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Inhaltsverzeichnis: Alte und Moderne Kunst XX (1975 / Sonderheft Europäisches Denkmalschutzjahr 1975) (1975)

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vemuumsse aer uaeiwiegeuueu zum uei maus- 
eigenfümer und Mieter hat die Stadtgemeinde 
Krems schon früh begonnen, finanzielle und so- 
ziale Förderungsmaßnahmen in die Tat umzu- 
setzen. Es muß an dieser Stelle ausdrücklich 
hervorgehoben werden, daß der Gemeinderat 
der Stadt Krems Aktionen für denkmalpflege- 
rische Arbeiten und Sanierungen von Bauwer- 
ken beschlossen hat, um den privaten Haus- 
eigentümern den Anreiz und die Möglichkeit 
zu geben, die architektonische Substanz nicht 
nur zu erhalten, sondern mit neuer Funktion zu 
erfüllen und damit zu revitalisieren. Da es in 
Österreich im Augenblick noch an einer gesetz- 
lichen Regelung des Staates für Sanierung von 
Gebäuden fehlt, kommt diesen Maßnahmen der 
Stadt um so größere Bedeutung zu, muß doch in 
jedem einzelnen Fall ohne gesetzliche Grund- 
lage eine sozial und finanziell humane, auf frei- 
williger Basis beruhende Vereinbarung getrof- 
fen werden. Solcherart ist auch eine direkte Mit- 
wirkung der betroffenen Bewohner gewährlei- 
stet. 
Soziale und finanzielle 
Förderungsmaßnahmen 
Drei wichtige Beschlüsse hat bisher der Ge- 
meinderat der Stadt Krems gefaßt, um Denk- 
malpflege und Sanierung in sinnvoller Weise 
durchführen zu können: 
1. Seit dem Jahre 1959 gewährt die Stadt an 
private Hauseigentümer für die Restaurierung 
wertvoller Häuser im Sinne der Denkmalpflege 
zinsenlose Darlehen bis zum Höchstbetrag von 
50 Prozent der aufgewendeten Kosten mit einer 
Laufzeit von zehn Jahren. Mit dieser Aktion 
wurde in erster Linie eine finanzielle Entlastung 
der Hauseigentümer und der Mieter erreicht, 
aber auch eine Beratung über die Art und den 
Umfang der jeweiligen Wiederherstellung durch 
das städtische Bauamt und durch die Kulturver- 
waltung in die Wege geleitet. Zur Erlangung 
eines zinsenlosen Darlehens muß der Haus- 
eigentümer ein Ansuchen sowie Kostenvoran- 
schläge einer Baufirma und anderer Handwerker 
vorlegen. Diese Unterlagen werden vom Bauamt 
überprüft, zuvor muß jedoch die Kulturverwal- 
tung auf Grund städtebaulicher oder denkmal- 
pflegerischer Kriterien eine positive Stellung- 
nahme dazu abgegeben haben. Nach Abschluß 
der Arbeiten werden die einlangenden Rech- 
nungen mit den durchgeführten Arbeiten ver- 
glichen, die Baukostensumme errechnet und die 
Darlehenshöhe festgelegt, wobei Subventionen, 
die vom Staat bzw. Bundesdenkmalamt, vom 
Land oder der Stadt für das jeweilige Projekt 
gewährt wurden, von der Gesamtsumme abge- 
zogen werden. Die Sicherstellung des Darlehens 
erfolgt durch die Unterfertigung eines Schuld- 
scheines, überdies wird die Darlehensbelastung 
im Grundbuch eingetragen. Die Rückzahlung des 
Darlehens geht in halbjährlichen Raten vonstat- 
ten, die rürkfließenden Beträge werden konti- 
nuierlich zur Vergabe an neue Bewerber ver- 
geben. Im Zeitraum von 1959 bis Jahresbeginn 
jvcuconv, ueimue", mreizmsuemmet. "a. 
stimmten Richtlinien zuzuerkennen. Bei de 
nierung von bedeutender architektonischer 
stanz wurde nämlich die Erfahrung gemach 
z. B. durch Sicherungsarbeiten an einem 
Gebäude, durch technisch schwierige Ein 
u. a. m. erhöhte Baukasten entstehen, d 
manche Schichten der Bevölkerung unzurr 
sind. Um jedoch allen Bewohnern der Star 
Möglichkeit zu geben, in sanierte Gebäud 
ziehen zu können und damit die gesund 
sellschaftliche Durchmischung aufrechtzuerh 
gewährt die Stadt Mietzinszuschüsse, di 
Subjektförderung gedacht sind und auf dir 
kommensverhältnisse der Mieter Rücksicht 
men. Mit steigendem Einkommen reduziei 
der jeweilige Zuschuß, so daß noch ei 
Jahren die Wahnportei in der Lage ist, 
Mietzins gänzlich selbst zu begleichen. lm 
1974 wurden an 23 Wohnparteien, die i 
nierten Gebäuden Wohnungen bezogen h 
solche Mietzinszuschüsse ausbezahlt. Es sei 
auch vermerkt, daß eine nicht unbeträcl 
Zahl von Hauseigentümern ahne öffentlich- 
derung ihre Wohn- und Geschäftsgebäuc 
niert hat. 
3. Bei verschiedenen Sanierungsvorhaben . 
bei der Durchführung die Feststellung ge 
werden, daß sogenannte „unrentierliche' 
sten erwachsen, nämlich: 
a) Freimachung von Räumlichkeiten wegen 
siedlung während der Sanierung; 
b) Ersatz von entfallendem Mietzins und 
auflaufender Betriebskosten in der Vor 
tungsphase bzw. während der Durchfü 
einer Sanierung für die Zeit der interimist 
Übersiedlung von Wohnparteien; 
c) Kosten, die im Zusammenhang mit de: 
bereitung und Durchführung von Sanie 
arbeiten entstehen und nicht anderweitig i: 
lich gefördert werden. 
Aus diesen Erwägungen hat der Gemeii 
von Krems 1974 beschlossen, Beihilfen fü 
haussanierungen in der Form zu leisten 
entweder ein nicht rückzahlbarer ZiHSEDZL 
bis zu einer Höhe von 4 Prozent und höc 
für die Dauer von zehn Jahren oder ein 
lehen bis zu einem Höchstbetrag von S 25 
mit einer zehnjährigen Laufzeit gewährt 
Durch diese geringfügige, aber doch sehr 
tige Unterstützung soll vermieden werden 
Sanierungsvorhaben entweder nicht beg- 
werden können oder während des Um 
verzögert werden, weil die Nichteinhaltun 
Zeitplanes meist sehr erhebliche Mehrkasti 
ein solches Projekt bewirkt. 
Träger der Denkmalpflege und 
Althaussanierung 
Obwohl Denkmalpflege laut Gesetz Bunr 
gelegenheit ist und Althaussanierung ii 
Kompetenz des Landes fällt, weil es sich u 
Schaffung zeitgemäßen, modernen Woh 
farts in alten Gebäuden handelt, haben f 
vielfach zur Selbsthilfe gegriffen und gee 
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