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Volltext: Monatsschrift für Kunst und Gewerbe I (1886 / 2)

(Eitelberger-Denkmale.) Das Ccmite für die Eitelberger-Denkmale 
hat den Beschluss gefasst, dasjenige Denkmal, welches dem "verstorbenen 
I-Iofrath von Eitelberger auf dem Centralfriedhofe an dem ihm vom Ge- 
meinderathe der Stadt Wien gewidmeten Ehrenplatze (Grabstätte Nr. 31) 
errichtet werden soll, einer allgemeinen Concurrenz zu übergeben. Die 
Bestimmungen dafür sind folgende: 
l. Für die gesammten Kosten, einschließlich der Wölbung der Grabstätte, darf 
die Summe von 7000 B. nicht überschritten werden. - z. Die Idee des Entwurfes ist 
der Phantasie des Künstlers frei überlassen. - 3. Die Entwürfe können in gezeichneten 
Skizzen oder in Gypsmodellen, deren Große freigegeben ist, bestehen. - 4. Die Ent- 
würfe sind bei der Direction des Oesterr. Museums bis zum r. April d. J. einzuliefern. 
- 5. Preise für die Concurrenz werden nicht gegeben. - 6. Die Jury wird gebildet 
aus den Künstler-Mitgliedern des Cemittffs; die Entscheidung behält sich das Comite vor. 
- Ueber Lage und Beschaffenheit der Grabstätte, sowie auf sonstige betreffende An- 
fragen ertheilt die Direction des Oesterr. Museums bereitwilligst Auskunft. 
(Kunstgewerbeachule) Wir veröffentlichen nachstehend den durch 
hohen Ministerialerlass vom 16. December 1885, Z. 18.862, genehmigten 
Lehrplan und die lnstruction für die Abtheilung für Holzschnitt an 
der Kunstgewerbeschule des k. k. Oesterr. Museums für Kunst u. Industrie. 
L e h r pl a n: 
l. Die Holzschnittschule hat die Ausbildung der Zöglinge in der Technik des 
Holzschneidens und des Zeichnens für den Holzschnitt zur Aufgabe. 
z. Die Abtheilung ist bis auf Weiteres mit dem xylographischen lnstitute der k. k. 
Staatsdruckerei vereinigt. Diese Vereinigung hat den Zweck, der Schule die für die Aus- 
bildung der Zoglinge, nach Maßgabe der fortschreitenden Entwickelung erforderliche' 
praktische Bethätigung und den damit verbundenen Erwerb zu sichern. 
3. Die Fachausbildung erfordert eine tägliche vier- bis fünfstündige Uebung im 
Xylographiren und l-lolzzeichnen durch drei Jahre. 
4. Neben dieser Thätigkeit hat der Schüler das Zeichnen nach Gyps und nach 
dem Leben und'den Besuch der Vorlesungen über Perspective, Styllehre und Schatten- 
lehre in der Kunstgewerbeschule fortzusetzen. 
5. Zur Aufnahme in die Holzschnitt-Abtheilung wird die Fertigkeit im Freihand- 
zeichnen nach figuralen und ornamentalen Vorlagen sowie ein Grad von Uebung im 
Federzeichnen, welcher zum Copiren von alten Holzschnitten oder Radirungen befähigt, 
verlangt. 
6. Den Zöglingen der Holzschnitt-Abtheilung ist die selbständige Annahme von 
Holzschnitt-Auftragen irgend welcher Art nicht gestattet; sie kann aber von Fall zu Fall 
durch Entscheid des Professors gewahrt werden. 
7. Die Bestimmung der etwaigen Honorare für Arbeiten der Zöglinge steht dem 
Professor zu. 
lnstruction für den Professor der l-lolzschneidekunst an der Kunst- 
gewerbeschule des k. k. Oesterr. Museums für Kunst und Industrie: 
I. Die Abtheilung für Holzschneideltunst bildet einen integrirenden Theil der 
Kunstgewerbeschule des k. k. Oesterr. Museums für Kunst und Industrie, und es gelten 
daher für dieselbe alle in dem Statute, dem Lehrplane und der Studienordnung der 
Kunstgewerbeschule enthaltenen allgemeinen Bestimmungen und Vorschriften. Der Unter- 
richt an derselben bezweckt die Zöglinge dieser Anstalt in der Technik des Hulzschnittes 
und in der I-lolzzeichnung zu unterrichten, so weit, dass dieselben im Stande sind jede 
laolzs chneiderische Aufgabe in der charakteristischen Eigenart der zu Grunde liegenden 
Zeichnung zu lösen, zugleich aber auch befähigt werden, nach gegebenen Originalen die 
zeichnerische Uebertragung auf den l-lolzstock in entsprechender Weise selbst zu besorgen. 
z. Diese Ausbildung hat zu geschehen: Durch Uebung in der Sticheltechnik und 
durch Zeichnen nach dem Leben, nach plastischen, auch kunstgewerblichen Objecten, 
nach Gemälden, mustergiltigen Holzschnitten, älteren Radirungen, Handzeichnungen etc. 
3. Die Aufnahme in diese Abtheilung ist eine provisorische (Q. 6 al. 4 dss Lehr- 
planes der Kunstgewerbeschule), und der Professor hat das Recht, falls sich nach der 
definitiven Aufnahme das besondere Talent für diesen Kunstzweig als ungenügend 
erweisen sollte, oder bei beharrlichem Unlleiß, die Entlassung eines Schülers jederzeit 
bei der Directinn zu beantragen. i 
- Prof. Otto König hat von Ihrer Majestät der Königin Olga von 
Württemberg einen höchst ehrenvollen Auftrag erhalten." Jener Brunnen,
	        
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