertigt alle Acte, deren Erledigung unter seiner

Leitung erfolgt, so wie die Protokolle des Professorencollegiums.

Im Falle der Erkrankung oder besonderen Verhinderung functionirt

für den Rector der Prorector und in dessen Verhinderung der rangälteste

Professor des Lehrercollegiums.

Q. 18.

Zu einem giltigen Beschlüsse des Professorencollegiums ist die Anwesenheit

 der Hälfte der Professoren, welche Mitglieder des Collegiums

sind, nothwendig. Verhandlungsgegenstände, bei denen es sich um die

Interessen eines bestimmten Lehrfaches handelt, sind den betreffenden

Professoren vorher anzuzeigen.
            
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