und so den Bestimmungen der „Welser Hafnerordnung" vom 19. Oktober
1584 unterworfen. Diese, sowie die folgenden modifizierten Ordnungen aus
den Jahren 1651 und 166g haben wir bereits im Wortlaut in „Bunte Hafner-
keramik der Renaissance, Wien 1906" unter Beilage II bis IV veröffentlicht.
Ohne das Verhältnis mit Wels zu lösen, errichteten die Gmundener Hafner
am I0. Juli 1625 eine eigene Handwerksordnung, welche am 12. November
vom Stadtmagistrat bestätigt wurde. Sie enthielt ihre Satzungen in 2 5 Punkten:
Die Meister und Gesellen sollten in der Stadt ihre ordentliche Herberge
haben und auf derselben alljährlich
am Tage des heiligen Propheten
Jeremias (26. Juni) zusammenkommen,
dann in der Pfarrkirche einen Gottes-
dienst oder Jahrtag, hernach aber auf
der Herberge die „fürfallenden Not-
turften" in Gegenwart eines vom
Magistrat verordneten Beisitzers ab-
handeln und dann eine „gebührliche"
Mahlzeit halten. Das Versäumnis des
Gottesdienstes wurde von einem
Meister mit 2 17', von einem Gesellen
mit 1 ü" Wachs zur Zechlade gebüßt.
Anderweitige Versammlungen des
Handwerks fanden noch viermal im
Jahr zur Quatemberzeit, gewöhnlich
um 12 Uhr mittags, auf der Herberge
statt und dienten zur „Erhaltung der
Ordnung und Abhandlung dessen,
was im Handwerk fürfällt". Hiebei
erlegte ein jeder Meister 1 ß A} zur
Lade. Diese wurde auf der Herberge
verwahrt und war mit drei Schlössern
. . Weihwasserbecken. Hafnerarbeit um 1600.
Versehen, Zu denen dle Zwei Zeeh" Besitzer Viktor Miller v. Aichholz
meister und der Altknecht je einen
Schlüssel besaßen. Sämtliche Einnahmen der Lade wurden von dem zweiten
Zechmeister in ein Register eingetragen und verrechnet. Die Wahl der zwei
Zechmeister, von denen der zweite als der „mündere" dem ersten „zuge-
ordnet" war, fand alljährlich am Quatember-Sonntag zu Weihnachten statt.
Sie geschah durch Stimmenmehrheit und waren die bisherigen Funktionäre
wieder wählbar. Jeder Zechmeister war nur das allein zu tun befugt, „was ihm
von eines ganzen Handwerks wegen gebührt und mehrers nit". Wer zu den
Versammlungen ohne rechtmäßige Ursache oder Entschuldigung um eine
Viertelstunde zu spät erschien, ward um 1 ßäß gestraft. Wenn ein Mitglied
des Handwerks die Einberufung einer außerordentlichen Versammlung be-
gehrte, so mußte der Zechmeister nur dann willfahren, wenn jener 4 ß Äß zur